TE Bvwg Erkenntnis 2020/8/6 W255 2215782-1

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Veröffentlicht am 06.08.2020
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Entscheidungsdatum

06.08.2020

Norm

AlVG §27
VwGVG §29 Abs5

Spruch


W255 2215782-1/12E

GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 22.07.2020 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Ronald Eppel, MA als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Jutta HAIDNER und Anton LOJOWSKI als Beisitzer über die Beschwerde und den Vorlageantrag der XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Redergasse vom 11.04.2018, GZ: XXXX , in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 23.07.2018, GZ: 2018-0566-9-001155, betreffend die Abweisung des Antrages auf Zuerkennung von Altersteilzeitgeld, gemäß § 27 Abs. 1, Abs. 2 Z 1, Z 2, Z 3a und b und Z 4 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.07.2020, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 22.07.2020 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist – ab Ausfolgung der Verhandlungsschrift am 22.07.2020 (siehe OZ 9) – nicht gestellt wurde.

Schlagworte

Altersteilzeitgeld gekürzte Ausfertigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W255.2215782.1.00

Im RIS seit

17.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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