TE Bvwg Erkenntnis 2019/8/22 L509 1413915-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 22.08.2019
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

22.08.2019

Norm

AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §58 Abs9 Z2
B-VG Art133 Abs4

Spruch

L509 1413915-2/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Ewald HUBER-HUBER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Türkei, vertreten durch RA Mag. XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.04.2017, Zl. 13-483024403-170049724, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (BF) wurde am 01.12.2016 nach der Dublin-Verordnung von der Schweiz nach Österreich überstellt. Am gleichen Tag stellte der BF in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Der Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.07.2017, Zl. 483024403-161626129, gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung in die Türkei gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 13 Abs 2 Z1 AsylG hat der Beschwerdeführer sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 31.01.2017 verloren und besteht gemäß § 55 Abs 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise. Gemäß § 18 Abs 1 Z 2 und 4 BFA-VG wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Der Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 27.09.2018, GZ L526 1413915-3/15E, nicht stattgegeben und die Revision für nicht zulässig erklärt. Das Erkenntnis wurde mit 28.09.2018 durch ERV-Zustellung an den ausgewiesenen Vertreter des BF zugestellt und damit rechtskräftig.

Der BF hat mit 12.11.2018 Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof eingebracht. Die Beschwerde gegen das o. a. Erkenntnis behängt derzeit beim Verfassungsgerichtshof unter Zahl E 4504/2018-2.

2. Am 13.01.2017 stellte der BF beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG. Der Antrag wurde mit dem Hinweis auf Art. 8 EMRK begründet und ausgeführt, dass der Antragsteller in Österreich geboren und aufgewachsen sei. Er hätte außerdem hier die Schule besucht. Seine Eltern würden in Österreich leben und sein minderjähriger Sohn ebenso; dieser bei der Exgattin des BF. Er habe ein inniges und liebevolles Verhältnis zu seinem Sohn. Der BF spreche perfekt Deutsch.

Gleichzeitig wurde vom Vertreter des BF der Antrag auf internationalen Schutz vom 01.12.2016 zurückgezogen.

Der BF wurde mit Schreiben des BFA (ohne Datum, zugestellt am 15.03.2017) darüber informiert, dass die Zurückweisung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels beabsichtigt sei.

Dazu gab der Vertreter des BF eine schriftliche Stellungnahme ab. In der Stellungnahme wurde eingestanden, dass er in Österreich und in der Schweiz Straftaten begangen habe und die Straftaten in Österreich bereits viele Jahre zurückliegen würden. Ansonsten würden aber die persönlichen und insbesondere privaten Bindungen des Antragstellers sowie die erfolgte Integration - mit weiteren Ausführungen - die Interessen der Republik Österreich bei weitem überwiegen.

Der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG wurde mit dem hier angefochtenen Bescheid des BFA vom 03.04.2017 - zugestellt am 05.04.2017 an den ausgewiesenen Vertreter des BF - gemäß § 58 Abs. 9 Z 2 AsylG als unzulässig zurückgewiesen.

Dagegen brachte der BF über seinen ausgewiesenen Vertreter rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde ein und führte im Wesentlichen aus, dass in der Stellungnahme beantragt worden sei, das gegenständliche Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Asylverfahrens zu unterbrechen und die belangte Behörde auf diesen Antrag nicht eingegangen sei sowie dass eine Zurückweisung des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 58 Abs. 9 AsylG bei gleichzeitigem Stellen von mehreren Anträgen nur dann in Betracht käme, wenn verschiedene Aufenthaltstitel beantragt werden, somit nicht für den Fall, dass internationaler Schutz beantragt wurde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Das Bundesverwaltungsgericht hat Einsicht in die der Entscheidung zugrundeliegenden Verwaltungsakten genommen.

1. Feststellungen:

Es ist festzustellen, dass das vom BF angestrengte Verfahren über seinen Antrag auf internationalen Schutz vom 01.12.2016 bis dato nicht abgeschlossen wurde und die Beschwerde gegen das abweisende Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes gegenwärtig beim Verfassungsgerichtshof anhängig ist. Der BF hat den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen am 13.01.2017 - sohin zusätzlich zum Antrag auf internationalen Schutz während des laufenden Asylverfahrens eingebracht.

