TE Lvwg Erkenntnis 2020/7/6 VGW-031/074/5925/2020

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Veröffentlicht am 06.07.2020
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Entscheidungsdatum

06.07.2020

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

COVID-19-MaßnahmenG §2
COVID-19-MaßnahmenG §3 Abs3
COVID-19-MaßnahmenG-VO §1
VStG §19

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag. Mandl über die Beschwerde des Herrn A. B. gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom 23.04.2020, Zl. MBA/..., wegen Übertretung des § 3 und § 2 Z 1 COVID-19-Maßnahmengesetz iVm § 1 der VO gem. § 2 Z 1 des COVID 19 Maßnahmengesetz

zu Recht e r k a n n t :

I.    Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe von
€ 500,-- auf € 250,-- herabgesetzt wird, die für den Fall der Uneinbringlichkeit festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Stunden bleibt unverändert.

      Dementsprechend wird der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens bei der belangten Behörde gemäß § 64 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz - VStG mit
€ 25,-- festgesetzt, das sind 10% der verhängten Geldstrafe.

II.   Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.

III.  Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Das angefochtene Straferkenntnis hat folgenden Spruch:

„Datum/Zeit: 24.3.2020, 14:00 Uhr

Ort: Wien, C.-Straße

Sie haben entgegen des in § 1 der Verordnung gemäß § 2 Z 1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes idgF normierten Verbotes des Betretens öffentlicher Orte zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 in der Zeit von 16.3.2020 bis 13.4.2020 ein öffentlichen Ort betreten, indem Sie sich am 24.3.2020 mit Herrn D. E., einer Person, mit der sie nicht im gemeinsamen Haushalt leben, auf der C.-Straße in Wien trafen, ohne dabei einen Abstand von 1 m zu anderen Personen einzuhalten. Gründe, welche für ein Vorliegen einer Ausnahme von diesem Verbot gemäß § 2 der Verordnung gemäß § 2 Z 1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes idgF sprechen, haben sie gegenüber dem die Kontrolle durchführenden Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gemäß § 6 leg.cit. nicht glaubhaft gemacht und war der Aufenthalt am angeführten Ort daher auch nicht durch die in § 2 leg.cit. aufgezählten Ausnahmen gerechtfertigt.

Die Rechtsmittelfrist zur Erhebung einer Beschwerde wird nicht bis zum Ablauf des 30.4.2020 unterbrochen, sondern endet nach Ablauf von 4 Wochen ab Zustellung dieses Straferkenntnis.

Rechtsgrundlagen: § 1 Abs. 2 und 3 Bundesgesetz betreffend Begleitmaßnahmen zu COVID-19 im Verwaltungsverfahren, im Verfahren der Verwaltungsgerichte sowie im Verfahren des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes, BGBl. I Nr. 12/2020 idF BGBl. I Nr. 16/2020.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

§ 3 Abs. 3 und § 2 Z 1 COVID-19-Maßnahmengesetz in Verbindung mit § 1 der Verordnung gemäß § 2 Z 1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl. II Nr. 98/2020

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von € 500, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfalles Strafe von 10 Stunden

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG zu zahlen:

€ 50 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe, jedoch mindestens € 10 für jedes Delikt.

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher
€ 550.“

Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde, welche er im Zuge des Beschwerdeverfahrens auf die Bekämpfung der Strafhöhe einschränkte.

Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

Das Straferkenntnis ist in seinem Tat- und Schuldausspruch in Rechtskraft erwachsen, da es diesbezüglich unbekämpft ist.

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Gemäß Abs. 2 leg. cit. sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40-46 VStG) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches (StGB) sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die gegenständlich angelastete Übertretung ist gemäß § 3 Abs. 3 COVID-19-Maßnahmengesetz mit einer Geldstrafe bis zu € 3600 bedroht.

Das der Bestrafung zugrunde liegende Verhalten gefährdete in hohem Ausmaß das durch die Strafdrohung geschützte Interesse an der Hintanhaltung der Verbreitung von COVID-19.

Das Verschulden des Beschwerdeführers konnte nicht als geringfügig angesehen werden, da zum Tatzeitpunkt etwa auch aufgrund ständiger Berichterstattung dem Beschwerdeführer bekannt sein musste, dass bei Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens einem Meter eingehalten werden muss.

Der Beschwerdeführer ist verwaltungsstrafrechtlich unbescholten. Sonstige Erschwerungsgründe bzw. Milderungsgründe sind nicht hervorgekommen.

Der Beschwerdeführer gab im Beschwerdeverfahren an, er habe ein Einkommen von weniger als € 1000 monatlich, er habe keine Sorgepflichten und kein Vermögen.

Es war daher diesbezüglich von schlechten persönlichen Verhältnissen auszugehen.

Im Hinblick darauf, dass bereits im behördlichen Verfahren von schlechten Einkommens- und Vermögensverhältnissen ausgegangen wurde, der Beschwerdeführer unbescholten ist, war die Strafhöhe trotz des objektiven Unrechtsgehalts der Übertretung spruchgemäß herabzusetzen, zumal aufgrund des für den Beschwerdeführer noch immer hohen Strafbetrages die spezialpräventive Wirkung der Bestrafung sichergestellt scheint.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 52 Abs. 8 VwGVG, wonach dem Beschwerdeführer keine Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen sind, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben wurde.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Betretungsverbot; öffentlicher Ort; Strafbemessung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2020:VGW.031.074.5925.2020

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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