TE Vwgh Beschluss 1997/11/28 AW 97/19/1202

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Veröffentlicht am 28.11.1997
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
10/10 Auskunftspflicht;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AuskunftspflichtG 1987 §1;
AVG §35;
VwGG §30 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des Dr. G in W, der gegen den Bescheid des Bundesministers für Justiz vom 25. Juni 1997, Zl. 710.283/28-I.1/1997, betreffend Erteilung von Auskünften nach dem Auskunftspflichtgesetz und Verhängung von Mutwillensstrafen, erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wurden ein näher bezeichnetes Auskunftsbegehren abgewiesen (Spruchpunkt I. dieses Bescheides) sowie Mutwillensstrafen in der Höhe von jeweils S 800,-- verhängt (Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheides).

Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid rechtzeitig Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof. In seiner Eingabe vom 17. November 1997 beantragte er, dieser Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Einen "gravierenden Nachteil" im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG erblickt der Beschwerdeführer darin, daß der Vollzug der "Ordnungsstrafe" eine Verletzung des Art. 10 MRK bilde. Ihr Vollzug stelle eine "Scheinrechtsausübung" dar und diene keinem der Rechtsordnung entsprechenden Ziel. Zur Beseitigung der Unrechtsfolge müsse gegebenenfalls der Rechtsweg beschritten werden, was, "gemessen am tragenden Grundprinzip der Verhältnismäßigkeit der MRK", für den Beschwerdeführer einen drohenden, unverhältnismäßigen Rechtsnachteil bedeute.

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluß zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung erweist sich in Ansehung seiner Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides schon deshalb als unberechtigt, weil dieser Spruchpunkt (Abweisung eines Auskunftsbegehrens) einem Vollzug im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG nicht zugänglich ist.

Die über den Beschwerdeführer verhängten Mutwillensstrafen sind demgegenüber einem Vollzug zugänglich. Betrifft der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung - wie hier in Ansehung der Spruchpunkte II und III - einen Bescheid, mit dem der Beschwerdeführer zu Geldleistungen verpflichtet wurde, so genügt der Antragsteller dem nach § 30 Abs. 2 VwGG bestehenden Gebot zur Konkretisierung des Antrages nur dann, wenn er, sofern es sich um eine physische Person handelt, einerseits seine gesetzlichen Sorgepflichten und andererseits die im Zeitpunkt der Antragstellung bezogenen Einkünfte sowie seine Vermögensverhältnisse (unter Einschluß seiner Schulden, jeweils nach Art und Ausmaß) durch konkrete - tunlichst ziffernmäßige - Angaben glaubhaft dartut (vgl. den hg. Beschluß eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Slg. Nr. 10.381/A).

Im Aufschiebungsantrag wird jedoch lediglich vorgebracht, daß der angefochtene Bescheid in Ansehung seiner Spruchpunkte II. und III. gegen Art. 10 MRK verstoße und sein Vollzug eine "Scheinrechtsausübung" darstelle.

Insoweit dieses Vorbringen darauf abzielt, die Geldstrafe sei möglicherweise im Ergebnis zu Unrecht eingehoben worden, vermag dies für sich allein einen unverhältnismäßigen Nachteil für den Beschwerdeführer nicht zu begründen, weil gegebenenfalls der Geldbetrag an ihn zurückzuzahlen sein wird (vgl. den hg. Beschluß vom 11. August 1993, Zl. AW 93/02/0035). Ein unverhältnismäßiger Nachteil ist darin, daß der Beschwerdeführer die über ihn verhängte Geldstrafe zunächst bezahlen, im Falle des Erfolges der Beschwerde aber wieder zurückerhalten müßte, nicht gelegen (vgl. den hg. Beschluß vom 13. Juni 1990, Zl. AW 90/02/0014).

Insoweit der Beschwerdeführer die Auffassung vertritt, der Vollzug der Mutwillensstrafe würde eine "Scheinrechtsausübung" darstellen, ist ihm zu entgegnen, daß dies nicht der Fall ist, weil die Mutwillensstrafe jedenfalls bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes aufgrund eines vollstreckbaren Titels eingehoben würde.

Aus diesen Gründen war der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung abzuweisen.

Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 und 7 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.

Schlagworte

Unverhältnismäßiger Nachteil Vollzug

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:AW1997191202.A00

Im RIS seit

24.01.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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