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich eindeutig aus dem Akteninhalt. Es wurde dem auch von der beschwerdeführenden Partei nicht entgegengetreten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

Aus den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage 1803, XXIV. GP zum Bundesgesetz, mit dem ein BFA-Einrichtungsgesetz und ein BFA-Verfahrensgesetz erlassen sowie das Asylgesetz 2005, das Fremdenpolizeigesetz 2005, das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985, das Grundversorgungsgesetz - Bund 2005 und das Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 geändert wurden, ergibt sich zu § 58 ASylG:

Zu § 58:

In § 58 sind die Verfahrensbestimmungen für die Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen abgebildet und orientieren sich diese an der bewährten Systematik des NAG, insbesondere an den Bestimmungen der §§ 19, 44a und 44b NAG in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011.

In Abs. 1 wird in den Z 1 bis 5 festgelegt, zu welchem Zeitpunkt das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen hat. Die Z 1 bis 4 haben alle asylrechtlichen Hintergrund, lediglich die Z 5 stellt eine Verbindung zum FPG her. Hat eine Landespolizeidirektion dem Bundesamt mitgeteilt, dass ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, so hat das Bundesamt auch in diesem Fall die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 zu prüfen.

Abs. 2 normiert, zu welchem Zeitpunkt das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 von Amts wegen zu prüfen hat. Dies ist dann der Fall, wenn eine Rückkehrentscheidung gegen einen Drittstaatsangehörigen auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wurde.

Gemäß Abs. 3 hat das Bundesamt die Pflicht im verfahrensabschließenden Bescheid jedenfalls über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 abzusprechen. Dieser Spruchpunkt hat zu erfolgen, unabhängig davon, ob die Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 oder 57 positiv oder negativ verlaufen ist.

Abs. 4 normiert, dass von Amts wegen erteilte Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 oder 57 erst mit Rechtskraft des jeweiligen Spruchpunktes an den Drittstaatsangehörigen ausgefolgt werden. Die Aufenthaltstitel werden in Form einer Karte ausgefolgt, sofern die Voraussetzungen des Abs. 11 erfüllt sind.

In Abs. 5 wird klargestellt, dass Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach diesem Hauptstück persönlich beim Bundesamt zu stellen sind. Erfasst sind damit die Erstanträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57, einschließlich der Verlängerungsanträge gemäß § 59 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß § 57. Die persönliche Antragsstellung beim Bundesamt als nun zuständige Behörde ist unbedingt erforderlich, da auch für das Bundesamt dies der einzig verlässliche Weg ist, die materielle Voraussetzung des Aufenthaltes im Bundesgebiet nachzuprüfen und ist die persönliche Anwesenheit zur Beibringung jener Daten unverzichtbar, die der künftigen Personifizierung des Aufenthaltstitels mittels Biometrie (Fingerabdruck, Lichtbild) dienen. Bei nicht handlungsfähigen Personen hat die Antragstellung - wie bisher - durch den gesetzlichen Vertreter zu erfolgen.

In Abs. 6 wird bestimmt, dass im Antrag der angestrebte Aufenthaltstitel genau zu bezeichnen ist. Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Fremde für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, ist er über diesen Umstand zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt.

Wird von einem Drittstaatsangehörigen ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 gestellt und liegen die jeweiligen Erteilungsvoraussetzungen vor, so hat das Bundesamt dem Fremden den Aufenthaltstitel zu erteilen und in Form einer Karte auszufolgen, sofern die Voraussetzungen gemäß Abs. 11 vorliegen (Abs. 7). Eine bescheidmäßige Erledigung des Antrages hat diesfalls nicht zu erfolgen.

In Abs. 8 wird normiert, dass das Bundesamt im Falle der Zurückweisung oder Abweisung eines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen hat. Dies soll den notwendigen Rechtschutz gewährleisten.

