TE Bvwg Beschluss 2020/4/1 W170 2226804-1

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Veröffentlicht am 01.04.2020
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Entscheidungsdatum

01.04.2020

Norm

AVG §13 Abs3
B-VG Art133 Abs4
DMSG §9 Abs3
VwGVG §9 Abs1 Z3

Spruch

W170 2226804-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MARTH über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 12.09.2019, Zl. BDA-16334.obj/0009-VBG/2019, beschlossen (weitere Parteien: Landeshauptmann von Vorarlberg, Gemeinde XXXX , Bürgermeister der Gemeinde XXXX ):

A) Die Beschwerde wird gemäß § 9 Abs. 1 Z 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 57/2018, als unzulässig zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 16/2020, nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

Das Bundesverwaltungsgericht hat über die am 19.12.2019 dem Bundesverwaltungs-gericht vorgelegte, am 03.02.2020 der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung zugewiesene Beschwerde erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Mit Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 12.09.2019, Zl. BDA-16334.obj/0009-VBG/2019, wurde festgestellt, dass das in XXXX , Ger. und Verw. Bez. Feldkirch, Vorarlberg, auf XXXX , aufgefundende Bodendenkmal (Bronzezeitliche Siedlung am Fuß der Burgruine XXXX ) in einem näher determinierten Umfang samt den bereits geborgenen Funden (Steingeräte aus Silex und handgeformte Keramikfragmente) weiterhin den Beschränkungen des Denkmalschutzgesetzes unterliegen würde. Der Bescheid wurde dem Eigentümer des Grundstückes XXXX XXXX , am 18.09.2019 zugestellt.

1.2. Mit am 02.10.2019 zur Post gegebenem Schriftsatz erhob XXXX gegen diesen Bescheid "Einspruch". Dieses Rechtsmittel hatte folgenden Wortlaut:

" XXXX , 1. Oktober 2019

Einspruch gegen Bescheid Gz: BDA-16334.obj/0009-VBG/2019

Sehr geehrte Damen und Herren!

Hiermit erhebe ich Einspruch gegen den Bescheid vom 16.09.2019

Auf dem im Bescheid erwähnten Grundstück ist eine Bodenaushubdeponie der Gemeinde XXXX geplant. In diesem Verfahren wurde bestimmt, dass im Umfeld der Ruine XXXX archäologische Untersuchungen statt zu finden hätten.

Wie mir vom Bürgermeister XXXX mitgeteilt wurde, soll die im Bescheid betroffene Fläche XXXX zusätzlich archäologisch untersucht werden. Die Funde sollen gesichert werden und somit soll anschließend die Begründung für die Denkmalschutz Stellung entfallen.

Unter diesen Umständen wurde ich auch von der Gemeinde genötigt, mich an den Kosten für die archäologische Untersuchung in der Höhe von ? 7.500,- zu beteiligen. Mir wurde dazu mitgeteilt, dass wenn diese archäologische Untersuchung abgeschlossen sei, die unter Denkmalschutz Stellung entfallen würde.

Aus diesem Grund wird von mir eine unter Denkmalschutzstellung des XXXX vollumfänglich abgelehnt.

Schöne Grüße

XXXX Landwirt"

1.3. Mit Mängelbehebungsauftrag des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.02.2020, W170 22226804-1/3Z, wurde der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Folge der Zurückweisung der Beschwerde im Falle der Nichterfüllung des Mängelbehebungsauftrages aufgefordert, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützen würde, binnen vierzehntägiger Frist ab Zustellung des Auftrages nachzureichen bzw. die Beschwerde insoweit zu verbessern. Der Mängelbehebungsauftrag wurde XXXX am 17.02.2020 zugestellt.

1.4. Bis zum 25.03.2020 langte beim Bundesverwaltungsgericht keine entsprechende Verbesserung der Beschwerde ein.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus der unbedenklichen Aktenlage.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Gemäß § 9 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 57/2018, hat eine Beschwerde gegen einen Bescheid (1.) die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, (2.) die Bezeichnung der belangten Behörde, (3.) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, (4.) das Begehren und (5.) die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu enthalten.

In der verfahrensgegenständlichen Beschwerde, deren Wortlaut unter 1.2. festgestellt wurde, findet sich kein Hinweis, nicht einmal eine Andeutung, warum der bekämpfte Bescheid rechtswidrig sein soll; allenfalls ist das in der Beschwerde beschriebene Verhalten des Bürgermeisters als rechtswidrig dargestellt worden, dieses steht jedoch in keinem Zusammenhang mit dem Bescheid, der den Beschwerdeführer im Übrigen zu keiner Kostenübernahme für die Ausgrabungen verpflichtet.

3.2. Gemäß §§ 13 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 58/2018 (in Folge: AVG), 17 VwGVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen das Verwaltungsgericht nicht zur Zurückweisung, es hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

Mit Mängelbehebungsauftrag des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.02.2020, W170 22226804-1/3Z, wurde der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Folge der Zurückweisung der Beschwerde im Falle der Nichterfüllung des Mängelbehebungsauftrages aufgefordert, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützen würde, binnen vierzehntägiger Frist ab Zustellung des Auftrages nachzureichen bzw. die Beschwerde insoweit zu verbessern. Der Mängelbehebungsauftrag wurde dem Beschwerdeführer am 17.02.2020 zugestellt.

Bis dato wurde dem Mängelbehebungsauftrag nicht nachgekommen, die Frist für die Mängelbehebung endete mit Ablauf des 02.03.2020.

3.3. Daher ist die Beschwerde nunmehr zurückzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 in der Fassung BGBl. I Nr. 16/2020, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 57/2019 (in Folge: B-VG), zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Auf Grund der klaren Rechtslage stellt sich keine Rechtsfrage und somit keine grundsätzlicher Bedeutung.

Schlagworte

Beschwerdemängel Denkmalschutz Verbesserungsauftrag Zurückweisung Zurückziehung der Beschwerde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W170.2226804.1.00

Im RIS seit

17.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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