Gemäß Abs. 9 Z 1 ist ein Antrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn sich der Fremde in einem Verfahren nach dem NAG befindet. Damit soll klargestellt werden, dass das Stellen weiterer Anträge auch während eines anhängigen Verfahrens im NAG - somit sowohl in 1. als auch in 2. Instanz - unzulässig ist und der Antrag ohne weitere Prüfung zurückgewiesen werden kann.

In Abs. 9 Z 2 wird aufgrund der organisatorischen Trennung und der neuen Systematik ein Ausschlussgrund für den Fall normiert, dass der Fremde bereits über ein Aufenthaltsrecht nach dem AsylG 2005 oder dem NAG verfügt. Dies orientiert sich an dem bisher in § 1 Abs. 2 NAG in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 normierten Grundsatz. Demnach sind diese Bestimmungen weiterhin nicht auf Personen anwendbar, die nach dem AsylG 2005 zum Aufenthalt berechtigt sind; das sind insbesondere Asylwerber, deren Antrag auf internationalen Schutz zugelassen ist bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung und Fremde, denen der Status eines Asylberechtigten oder eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist. Auch Personen, die bereits einen Aufenthaltsrecht nach dem NAG genießen, sollen nicht in den Anwendungsbereich dieser Bestimmungen fallen und um ausschließlich die Zielgruppe für Aufenthaltsrechte aus berücksichtigungswürdigen Gründen zu erfassen. Ohnehin aufenthaltsberechtigte Personen sollten auch schon bisher nicht auf solche Aufenthaltstitel umsteigen können, um entsprechende Umgehungshandlungen zu vermeiden. Somit wird in sachgerechter Weise und zur Vermeidung von Umgehungshandlungen klargestellt, dass ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nur im Rahmen eines Erstantragsverfahrens - also an Personen, die zum Antragszeitpunkt über keinen Aufenthaltstitel verfügen - erteilt werden kann. Die Anwendung des Aufenthaltsrechtes aus berücksichtigungswürdigen Gründen auf Personen, die ohnehin bereits über einen Aufenthaltstitel verfügen, scheidet nach wie vor naturgemäß aus. Es dürfen nur diejenigen Personen einen Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück stellen, die über kein Aufenthaltsrecht verfügen bzw. nicht die Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel nach dem NAG erfüllen. Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück sollen daher nur jenen zugutekommen, die es auch benötigen. Der Student beispielsweise, der grundsätzlich weiterhin die Voraussetzungen für die Aufenthaltsbewilligung als Studierender gemäß § 64 NAG erfüllt, soll nicht mit einem Antrag beim Bundesamt in das Regime der Aufenthaltsrechte aus berücksichtigungswürdigen Gründen umsteigen können, damit er auf diesem Wege eine Verbesserung seiner aufenthaltsrechtlichen Position, zum Beispiel einen Zugang zum Arbeitsmarkt, erhält. Somit wird in Abs. 3 Z 2 bestimmt, dass ein Antrag zurückzuweisen ist, wenn der Fremde über ein Aufenthaltsrecht nach dem AsylG 2005 oder dem NAG verfügt. In diesen Fällen ist ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen jedenfalls unzulässig, so dass eine Titelerteilung in diesen Fällen jedenfalls ausscheidet.

In Abs. 9 Z 3 wird, orientierend an der Vorgabe keine inhaltlichen Änderungen der bestehenden Materiengesetze herbeizuführen, wenn sie nicht aufgrund der Einrichtung des Bundesamtes notwendig sind, der Ausschlussgrund des § 1 Abs. 2 Z 2 und 3 NAG in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 nachgebildet. Folglich sind die Bestimmungen des 7. Hauptstückes nicht auf Personen anwendbar, die nach § 95 FPG über einen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten verfügen, das sind Angehörige jener Personengruppen, die in Österreich aufgrund eines völkerrechtlichen Vertrages oder aufgrund des Bundesgesetzes über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an internationale Organisationen, Privilegien und Immunitäten genießen. Des Weiteren sind die Bestimmungen nicht auf Personen anwendbar, die nach § 24 FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden befristeten Erwerbstätigkeit berechtigt sind. Bloß vorübergehend ist eine Tätigkeit, wenn sie innerhalb von 12 Monaten nicht länger als sechs Monate ausgeübt werden darf.

Diese Regelung des Abs. 9 gilt allerdings aufgrund der Wortfolge im Schlusssatz "soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt" nicht für die Stellung eines Verlängerungsantrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß § 57, da für diesen Antrag die Spezialbestimmung des § 59 anzuwenden und daher ein solcher Verlängerungsantrag möglich ist. Ebenfalls von dieser Regelung ist der Antrag auf einen Aufenthaltstitel gemäß § 56 ausgenommen, da der Drittstaatsangehörige - wenn er sich z.B. in einem aufenthaltsbeendenden Verfahren befindet - gleichwohl einen solchen Antrag begründet einbringen kann. Durch den Schlusssatz wird ebenfalls deutlich, dass ein gleichzeitiges Stellen mehrere Anträge - sowohl beim Bundesamt als auch gleichzeitig bei der NAG-Behörde - nicht zulässig ist. Durch eine Zusammenschau des Abs. 2 und diesem Schlusssatz wird zudem klargestellt, dass damit insbesondere auch das Stellen eines Eventualantrages, aus dem sich ein differenter Aufenthaltszweck ergibt, nicht zulässig ist.

Der neue Abs. 4 entspricht im Wesentlichen § 44b NAG in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011. Mit der Neuerrichtung des Bundesamtes und der damit einhergehenden Verfahrensvereinfachung und organisatorischen Umstrukturierung ist die Einbindung der zuständigen Sicherheitsdirektion entfallen. Die Beurteilung bzw. Prüfung erfolgt nun durch das Bundesamt. Dementsprechend sind Anträge als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 52 iVm § 53 Abs. 2 oder 3 FPG besteht und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Diese inhaltliche Neubewertung des Sachverhaltes hat sich lediglich auf den Zeitraum zwischen der rechtskräftigen Entscheidung nach dem FPG bis zur Entscheidung des zugrundeliegenden Antrages auf Erteilung des Aufenthaltstitels zu beziehen. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass - im Rahmen einer Neubewertung - wenn ein maßgeblich geänderter Sachverhalt im Sinne des Art. 8 EMRK vorliegt, ein Aufenthaltstitel zu erteilen sein wird. Gleiches gilt für das Stellen eines Folgeantrages. Auch in diesem Fall ist der Antrag zurückzuweisen, wenn keine neuen Tatsachen, die zu einer inhaltlichen Neubewertung führen würden, vorgebracht werden. Dem Bundesamt bereits bekannte Tatsachen bzw. eine Wiederholung dieser, sind nicht geeignet einen neuen Antrag zu begründen.

Abs. 11 entspricht § 19 Abs. 4 und 10 NAG in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 und wird in dieser Bestimmung lediglich auf die Mitwirkungspflicht des Fremden verwiesen. Demnach hat der Drittstaatsangehörige sowohl in Verfahren zur amtswegigen Erteilung eines Aufenthaltstitels als auch in einem Verfahren, welches auf Antrag eingeleitet wird, im erforderlichen Ausmaß mitzuwirken. Der Drittstaatsangehörige soll folglich insbesondere nicht von Mitwirkungspflichten befreit sein, die für die Herstellung dieser Aufenthaltstitel in Kartenform (z.B. Erkennungsdienst) notwendig sind, und seine Zustelladresse bekanntzugeben haben. Kommt der Drittstaatsangehörige diesen Mitwirkungspflichten nicht nach, so ist das Verfahren gemäß Z 1 ohne weiteres einzustellen, wenn es sich um eine amtswegige Prüfung handelt, und kann der Antrag zurückgewiesen werden gemäß Z 2, wenn das Verfahren auf Antrag eingeleitet worden ist. Darüber ist der Drittstaatsangehörige zu belehren. Auch § 13 BFA-VG bleibt beachtlich.

Der neue Abs. 12 entspricht im Wesentlichen § 19 Abs. 7 NAG in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 und soll in Ergänzung zu der Regelung des Abs. 1 für die Aufenthaltstitel des 7. Hauptstückes sichergestellt sein, dass sie nur demjenigen zukommen, dem der Aufenthaltstitel ausgestellt werden soll. Ergänzend wird klargestellt, dass der Drittstaatsangehörige anlässlich der Titelausfolgung nachweislich über die befristete Gültigkeitsdauer, die Unzulässigkeit eines Zweckänderungsantrages, Nichtverlängerbarkeit - außer in den Fällen des § 57 - und die anschließende Möglichkeit einen Aufenthaltstitel nach dem NAG zu erhalten, zu belehren ist. Damit ist insbesondere sichergestellt, dass der Drittstaatsangehörige nach Ablauf des befristeten Aufenthaltstitels im Anschluss einen Aufenthaltstitel nach dem NAG erhalten kann und somit keine Lücke zwischen den Aufenthaltstiteln entsteht.

Abs. 13 entspricht dem §§ 41a Abs. 11, 43 Abs. 5, 44b Abs. 3 NAG in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 und enthält keine inhaltliche Änderungen. Die Zusammenfassung dieser Bestimmungen stellt lediglich eine legistische Anpassung dar.

Das BFA hat klar und logisch aufgelistet, warum der Antrag des BF zurückzuweisen war.

Das Verfahren des in Österreich geborenen BF war hinsichtlich der Erteilung eines internationalen Schutzes noch nicht abgeschlossen, sondern beim BFA anhängig, weshalb diesem noch ein Aufenthaltsrecht nach dem AsylG 2005 zugekommen ist.

Aus den erläuternden Bemerkungen zur Regelung des § 58 AsylG, der die besonderen Verfahrensbestimmungen in Bezug auf die Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen enthält, ist klar ersichtlich, dass die mehrfache Stellung von Anträgen zur Erlangung von Aufenthaltstiteln ausgeschlossen werden soll. Die Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz zielt auf den Erhalt des Status eines Asylberechtigten oder eines subsidiär Schutzberechtigten ab. In beiden Fällen ist darunter - wie sich aus den Begriffsbestimmungen des § 2 Abs. 1 Z 15 und Z 16 AsylG eindeutig ergibt - das zunächst befristete und schließlich dauernde Einreise- und Aufenthaltsrecht (Asylberechtigter) bzw. das vorübergehende, verlängerbare Einreise- und Aufenthaltsrecht (subsidiär Schutzberechtigter), das Österreich Fremden nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gewährt, zu verstehen. Die Bestimmung des § 58 AsylG soll jedenfalls die mehrfache Antragstellung zum Erhalt von Aufenthaltstitel sowie die Umgehung von Erteilungsvorschriften vermeiden.

Es ist daher der Beschwerde nicht zu folgen, wenn sie vermeint, dass eine Zurückweisung nach § 58 Abs. 9 AsylG nicht in Betracht käme, wenn ein Antrag auf internationalen Schutz und gleichzeitig ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG aus den Gründen des Art. 8 EMRK gestellt wird. Dies würde die gesetzlich angeordnete amtswegige Prüfung von berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 55 AsylG im Rahmen eines Asylverfahrens obsolet machen. Da im gegenständlichen Fall eine solche Prüfung aus Anlass des Asylverfahrens durchzuführen war und auch eine inhaltliche Prüfung dahingehend stattgefunden hat, ob dem Antragsteller ein Aufenthaltstitel etwa aus humanitären Gründen zuzuerkennen wäre, hat die belangte Behörde den gesondert gestellten Antrag gemäß § 55 AsylG zu Recht zurückgewiesen.

3. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Was das Vorbringen des BF in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen, das einer mündlichen Erörterung mit dem BF bedurft hätte, sondern war lediglich eine Rechtsfrage zu klären. Der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage ist in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen (vgl. dazu auch § 27 VwGVG), wobei eine mündliche Erörterung auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

((plus nähere Begründung, Zitierung der relevanten Judikatur))

Schlagworte

Anhängigkeit Antragszurückweisung Asylverfahren Aufenthaltstitel Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK Umgehungsverbot Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:L509.1413915.2.00

Im RIS seit

17.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten