TE Bvwg Erkenntnis 2020/9/15 W249 2230241-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 15.09.2020
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Entscheidungsdatum

15.09.2020

Norm

B-VG Art133 Abs4
PartG §1 Abs2
PartG §11 Abs1
PartG §11 Abs8
PartG §12
PartG §2 Z1
PartG §2 Z5
PartG §6 Abs6
PartG §6 Abs7
VStG 1950 §45 Abs1 Z2
VStG 1950 §64
VStG 1950 §9 Abs1
VStG 1950 §9 Abs2
VStG 1950 §9 Abs4
VStG 1950 §9 Abs7
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W249 2230241-1/17E

W249 2230598-1/16E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ingrid ZEHETNER als Vorsitzende sowie die Richter Dr. Michael SACHS und Mag. Eduard Hartwig PAULUS als Beisitzer über die gemeinsame Beschwerde 1. der XXXX und 2. der XXXX , beide vertreten durch die XXXX , gegen das Straferkenntnis des Unabhängigen Parteien-Transparenz-Senates vom XXXX , GZ. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX , in einer Angelegenheit nach dem Parteiengesetz 2012, zu Recht erkannt:

A)

Das angefochtene Straferkenntnis wird samt Verfallsausspruch behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Vom Unabhängigen Parteien-Transparenz-Senat (UPTS; im Folgenden: „belangte Behörde“) wurde im bekämpften Straferkenntnis wie folgt ausgesprochen:

„I.

1. XXXX hat es als für die Einhaltung der verwaltungsstrafrechtlichen Bestimmungen des Parteiengesetzes 2012 durch die ‚ XXXX ‘ bestellte verantwortliche Beauftragte gemäß § 9 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991 idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2018, in der Schuldform des Vorsatzes zu verantworten, dass die ‚ XXXX ‘ vom XXXX Parlamentsklub eine unzulässige Spende im Gesamtwert von XXXX Euro angenommen hat und zwar in der Form, dass die ‚ XXXX ‘ die vom XXXX Parlamentsklub veranlasste oder besorgte Gestaltung, Herstellung und Veröffentlichung (Veranlassung der Anbringung) von Inseraten in den XXXX -Ausgaben der Tageszeitungen ‚ XXXX ‘ und ‚ XXXX ‘ mit den Sujets

XXXX ‚ XXXX

XXXX ‚ XXXX

XXXX ‚ XXXX

XXXX ‚ XXXX

angenommen hat.

2. Dadurch wurde gegen § 6 Abs. 6 Z 1 PartG 2012 idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 55/2019 iVm § 12 Abs. 2 Z 3 leg. cit. verstoßen.

II.

1. Als Strafe wird gemäß § 12 Abs. 2 PartG 2012 idF des Bundesgesetzes BGBl I Nr. 55/2019 iVm § 16 und § 19 VStG über die verantwortliche Beauftragte XXXX eine Geldstrafe in Höhe von EUR XXXX verhängt (Ersatzfreiheitsstrafe XXXX Stunden).

2. Gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG werden die Kosten des Strafverfahrens I. Instanz mit EUR XXXX (10 % der verhängten Geldstrafe in Höhe von EUR XXXX ) bestimmt.

3. Gemäß § 9 Abs. 7 VStG haftet die XXXX für die über die verantwortliche Beauftragte XXXX verhängte Geldstrafe und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.

III.

a) Gegenüber der ‚ XXXX ‘ wird gemäß § 12 Abs. 2 letzter Satz i.V.m. § 6 Abs. 6 Z 1 PartG 2012 idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 55/2019 auf den Verfall eines Betrags in der Höhe von XXXX Euro erkannt.

b) Die unter II. angeführte Geldstrafe sowie der unter III. a.) angeführte Verfallsbetrag sind binnen eines Monats ab Zustellung dieses Straferkenntnisses bei sonstiger Exekution auf das Konto des Bundeskanzleramtes XXXX zu entrichten.“

1.1. Die belangte Behörde führte zum Gang des Verfahrens zusammengefasst wie folgt aus:

1.1.1. Mit Schriftsatz vom XXXX habe die XXXX (kurz: „ XXXX “) der belangten Behörde folgende Sachverhaltsdarstellung übermittelt und deren Überprüfung angeregt:

„Der XXXX Parlamentsklub veröffentlichte und warb mit mehreren Inseraten für die XXXX , wovon diese vor allem in Hinblick auf die XXXX massiv profitiert. Die Urheberschaft des XXXX Parlamentsklubs für diese Wahlwerbung für die XXXX ergibt sich aus der Benennung der jeweiligen Inserate, in denen angeführt wird, dass es sich um ‚Eine Information des XXXX Parlamentsklubs‘ handle.“

Als Beleg für das Vorbringen seien XXXX Beispiele von Inseraten in XXXX Tageszeitungen in der Woche vom XXXX vorgelegt worden (s. bildliche Darstellung unter II.1.4.2.).

Begründend habe die XXXX dazu ausgeführt, dass die Übernahme der Kosten für die Inserate durch den XXXX Parlamentsklub unzulässige Spenden iSd § 6 Abs. 6 Z 1 PartG an die XXXX (im Folgenden: „Erstbeschwerdeführerin“) dargestellt hätten, die unverzüglich an den Rechnungshof weiterzuleiten gewesen wären. Eine vorsätzliche Annahme einer Spende entgegen § 6 Abs. 7 PartG sei mit einer Geldstrafe gemäß § 12 Abs. 2 Z 3 PartG zu bestrafen; in diesem Falle dürfe die belangte Behörde auch ohne eine Mitteilung des Rechnungshofes tätig werden.

1.1.2. Die belangte Behörde habe daraufhin die Erstbeschwerdeführerin aufgefordert, zu diesem Vorbringen Stellung zu nehmen. Diese habe sich am XXXX wie folgt geäußert:

„Der von der Einschreiterin XXXX unterstellte Verstoß gegen das Parteiengesetz liegt nicht vor.

1. Zur politischen Situation im XXXX :

Seit dem Platzen der XXXX Koalition im Zuge des XXXX -Skandals bis einschließlich zur Nationalratswahl am XXXX befand sich die österreichische politische Landschaft in einer einzigartigen Situation: Der Bundespräsident ernannte eine Expertenregierung, die sich nicht ausdrücklich auf eine parlamentarische Mehrheit stützen konnte. Innerhalb des Parlaments bestand keine mehrheitsfähige Regierungskoalition und keine klassische Opposition. Dies führte dazu, dass in den Plenartagungen des Parlaments im XXXX am XXXX und XXXX unterschiedliche Mehrheiten gebildet werden konnten, um bestimmte inhaltliche Anliegen umzusetzen; eine für den österreichischen Parlamentarismus nur selten vorkommende Situation.

Der XXXX Parlamentsklub nützte diese Gelegenheit, um im XXXX verschiedene parlamentarische Initiativen zu starten. Wesentliche Teile dieser Initiativen konnten tatsächlich letztlich durch Mehrheitsbeschlüsse im Nationalrat durchgesetzt werden. Die von der Einschreiterin inkriminierten Inserate beziehen sich samt und sonders auf diese Initiativen des XXXX Parlamentsklubs und sind dazu bestimmt, die Öffentlichkeit über die Tätigkeit des Parlamentsklubs zu informieren. Sie sind sachbezogen, informativ und verzichten auf das Darstellen einzelner Personen und stellen keine Spende an die politische Partei XXXX dar.

2. Zu den einzelnen Sujets:

2.1. ‚ XXXX ‘:

Im Plenum des Nationalrates am XXXX beschloss der Nationalrat, sich noch vor den Wahlen mit dem Thema Pflegekarenz zu befassen. Der XXXX Nationalratsklub hatte dazu bereits im XXXX Zur Information der Öffentlichkeit und zur Gewinnung von Unterstützung XXXX schaltete der XXXX Klub Anfang XXXX das Inserat ‚ XXXX ‘ […], in welchem XXXX über die Tätigkeit des Parlamentsklubs dazu informiert wurde.

Im Rahmen des Plenums am XXXX wurde das Arbeitsvertragsrechtsanpassungsgesetz und das Landarbeitsgesetz XXXX angepasst.

2.2. ‚ XXXX ‘:

Im XXXX fand ein ‚Pensionsgipfel‘ zwischen den Fraktionen des Österreichischen Nationalrates zum Pensionsanpassungsgesetz XXXX statt. XXXX . Auch dazu wurden XXXX Inserate des Klubs zur Information der Öffentlichkeit XXXX geschalten […]. Tatsächlich beschloss der Nationalrat am XXXX das Pensionsanpassungsgesetz XXXX

2.3. ‚ XXXX ‘:

In seiner Sitzung vom XXXX beschloss der Österreichische Nationalrat XXXX im Rahmen des Steuerreformgesetzes XXXX die Einführung eines Sozialversicherungsbonus. Aufgrund dieses Bonus erhalten Niedrigverdiener XXXX eine Steuergutschrift für die von ihnen bezahlten Sozialversicherungsabgaben. Dieser Beschluss setzte im Gegensatz zu der ursprünglich von der XXXX Koalition geplanten bloßen Senkung der Sozialversicherungsabgaben für Niedrigverdiener den Entlastungseffekt für Niedrigverdiener um, ohne Finanzmittel dem Österreichischen Sozialversicherungssystem zu entziehen. Der XXXX Nationalratsklub schaltete dazu Anfang XXXX Inserate […], XXXX

2.4. ‚ XXXX ‘:

Bereits mit Antrag vom XXXX hatten Abgeordnete des XXXX Parlamentsklubs beantragt, das Maklergesetz dahingehend zu ändern, dass der Immobilienmakler lediglich vom Auftraggeber eine Provision fordern könne. Schon mit Antrag vom XXXX hatten Abgeordnete des XXXX Parlamentsklubs eine Mietrechtsreform gefordert. Auch diese beiden bis dahin nicht behandelten Anträge sollten gemäß Anträgen des Klubs der XXXX Abgeordneten im Rahmen der Plenartagungen am XXXX und XXXX beschlossen werden, zu welchem Behufe der XXXX Parlamentsklub Anfang XXXX Inserate in Medien schaltete, um die Bevölkerung über diese Anträge zu informieren und öffentliche Unterstützung dafür zu gewinnen. Zum großen Bedauern des XXXX Parlamentsklubs fand sich für diese Anträge aber in der Folge keine parlamentarische Mehrheit.

3. Zur Rechtslage:

3.1. Keine Spende an die XXXX :

Sämtliche Inseratenschaltungen des Nationalratsklubs bezogen sich daher auf konkrete parlamentarische Initiativen des XXXX Parlamentsklubs die unmittelbar rund um die Inseratenschaltung zur Diskussion und Abstimmung standen. Der XXXX Parlamentsklub hat sich bei der Veröffentlichung dieser Inserate an die Judikatur des UPTS zu § 6 Abs 6 des PartG gehalten. Der XXXX Parlamentsklub betreibt zulässige Öffentlichkeitsarbeit im Sinne dieser Judikatur, da die genannten Inserate einen nicht nur hinreichenden, sondern ganz deutlichen Bezug zur Parlaments- bzw. Klubarbeit aufweisen. Auf eine ausdrückliche Werbung für die Partei und deren Repräsentanten wurde verzichtet, aus dem Text geht hervor, dass der Informationszweck im Vordergrund steht. Insbesondere achtete der XXXX Parlamentsklub darauf, dass nicht einzelne Repräsentanten des Klubs oder gar der politischen Partei XXXX hervorgestrichen werden, auf die Nennung von Personen wurde sogar gänzlich verzichtet […]. Würde diese sachliche Information als unzulässige Spende an die XXXX qualifiziert, würde dies nicht nur der bisherigen Judikatur des UPTS widersprechen, sondern es vor allem dem Parlamentsklub faktisch unmöglich machen, die Öffentlichkeit über seine Tätigkeit zu informieren oder um Unterstützung für die Anträge und Initiativen des Parlamentsklubs zu werben. Eine derartig einschränkende Interpretation des Spendenbegriffes des PartG würde das Recht des Parlamentsklubs auf freie Meinungsäußerung im Sinne des Artikel 10 EMRK (indirekt durch die Strafdrohung gegenüber der XXXX ) beschneiden und ist daher schon bei verfassungskonformer Interpretation des PartG unzulässig.

3.2. Keine Annahme einer Spende durch die XXXX :

Es handelt sich bei dem von der XXXX dargestellten Sachverhalt auch nicht um eine von der XXXX angenommene Spende: Die politische Partei XXXX hat den XXXX Parlamentsklub weder angehalten noch veranlasst, die hier gegenständlichen Inserate zu schalten. Die Schaltung war vielmehr eine autonome Entscheidung des XXXX Parlamentsklubs, die von der XXXX auch nicht ‚angenommen‘ wurde. Dies wird besonders sinnfällig, wenn die konkreten Inserate mit der parallel laufenden Wahlkampfwerbelinie der XXXX verglichen werden, die weder formal noch inhaltlich Überschneidungen aufwiesen. Mangels ‚Annahme‘ durch die politische Partei scheidet die Qualifikation der veröffentlichten Inserate als Spende im Sinne des § 2 Z 5 des PartG aus.“

1.1.3. Am XXXX sei XXXX (im Folgenden: „Zweitbeschwerdeführerin“) als verantwortliche Beauftragte iSd § 9 Abs. 2 VStG unter Vorhalt der geschalteten Inserate des XXXX Parlamentsklubs zur Rechtfertigung hinsichtlich des vermuteten Verstoßes gegen § 6 Abs. 6 Z 1 iVm Abs. 7 iVm § 12 Abs. 2 Z 3 PartG 2012 von der belangten Behörde zur mündlichen oder schriftlichen Rechtfertigung aufgefordert worden. Diese habe am XXXX folgende schriftliche Äußerung zum behördlichen Schreiben abgegeben:

„[…] Der UPTS wirft der Einschreiterin vor, sie habe es als von der XXXX bestellte verantwortliche Beauftragte gem. § 9 Abs. 2 VStG zu verantworten, dass die XXXX in der Zeit von XXXX Spenden vom XXXX Parlamentsklub in Form von Inseraten im Wert von insgesamt EUR XXXX angenommen habe.

Die Einschreiterin bestreitet energisch die gegen sie (und gegen die XXXX ) erhobenen Vorwürfe.

1. Hinsichtlich der Frage, ob es sich bei den in Rede stehenden Inseraten um Spenden im Sinne des PartG handle, wird auf die der Einschreiterin bekannte Stellungnahme der XXXX vom XXXX zu GZ XXXX verwiesen und insofern das dort enthaltene Vorbringen auch zur eigenen Stellungnahme erhoben. Ergänzend wird auch darauf verwiesen, dass die in Rede stehenden Inserate des XXXX Parlamentsklubs der Judikatur des UPTS entsprechen, wie sie in der genannten Stellungnahme zitiert wurde, so dass schon aus diesem Grund – sofern man der Einschreiterin ein kollusives Verhalten mit dem XXXX unterstellte – ein vorsätzliches Handeln der hier einschreitenden Partei auszuschließen ist.

2. Eine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit von XXXX ist auch deshalb auszuschließen, als die Einschreiterin von den gegenständlichen Inseraten überhaupt erst durch das Schreiben des UPTS zu GZ XXXX erfahren hat. Sie hatte zuvor keine Kenntnis, dass der XXXX Inserate zu schalten beabsichtigt oder geschalten hat und war in die inhaltliche Gestaltung solcher Inserate auch gar nicht eingebunden. Dies trifft im Übrigen auch auf sonstige Verantwortliche in der XXXX zu, da etwa weder der damalige Bundesgeschäftsführer XXXX oder der Wahlkampfleiter der XXXX , XXXX , von diesen Initiativen des XXXX Klubs Kenntnis hatten oder hätten haben müssen. Die Inserate wurden autonom von den zuständigen Mitarbeitern des XXXX Klubs gestaltet und geschalten, sie haben auch keinen Bezug zum damals laufenden Nationalratswahlkampf. Eine ‚Annahme‘ der Inserate, egal in welcher Form, hat daher weder vorsätzlich noch fahrlässig stattgefunden.

3. Für das ‚Erlangen‘ einer Spende ‚ist zu verlangen, dass die ‚Spende‘ in den Verfügungsbereich der politischen Partei gelangt ist, dh diese rechtlich und tatsächlich auf die ‚Spende‘ ‚zugreifen‘ (über diese verfügen) und über deren Einsatz und Verwendung bestimmen kann‘ (Eisner/Kogler/Ulrich, Recht der politischen Parteien2, RZ 17 zu § 2 mwN). Genau diese Kriterien liegen hier aber nicht vor. Weder die XXXX noch die verantwortliche Beauftragte hatten Kenntnis von diesen Inseraten oder hatten eine rechtliche oder tatsächliche Möglichkeit, über Art, Ort oder Umfang des Einsatzes der Inserate oder der für ihre Schaltung erforderlichen finanziellen Mittel zu bestimmen.

4. Nach der Judikatur des UPTS müssen aber ohnehin im Falle von (angeblichen) Sachspenden die Verwaltungsstraftatbestände der § 12 Abs. 2 Ziffer 2 und 3 des PartG unangewendet bleiben (vgl. ‚Leitsätze zur Information der Öffentlichkeit‘, UPTS vom XXXX zu § 12 Abs. 2 und 3 PartG). Auch § 17 VStG sieht vor, dass nur Gegenstände für verfallen erklärt werden (dürfen), die ‚im Eigentum des Täters oder eines Mitschuldigen stehen oder ihnen vom Verfügungsberechtigten überlassen worden sind‘; eine in § 17 VStG genannte mögliche Sondernorm des Materiengesetzes (PartG) liegt dazu nicht vor. Die vom UPTS als mögliche Spenden identifizierten Inserate oder ihrem Wert entsprechende Summen (§ 12 Abs. 2 letzter Satz PartG) standen nie im Eigentum der XXXX oder der verantwortlichen Beauftragten XXXX . § 12 Abs. 2 letzter Satz PartG spricht vom Verfall der ‚den erlaubten Betrag übersteigenden Summe der Spende‘, setzt also den Erhalt einer Summe Geldes voraus. Die XXXX hat vorliegendenfalls keinerlei Geldsummen erhalten, noch weniger die verantwortliche Beauftragte. Ein ‚Wertersatzverfall‘, wie dies etwa in § 12 Abs. 3 PartG für Spenden an einzelne Wahlwerber dem Gesetz (gerade noch) entnommen werden kann, ist in § 12 Abs. 2 PartG zudem nicht angeordnet; eine Analogie verbietet sich im Verwaltungsstrafrecht. Letztlich richtet sich die Verwaltungsstrafnorm des § 12 Abs. 2 PartG an natürliche Personen (hier: die verantwortliche Beauftragte), die persönlich oder in ihrer Rolle als verantwortliche Beauftragte keinerlei Spenden, seien es Sach- oder Geldleistungen, entgegengenommen hat.

5. Lediglich aus Gründen der rechtlichen Vorsicht wird darauf verwiesen, dass die vom UPTS angenommenen Preise der fraglichen Inserate unrealistisch hoch sind. Die ‚Inseratentarife‘ der österreichischen Medien, insbesondere der Tageszeitungen ‚ XXXX ‘ und ‚ XXXX ‘, werden in der praktischen Inseratenbuchung deutlich unterschritten, so dass Inserate nach der Erfahrung der Einschreiterin tatsächlich um annähernd XXXX günstigere Tarife gebucht werden können. Es wäre verwunderlich, hätte der XXXX nicht ebenfalls deutliche Rabatte erhalten. Die Einschreiterin beantragt für den Fall, dass diese Frage entscheidungsrelevant sein sollte, die tatsächlich für diese Inserate verlangten Preise festzustellen.

6. Ebenfalls aus Gründen der rechtlichen Vorsicht wird zur Einkommens- und Vermögenssituation der Einschreiterin auf die Stellungnahme der Einschreiterin vom XXXX zu GZ XXXX verwiesen.“

Die mit dem Vorbringen unter Pkt. 6. der vorstehenden Ausführungen auch zum Inhalt dieses Verfahrens gemachten Angaben aus der Stellungnahme vom XXXX würden wie folgt lauten:

„4. Zur Einkommens- und Vermögenssituation der Einschreiterin:

Die Einschreiterin verfügt über ein monatliches Nettoeinkommen von EUR XXXX . Sie ist sorgepflichtig für XXXX . Sie hat für den Ankauf eines Eigenheims XXXX einen Kredit aufgenommen, der derzeit mit EUR XXXX aushaftet. [...]“

1.1.4. Der Erstbeschwerdeführerin sei in der Folge von der belangten Behörde Gelegenheit gegeben worden, zur Frage des „Verfalls“ und damit zu ihrer Haftung sowie zum kolportierten Wert der im vorliegenden Verfahren unter dem Blickwinkel des § 6 Abs. 6 Z 1 iVm § 12 Abs. 2 PartG zu prüfenden Inseratenkosten Stellung zu nehmen. Die Erstbeschwerdeführerin habe am XXXX folgende Äußerung dazu abgegeben:

„1. Zur Frage des Verfalls und einer Haftung der XXXX :

Die einschreitende Partei verweist eingangs neuerlich darauf, dass ihrer Auffassung nach die Inserate des XXXX Parlamentsklubs keine Spende im Sinne des § 2 Zif 5 des PartG sind, da diese Inserate sachliche Informationen über die Tätigkeit des Parlamentsklubs waren, die durch die gesetzliche Aufgabe des Parlamentsklubs gedeckt sind, unabhängig von der XXXX entwickelt, geplant, durchgeführt und geschalten wurden und eine ‚Entgegennahme‘ durch die XXXX niemals erfolgt ist. Diesbezüglich wird auf die materielle Stellungnahme der XXXX verwiesen.

Ungeachtet dessen ist aber auch auf die Judikatur des UPTS selbst zu verweisen, wonach im Falle von (angeblichen) Sachspenden die Verwaltungsstraftatbestände der § 12 Abs 2 Ziffer 2 und 3 des PartG unangewendet bleiben müssen (vgl. ‚Leitsätze zur Information der Öffentlichkeit‘, UPTS vom XXXX zu § 12 Abs 2 und 3 PartG). Auch § 17 VStG sieht vor, dass nur Gegenstände für verfallen erklärt werden (dürfen), die ‚im Eigentum des Täters oder eines Mitschuldigen stehen oder ihnen vom Verfügungsberechtigten überlassen worden sind‘; eine in § 17 VStG genannte mögliche Sondernorm des Materiengesetzes (PartG) liegt dazu nicht vor. Die vom UPTS als mögliche Spenden identifizierten Inserate oder ihrem Wert entsprechende Summen (§ 12 Abs. 2 letzter Satz PartG) standen nie im Eigentum der XXXX oder der verantwortlichen Beauftragten XXXX . Geschaltete Inserate können offensichtlich per se nicht für ‚verfallen‘ erklärt werden, da dies erkennbar sinnentleert wäre.

§ 12 Abs. 2 letzter Satz PartG spricht vom Verfall der ‚den erlaubten Betrag übersteigenden Summe der Spende‘, setzt also den Erhalt einer Summe Geldes voraus. Die XXXX hat vorliegendenfalls keinerlei Geldsummen erhalten, noch weniger die verantwortliche Beauftragte. Ein ‚Wertersatzverfall‘, wie dies etwa in § 12 Abs. 3 PartG für Spenden an einzelne Wahlwerber dem Gesetz (gerade noch) entnommen werden kann, ist in § 12 Abs. 2 PartG zudem nicht angeordnet; eine Analogie verbietet sich im Verwaltungsstrafrecht. Letztlich richtet sich die Verwaltungsstrafnorm des § 12 Abs. 2 PartG an natürliche Personen (hier: die verantwortliche Beauftragte), die persönlich oder in ihrer Rolle als verantwortliche Beauftragte keinerlei Spenden, seien es Sach- oder Geldleistungen, entgegengenommen hat, die dem Verfall unterliegen könnten. Eine Haftung der XXXX nach § 9 Abs. 7 VStG besteht nur subsidiär, sie setzt sohin einen zu Lasten der verantwortlichen Beauftragten bestehenden Verfallsanspruch in Form eines Geldanspruchs voraus. Für allfällige Geldstrafen gegen die verantwortliche Beauftragte besteht eine Haftung der XXXX nach den gesetzlichen Bestimmungen.

2. Zum Wert der Inserate:

Die XXXX hat keinerlei Kenntnis, welchen Preis die vom UPTS kritisierten Schaltungen des XXXX Parlamentsklubs hatten. Angemerkt wird, dass der angenommene Preis unrealistisch scheint, da derartige Inserate regelmäßig unter den Listenpreisen am Markt geschalten werden können. […]“

1.2. Die belangte Behörde traf insbesondere Feststellungen zu den beiden Beschwerdeführerinnen und zum XXXX -Parlamentsklub sowie dessen in den Tageszeitungen „ XXXX “ und „ XXXX “ im Zeitraum XXXX geschalteten Inseraten.

1.3. Rechtlich führte die belangte Behörde im Wesentlichen wie folgt aus:

Unter dem Begriff der Spende iSd § 2 Z 5 PartG seien nicht nur Zahlungen, sondern auch Sachleistungen sowie lebende Subventionen zu verstehen. Zwar habe es die belangte Behörde bislang unter Hinweis auf das Analogieverbot in der Vergangenheit abgelehnt, auf interpretativem Weg die Verpflichtung zu schaffen, den Wert einer Sachspende mit den im gewöhnlichen Geschäftsverkehr üblicherweise zu zahlenden Preisen anzusetzen, doch vermöge sie diese Sicht nicht mehr aufrecht zu halten.

Es liege dann eine „Annahme“ einer Sachspende durch eine politische Partei vor, wenn eine geldwerte Leistung erbracht werde, die im ausschließlichen oder überwiegenden Interesse der Partei liege, diese von der Leistung Kenntnis habe und die Leistung entgegennehmen wolle oder zumindest dulde. Eine Sanktion könne nur durch die unverzügliche Weiterleitung an den Rechnungshof vermieden werden; eine solche Weiterleitung habe unbestritten nicht stattgefunden.

Nach Ansicht der belangten Behörde seien die Inserate des XXXX -Parlamentsklubs als Spenden zu qualifizieren, da es sich dabei nicht um zulässige Öffentlichkeitsarbeit der Fraktion, sondern um unzulässige Werbung für die Partei handle (Eisner/Kogler/Ulrich, Recht der politischen Parteien2, Seite 130/Rz 22; vgl. auch den behördlichen Leitsatz vom 03.12.2013 zu § 6 Abs. 6 und Abs. 7 PartG in https://www.bundeskanzleramt.gv.at/themen/unabhangiger-parteien-transparenz-senat.html). Zwar werde in den Inseratensujets keine Werbung für eine/n bestimmte/n Repräsentanten/in der Erstbeschwerdeführerin im Wahlkampf zur Nationalratswahl XXXX gemacht, der/die durchschnittlich aufmerksame, durchschnittlich verständige und der/die durchschnittlich informierte Betrachter/in aus der Leserschaft (nicht nur) der Tageszeitungen „ XXXX “ und „ XXXX “ stelle allerdings kein wesentliches einprägsames Unterscheidungsmerkmal zwischen der Erstbeschwerdeführerin und dem XXXX Parlamentsklub fest. Diese/r ordne die Inserate insbesondere im zeitlichen, auch wahlkampforientierten Kontext ohne weiteres der Erstbeschwerdeführerin als Partei zu. Die in den Inseraten verwendeten Stehsätze „ XXXX würden gerade als Ausdruck politischer Zielsetzungen der Gesamtpartei und nicht bloß des Parlamentsklubs verstanden werden. Der nicht deutlich zwischen Klub und Partei differenzierende äußere Eindruck werde auch dadurch begünstigt, dass das Logo der politischen Partei optisch und im Gesamteindruck im Vordergrund stehe und sich die „Urheberschaft“ des Parlamentsklubs erst bei genauer detaillierter Betrachtung des Gesamtinhaltes für jene Leser erschließe, die überhaupt zwischen Parlamentsklub einer Partei und der Partei unterscheiden würden. Aufgrund der optisch identen Gestaltung der Kurzbezeichnung der Partei und der bei den Inseraten verwendeten Slogans ( XXXX ) messe das Durchschnittspublikum der grafischen Darstellung XXXX des Parlamentsgebäudes keine besondere Unterscheidung bei, eher nehme dieses einen Bezug zur laufenden Wahlwerbung der Partei für die Wahl zum Nationalrat an. Genauso nehme es den Hinweis im Fließtext nur mehr bei vertiefender Betrachtung wahr (ebenso wie den in XXXX gemachten Hinweis auf die Urheberschaft des Inserats). Mögen auch die auf den Inseraten verwendeten in der Schriftgröße dominierenden Schlagworte mit den von der Erstbeschwerdeführerin bei ihrer offiziellen Partei-Wahlkampagne verwendeten Slogans nicht ident gewesen sein, so verbinde der/die Durchschnittsbetrachter/in die Slogans bei der üblichen flüchtigen Betrachtung generalisierend mit der Erstbeschwerdeführerin. Dazu komme, dass der auf allen Inseraten ersichtliche Einleitungssatz „ XXXX “ an die bei den öffentlichen Auftritten XXXX am XXXX und beim XXXX am XXXX gemachten Ansagen über „ XXXX “ der Erstbeschwerdeführerin erinnere und neuerlich einen gedanklichen Konnex zu einer Werbung für die Partei herstelle. Damit sei im Gesamtkontext der zentrale Werbeeffekt auf die politische Partei gerichtet, während der Informationscharakter zugunsten des reinen Parlamentsklubs vollständig (auch optisch) in den Hintergrund trete. Es handle sich somit bei den Inseraten um Leistungen, die im zumindest überwiegenden Interesse der Partei liegen würden.

Für die belangte Behörde sei auch die „Annahme“ der inkriminierten Spenden – zumindest in Form des „informierten Duldens“ – unzweifelhaft gegeben. Die Regelungen des PartG über Spendenannahmeverbote würden sich nicht an die potentiellen Spender richten, sondern an die politischen Parteien (bzw. Wahlparteien). Dabei komme es auf die Annahme der Spenden durch diese an. Entscheidend sei damit nicht die Leistung der Spende durch den Spender, sondern die Annahme der geleisteten Spenden. Mit diesem Zeitpunkt greife die Sanktion des § 12 Abs. 2 Z 3 PartG. Anders als offenbar die Beschwerdeführerinnen vermeinen würden, stelle das Gesetz nicht darauf ab, dass der Zeitpunkt der Leistung der Spende durch den Spender und der Zeitpunkt der Annahme der Spende durch die Partei zusammenfallen müssten; nichts spreche dagegen, dass eine erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgte Annahme sanktionsauslösend sein könne.

Dass die Beschwerdeführerinnen von den gegenständlichen Inseraten des XXXX Parlamentsklubs keine Kenntnis erlangt hätten, sei nicht nachvollziehbar. Es würde jeglicher Lebenserfahrung widersprechen, dass leitende Funktionäre einer politischen Partei von Art, Umfang und Kosten einer wichtigen Werbekampagne des Parlamentsklubs, in der sie zur gleichen Zeit ebenfalls zentrale Positionen innegehabt hätten, gerade im Wahlkampf nicht informiert gewesen seien. XXXX Es sei nicht überzeugend, dass die „zuständigen Mitarbeiter des XXXX “ diese Kampagne angeblich völlig „autonom“ ohne irgendeinen Zusammenhang zur Nationalratswahl veranlasst hätten. Deren Verhalten sei den Vertretern des XXXX -Parlamentsklubs und hier schon wegen (teilweiser) Personenidentität auch den Verantwortlichen in der Partei zuzurechnen. Eine verantwortliche Beauftragte einer Partei iSd PartG könne sich ihrerseits dem Rahmen des übertragenen Verantwortungsbereiches nach § 9 VStG nicht einfach dadurch entziehen, dass die Augen „verschlossen“ bleiben würden oder man sich der Kenntnisnahme von Spendensachverhalten entziehe. Es sei daher zumindest von einem „informierten Dulden“ der Entgegennahme der freiwilligen (und ohne Gegenleistung erfolgten) Zuwendung auszugehen.

Es liege ein Verschulden in Form eines bedingten Vorsatzes vor; die Zweitbeschwerdeführerin habe es nämlich (auch im Hinblick auf die einschlägigen Medienberichte) zumindest für möglich gehalten und es für möglich halten müssen, dass nicht zuletzt auch vor dem Hintergrund der öffentlichen Debatte über Inserate und Spenden die Kampagne des XXXX Parlamentsklubs als Sachspende anzusehen sei. Eine solche Sicht als Sachspende hätten dabei mediale Meinungsäußerungen schon anlässlich der XXXX Nationalratswahl nahegelegt (https://kurier.at/politik/inland/kern-attackiert-kurz-im-disput-um-spenden-vorsaetzliche-unwahrheit/283.675.896; https://www.informationsfreiheit.at/wp-content/uploads/2017/08/Echte-Transparenz-Langfassung-1.9.2017.pdf). In der öffentlichen Debatte zur Nationalratswahl XXXX hätten Diskussionen um Sachleistungen und Inserate als mögliche Spenden auch innerhalb der Erstbeschwerdeführerin selbst eine zentrale Rolle gespielt XXXX . Die im Spruch vorgeworfenen Handlungen seien als fortgesetztes Delikt zu qualifizieren und eine einheitliche Strafe für diese Handlungen zu verhängen.

Den Verfallsauspruch begründete die belangte Behörde damit, dass mit der Novelle BGBl. I Nr. 55/2019 ein unmittelbar an die einzelnen Straftatbestände des § 12 Abs. 2 PartG anknüpfender „Verfall“ in § 12 Abs. 2 letzter Satz PartG eingeführt worden sei, um die Überschreitung der für Spenden vorgesehenen Betragsgrenzen effektiv hintanzuhalten. Der Gesetzgeber dürfte dabei eine Ergänzung des § 6 Abs. 7 PartG im Auge gehabt haben, um einem Spendenempfänger den ökonomischen Vorteil der Zuwendung zu entziehen.

Dieser „Verfall“ sei nicht als Strafe im engeren Sinn (als Nebenstrafe) zu sehen, sondern als neben den Strafen vorgesehene Maßnahme eigener Art. Es solle damit jener Vorteil, der zuvor durch eine nach den Z 1 bis 4 des § 12 Abs. 2 PartG pönalisierte Handlung erlangt worden sei, entzogen werden. Dieser Vorteil, diese den „erlaubten Betrag übersteigenden Summe der Spende“, sei der politischen Partei als Empfänger der Spende nach § 2 Z 5 lit. a PartG zugeflossen, an die sich der „Verfall“ daher zu richten habe. Es bedürfe keiner expliziten Nennung einer Betragsgrenze im Gesetz und treffe es durch die Anknüpfung des „Verfalls“ an die einzelnen Straftatbestände des § 12 Abs. 2 PartG nicht zu, dass dieser nach § 12 Abs. 2 letzter Satz PartG nur auf „Barspenden“ anzuwenden sei. Andernfalls hätte der Gesetzgeber dies auch im Wortlaut klar zum Ausdruck gebracht (vgl. etwa § 6 Abs. 6 Z 7 PartG, wo von einer „Spende in bar“ die Rede sei). Da sich der Ausspruch über den „Verfall“ nach § 12 Abs. 2 letzter Satz PartG im Grunde gegen die Erstbeschwerdeführerin richte und nicht gegen die Zweitbeschwerdeführerin, komme diesbezüglich eine Haftung nach § 9 Abs. 7 VStG nicht in Betracht.

Bei der Bemessung des Strafausspruches gegenüber der Zweitbeschwerdeführerin habe die belangte Behörde auf das Ausmaß des Verschuldens (lediglich dolus eventualis), das teilweise Fehlen von Rechtsprechung zu entscheidungswesentlichen Rechtsfragen, die relative Unbescholtenheit der Zweitbeschwerdeführerin sowie auf deren Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie Sorgepflichten Bedacht genommen.

2. Mit gemeinsamer Beschwerde vom XXXX wurde das gegenständliche Straferkenntnis von den Beschwerdeführerinnen angefochten. Beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie in der Sache selbst zu erkennen und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich aufzuheben; in eventu das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und die Angelegenheit zur Verfahrensergänzung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

Die Beschwerdeführerinnen brachten im Wesentlichen wie folgt vor:

2.1. Unrichtige rechtliche Beurteilung

Die Beschwerdeführerinnen stützten ihre Beschwerde zunächst darauf, dass es sich bei der Inseratenkampagne des XXXX Parlamentsklubs um keine unzulässige Spende iSd § 2 Z 5 PartG gehandelt habe: Es liege nämlich eine zulässige Öffentlichkeitsarbeit des XXXX Parlamentsklubs vor, weil sich die verfahrensgegenständlichen Inserate samt und sonders auf die parlamentarischen Initiativen im XXXX bezogen hätten und dazu bestimmt gewesen seien, die Öffentlichkeit über die Tätigkeit des Klubs samt seiner Anliegen in dieser für den österreichischen Parlamentarismus einzigartigen Zeit zu informieren. Die Inserate seien sachbezogen sowie informativ gewesen und hätten auf das Darstellen einzelner Personen verzichtet; diese seien daher keinesfalls als eine Werbung für die politische Partei zu werten.

Entgegen der Ansicht der belangten Behörde komme es nicht auf den Empfängerhorizont eines Durchschnittsbetrachters an, Sinn und Zweck der Regelung des § 6 Abs. 6 PartG sei es vielmehr, Leistungen der parlamentarischen Klubs an politische Parteien zu verhindern. Der Umstand, dass die Arbeit eines Klubs aufgrund der inhaltlichen Nähe auch der politischen Partei unmittelbar nützen könne, sei hingegen nicht pönalisiert. Selbst bei Abstellung auf den Empfängerhorizont, wäre bei der Auslegung zur Beurteilung des Sinngehaltes einer Äußerung im Verwaltungsstrafverfahren von der für die Beschwerdeführerinnen günstigsten Variante auszugehen (OGH 08.05.2008, 15 Os 6/18h, 15 Os 7/08f). Bei den angeführten „Stehsätzen“ handle es sich außerdem auch um die politischen Zielsetzungen des XXXX Parlamentsklubs und hätten die Inserate ausdrückliche Hinweise auf aktuelle parlamentarische Initiativen beinhaltet. Weiters verstehe ein durchschnittlicher Erklärungsempfänger sehr wohl die Hinweise auf die Initiativen und auf die Urheberschaft der Inserate als auf die Arbeit des XXXX Parlamentsklubs bezogen. Würden die sachlichen Informationen als unzulässige Spende an die Erstbeschwerdeführerin qualifiziert werden, würde dies nicht nur der eigenen Rechtsprechung der belangten Behörde widersprechen, sondern würde eine derartige Interpretation auch gegen Art. 10 EMRK verstoßen, als es dem XXXX Parlamentsklub faktisch unmöglich gemacht werde, die Öffentlichkeit über seine Tätigkeit zu informieren und für seine Anträge sowie Initiativen zu werben.

Überdies bemängelten die Beschwerdeführerinnen, dass die Erstbeschwerdeführerin den XXXX Parlamentsklub weder angehalten, noch veranlasst habe, die Inserate zu schalten. Es habe sich dabei vielmehr um eine autonome Entscheidung des Klubs gehandelt, sodass es zu keiner „Annahme“ durch die Erstbeschwerdeführerin gekommen sei. Zudem sei eine Annahme durch „informiertes Dulden“ nach der Veröffentlichung der Inserate faktisch und rechtlich unmöglich gewesen. Es stelle sich in diesem Zusammenhang die Frage, wie sich die Beschwerdeführerinnen von den vermeintlichen Spenden hätten distanzieren sollen. Ein „informiertes Dulden“ liege daher nur vor, wenn die politische Partei vor oder während der Zuwendungen Kenntnis von den Aktivitäten erlange.

Zum „Verfall“ monierten die Beschwerdeführerinnen, dass die als mögliche Spenden identifizierten Inserate niemals im Eigentum der Beschwerdeführerinnen gewesen seien. Dies sei Voraussetzung für einen Verfallsausspruch nach § 17 VStG; das PartG sehe keine Sondernorm vor. § 12 Abs. 2 Z 2 PartG setze den Erhalt einer Geldsumme voraus – im Falle von Sachspenden hätten die Verwaltungsstraftatbestände des § 12 Abs. 2 Z 2 und 3 PartG unangewendet zu bleiben. Dies entspreche auch der bisherigen Judikatur der belangten Behörde. Die nunmehr geänderte Rechtsansicht der belangten Behörde verstoße gegen das strafrechtliche Bestimmungsgebot; § 12 Abs. 2 letzter Satz PartG sei nicht ausreichend determiniert, um einen „Verfall“ von Sachspenden anzuordnen. Ausdrücklich und/oder wörtlich sei ein „Wertersatzverfall“ von Sachspenden gesetzlich nicht vorgesehen und sei eine Analogie im Verwaltungsstrafrecht unzulässig.

2.2. Unrichtige Feststellung des Sachverhaltes

Die verfahrensgegenständlichen Inserate würden in keinem inhaltlichen Zusammenhang mit dem Nationalratswahlkampf der Erstbeschwerdeführerin stehen.

2.3. Unrichtige Beweiswürdigung

Die Beschwerdeführerinnen hätten keine Kenntnis von den geschalteten Inseraten erlangt. Bei diesen handle es sich keinesfalls um „wichtige Werbekampagnen“; würden XXXX über jede vergleichbare Werbung in einem laufenden Wahlkampf unterrichtet werden, bliebe keine Zeit mehr für andere Wahlkampfaktivitäten. Ferner sei es nachvollziehbar, dass die Erstbeschwerdeführerin nicht vorab von den Inseraten benachrichtigt worden sei, als es sich dabei um zulässige Öffentlichkeitsarbeit des XXXX Parlamentsklubs und keine Werbung für die politische Partei gehandelt habe.

2.4. Vorliegen von Verfahrensfehlern

Von der belangten Behörde seien keine Feststellungen dazu getroffen worden, dass die Inserate formal oder inhaltlich Überschneidungen mit der laufenden Wahlkampfwerbelinie der Erstbeschwerdeführerin aufweisen würden. Auf eine solche Überschneidung könne im Übrigen nicht aufgrund von zwei öffentlichen Äußerungen XXXX der Erstbeschwerdeführerin im XXXX geschlossen werden (die Inserate seien erst im XXXX geschaltet worden und sei der Begriff der „ XXXX “ von allen politischen Kräften verwendet worden).

Weiters seien – allenfalls – dislozierte Feststellungen zum Vorsatz der Zweitbeschwerdeführerin getroffen worden. Im Zeitpunkt, in dem eine Annahme der Spenden überhaupt möglich gewesen sei, d.h. vor der Veröffentlichung der Inserate, sei überhaupt kein vorsätzliches Handeln der Zweitbeschwerdeführerin vorgelegen.

Darüber hinaus seien keine Feststellungen dazu gemacht worden, ob sich die verfallsbedrohten Spenden im Eigentum der Beschwerdeführerinnen befunden hätten.

3. Die Beschwerdevorlage der belangten Behörde mit dem Verwaltungsakt langte am XXXX beim Bundesverwaltungsgericht ein.

4. Am XXXX fand eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, an der die Zweitbeschwerdeführerin sowie der Rechtsvertreter der Erst- und Zweitbeschwerdeführerin teilnahmen und der Zeuge XXXX , XXXX des XXXX Parlamentsklubs, vernommen wurde. Die belangte Behörde erschien entschuldigt nicht.

5. Auf Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht wurden seitens des XXXX Parlamentsklubs die Rechnungen der verfahrensgegenständlichen Inserate am XXXX und XXXX übermittelt und seitens des Bundesverwaltungsgerichts an die Parteien weitergeleitet.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

1.1. Beschwerdeführerinnen

1.1.1. Erstbeschwerdeführerin

1.1.1.1. Die Erstbeschwerdeführerin ist eine dauernd organisierte Verbindung, die durch gemeinsame Tätigkeit auf eine umfassende Beeinflussung der staatlichen Willensbildung abstellt. Diese nimmt regelmäßig an Wahlen zu allgemeinen Vertretungskörpern und dem Europäischen Parlament teil; ihre Satzung ist beim Bundesministerium für Inneres hinterlegt. Zuletzt nahm die Erstbeschwerdeführerin an der Nationalratswahl XXXX teil.

1.1.1.2. Im Zeitpunkt der Schaltung der verfahrensgegenständlichen Inserate war XXXX

1.1.2. Zweitbeschwerdeführerin

1.1.2.1. Die Beschuldigte und Zweitbeschwerdeführerin war und ist XXXX in der XXXX und für den Rechenschaftsbericht zuständig. Sie hat ihren Hauptwohnsitz im Inland. Sie bezieht ein Gehalt von EUR XXXX pro Monat netto. XXXX hat sie einen Kredit für ein Eigenheim aufgenommen. Sie hat Sorgepflichten für XXXX . Die Zweitbeschwerdeführerin ist unbescholten.

1.1.2.2. Die Erstbeschwerdeführerin gab bekannt, eine verantwortliche Beauftragte, die Zweitbeschwerdeführerin, zur Einhaltung der verwaltungsstrafrechtlich sanktionierten Bestimmungen des PartG bestellt zu haben. Zur Bestellung wurde auf folgende beide Dokumente verwiesen:

1) Schreiben der Zweitbeschwerdeführerin vom XXXX an den damaligen Abgeordneten zum Nationalrat und damaligen Bundesgeschäftsführer der Erstbeschwerdeführerin, XXXX

„Lieber XXXX !

Ich darf auf diesem Wege mitteilen, dass ich die Bestellung meiner Person als verantwortliche Beauftragte gemäß § 9 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes zur Einhaltung der Vorschriften des Parteiengesetzes gerne übernehme.

XXXX

XXXX “

2) Mitteilung der Erstbeschwerdeführerin vom XXXX an die belangte Behörde:

„In umseits rubrizierter Rechtssache teilt die XXXX – mit, dass

XXXX ,

XXXX

XXXX […],

zur verantwortlichen Beauftragten der XXXX im Sinne des § 9 Abs. 2 VStG zur Einhaltung der verwaltungsstrafrechtlich sanktionierten Verwaltungsbestimmungen des Parteiengesetzes 2012 mit Wirkung ab XXXX bestellt wurde.“

Weitere Dokumente außer den beiden zitierten, liegen über die Bestellung und deren Umfang und Inhalt nicht vor. Die Anfrage, ob die Zweitbeschwerdeführerin verantwortliche Beauftragte sein wolle, wurde mündlich an diese herangetragen.

1.1.2.3. Ihr Gehalt änderte sich durch die Bestellung zur verantwortlichen Beauftragten nicht. Auch ihre Befugnisse änderten sich nicht. Eine Anordnungsbefugnis für die Einhaltung der verwaltungsstrafrechtlich sanktionierten Bestimmungen des PartG wurde nicht übertragen und lag nicht vor.

1.1.2.4. Von den verfahrensgegenständlichen Inseraten erlangte die Zweitbeschwerdeführerin erst durch den Vorhalt der belangten Behörde Kenntnis.

Bei vorhergehendem Bekanntwerden der Inserate hätte die Zweitbeschwerdeführerin keine Möglichkeit gehabt, diese dem XXXX Parlamentsklub zu untersagen; sie hätte lediglich davon abraten können.

1.3. Kontrollsystem

Vor jedem Rechenschaftsberichtsjahr ergeht seitens der Zweitbeschwerdeführerin ein Leitfaden, der mit Wirtschaftsprüfern und Rechtsvertretern der Erstbeschwerdeführerin abgestimmt ist, an alle Teile der Partei. Er ergeht auch an alle Bundesländer (wobei es in jedem Bundesland einen Rechenschaftsberichtsverantwortlichen gibt) mit der Bitte um weitere Verteilung.

Weiters finden zahlreiche Schulungen statt, sowie Einladungen seitens der Wirtschaftsprüfer und des Rechtsvertreters der Erstbeschwerdeführerin zu diversen Sitzungen.

Als Maßnahmen sind im Wesentlichen Kommunikation und Information, zB in Schulungen und im Leitfaden, vorgesehen. Der Leitfaden ist eine Handlungsanweisung für alle bei der Erstbeschwerdeführerin Tätigen, dh Mitarbeiter und ehrenamtliche Funktionäre, und stellt, gemeinsam mit den Schulungen und dem persönlichen Kontakt, das interne Kontrollsystem dar.

Der Leitfaden hat ca. 25 Seiten inkl. Beilagen und ergeht per E-Mail an die Ansprechpartner der Zweitbeschwerdeführerin in den Bundesländern, wobei diese die Kenntnisnahme nicht bestätigen.

Die Einhaltung der Anweisungen des Leitfadens wird von der Zweitbeschwerdeführerin kontrolliert, indem der Fokus auf Information und Schulen gelegt wird. Weiters werden viele Anfragen an sie gestellt, wie mit einer bestimmten Situation umgegangen werden soll, wobei sich die Anfragenden in der Folge an die Empfehlungen der Zweitbeschwerdeführerin halten.

Auch Mandatare/innen und Wahlwerber/innen unterliegen der Rechenschaftspflicht, die Information an sie ergeht über die gleichen Kanäle der Verteilung des Leitfadens (Länder, Bezirke, Ort). Es gibt Formulare, die Spenden, Sponsoring, Inserate und auch Ausgaben für den Wahlkampf abfragen, die über diese Kanäle gesammelt und hinaufkumuliert werden, bis sie wieder bei der Zweitbeschwerdeführerin eintreffen.

Politisch nahestehende Organisationen haben eine Einmeldepflicht zum Rechenschaftsbericht; für diese gibt es einen eigenen Leitfaden.

Für den XXXX Parlamentsklub gilt der Leitfaden nicht, und die Zweitbeschwerdeführerin hat ihm gegenüber keine Weisungsbefugnis.

Wenn ein Mitarbeiter oder ehrenamtlicher Funktionär der Erstbeschwerdeführerin gegen die Bestimmungen des PartG oder gegen das interne Kontrollsystem verstößt, klärt die Zweitbeschwerdeführerin zunächst, ob tatsächlich ein Verstoß vorliegt (und nicht zB lediglich ein Versehen wie eine Einmeldung in einer falschen Kategorie). Bei einem Verstoß werden die Konsequenzen des PartG vollzogen und diese Vorfälle als Beispiele für die Adaptierung des nächsten Leitfadens aufgenommen sowie die diesbezügliche Kommunikation verstärkt.

1.4. XXXX Parlamentsklub und seine geschalteten Inserate

1.4.1. Der XXXX Parlamentsklub ( XXXX ) ist ein parlamentarischer Klub.

1.4.2. In der Zeit vom XXXX wurde von diesem die Gestaltung und Veröffentlichung einer Inseratenkampagne mit XXXX verschiedenen Sujets in den XXXX -Ausgaben der Tageszeitungen „ XXXX “ und „ XXXX “ veranlasst, und zwar

XXXX

XXXX

XXXX

XXXX

1.4.3. Die Inserate wurden im Zusammenhang mit parlamentarischen Initiativen des XXXX Parlamentsklubs geschalten. Die Schaltung der Inserate erfolgte in der Zeit des „Spiels der freien politischen Kräfte“ des Parlaments vor der Nationalratswahl XXXX .

1.4.4. Gemäß den vom XXXX Parlamentsklub vorgelegten Rechnungen betrugen die Kosten für die genannten Inserate für jene in „ XXXX “ EUR XXXX netto + 5% Werbeabgabe + 20% USt. (= EUR XXXX brutto) und jenes in „ XXXX “ XXXX netto + 5% Werbeabgabe + 20% USt. (= XXXX brutto), dh insgesamt EUR XXXX .

1.4.5. Eine Gegenleistung von Seiten der Erstbeschwerdeführerin wurde dafür nicht erbracht. Es erfolgte auch keine Geldzahlung von dieser an den Rechnungshof.

1.4.6. Zu den verfahrensgegenständlichen Inseraten wurde XXXX in den Gremien des XXXX Parlamentsklubs nach intensiven Diskussionen über die Gestaltung der Inserate ein entsprechender Beschluss gefasst. Insbesondere die neutrale Gestaltung der Sujets ohne Konterfei XXXX war ein diskutiertes Thema, wobei aber bewusst, mit Bezugnahme auf den Leitsatz des UPTS aus dem Jahr 2013 und nach Rücksprache mit einem Rechtsanwalt, vorgeschlagen wurde, bei dieser Art von Inseraten zu bleiben sowie der konkrete Inseratentext (etwa die Wortfolge „die Abgeordneten der XXXX im Parlament“) lange besprochen wurde.

1.4.7. Der grundsätzliche Beschluss für eine Kampagne wird im Klub-Präsidium bzw. im Klub-Vorstand gefällt und von den Mitarbeiter/innen des Parlamentsklubs umgesetzt. In den Prozess der verfahrensgegenständlichen Inseratenschaltung waren XXXX des XXXX Parlamentsklubs als Teil der Gremien eingebunden, wobei diese auch überstimmt werden können.

1.4.8. Zwischen den beschäftigten Öffentlichkeitsmitarbeitern/innen des Parlamentsklubs und der politischen Partei gibt es eine regelmäßige Koordination. Diese haben gemeinsame Abstimmungssitzungen und Meetings, in denen die Medienlage und die Öffentlichkeitsarbeit beurteilt sowie koordiniert werden.

1.4.9. Der XXXX Parlamentsklub schaltet fallweise Inserate in Tageszeitungen, um über seine Arbeit zu informieren, auch außerhalb von Wahlkampfzeiten. Außerdem wird zur Öffentlichkeitsinformation ein Blog betrieben, das Online-Medium „ XXXX “, weiters werden die Abgeordneten auf diverse Medientermine vorbereitet sowie Aussendungen etc. vorgenommen.

1.5. Inserate der Erstbeschwerdeführerin im Wahlkampf für die Nationalratswahl XXXX

Der Slogan der Erstbeschwerdeführerin für den Wahlkampf lautete XXXX Unter anderem wurden folgende Inserate in Zeitungen geschalten:

2. Beweiswürdigung

2.1. Die Feststellungen unter II.1.1.1.2., II.1.4.1., II.1.4.2. und II.1.4.5. gründen sich auf die vom Bundesverwaltungsgericht nachgeprüften und für zutreffend befundenen Feststellungen der belangten Behörde im bekämpften Straferkenntnis und sind nicht strittig.

2.2. Zu den weiteren Feststellungen, die über jene von der belangten Behörde bereits vorgenommenen, getroffen wurden:

2.2.1. Die beiden Dokumente zur Bestellung als verantwortliche Beauftragte der Zweitbeschwerdeführerin unter II.1.1.2.2. ergeben sich aus der Vorlage im Parallelverfahren ( XXXX ), auf die vom Rechtsvertreter der Zweitbeschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht verwiesen wurde. Auf Basis dieser Bestellungsdokumentation hatte die belangte Behörde im angefochtenen Straferkenntnis festgestellt, dass der Zweitbeschwerdeführerin „für den ihrer Verantwortung unterliegenden klar abzugrenzenden Bereich eine entsprechende Anordnungsbefugnis zugewiesen“ worden sei (Straferkenntnis, Seite 12), führte dies in der Folge jedoch weder begründend aus noch war dies den sonst im Behördenakt enthaltenen Dokumenten zu entnehmen. Vor allem ist nicht ersichtlich, wodurch die Annahme gerechtfertigt sei, der Zweitbeschwerdeführerin als XXXX komme überhaupt eine relevante Anordnungsbefugnis im Zusammenhang mit dem PartG zu. Die Bestellungsdokumentation, lediglich bestehend aus einem Schreiben der Zweitbeschwerdeführerin betreffend die „Annahme“ ihrer Bestellung zur verantwortlichen Beauftragten und einer Mitteilung der Erstbeschwerdeführerin an die belangte Behörde, dass nun die Zweitbeschwerdeführerin verantwortliche Beauftragte sei, enthält kein Wort zu einer allfälligen Anordnungsbefugnis. Das Bundesverwaltungsgericht sah sich daher veranlasst, Ermittlungen über die allfällige Anordnungsbefugnis der Zweitbeschwerdeführerin anzustellen und diese wie folgt der Beweiswürdigung zu unterziehen.

So gab die Zweitbeschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht selbst an, dass sich das Gehalt mit ihrer Bestellung nicht änderte. Dass sich auch ihre Befugnisse nicht änderten, lässt sich ebenfalls aus ihrer Aussage in der mündlichen Verhandlung schließen, in der sie auf die diesbezügliche Frage keine Änderung der Befugnisse nannte, sondern lediglich die neue Aufgabe, auch auf die Einhaltung des PartG zu achten (VP S. 7: „[…] VR: Was hat sich mit der Bestellung an Ihren Befugnissen geändert? BF2: Vorher gab es überhaupt kein Thema für mich, darauf zu achten, dass das PartG eingehalten wird; aber durch das Erstellen des Rechenschaftsberichts, der ja für die Gesamtpartei ist, ist man ohnehin gezwungen, auf alle Punkte zu achten und auch im Vorfeld die Dinge so zu kommunizieren an alle Teile der Partei, dass alles rechtskonform abläuft. […]“).

Hinsichtlich ihrer Anordnungsbefugnis antwortete die Zweitbeschwerdeführerin auf die dementsprechenden Fragen zwar, dass es den Leitfaden gebe, weiters Schulungen, Kommunikation und Information und die Zweitbeschwerdeführerin eine beratende Funktion bei Fragen einnehme sowie bei einem Verstoß gegen das PartG die dort vorgesehenen Konsequenzen vollziehe (VP S. 7 f); jedoch wurde von ihr eine konkrete Anordnungsbefugnis gegenüber allen bei der Erstbeschwerdeführerin tätigen Personen glaubhaft verneint (VP S. 9: „[…] VR: Haben Sie gegenüber allen Personen, die für die BF1 arbeiten, eine Anordnungsbefugnis im Rahmen Ihrer Verantwortlichkeit für Straftaten nach dem ParteienG? Dh auch zB gegenüber XXXX der BF1? BF2: […] Das Wort ‚Anordnungsbefugnis‘ würde ich nicht wählen. Ich würde das Wort ‚Informationspflicht‘ verwenden. […]“). Weiters antwortete sie in diesem Sinne konsistent auf die Frage, wie oft die Zweitbeschwerdeführerin bereits die Annahme einer Spende untersagt habe: „[…] Noch gar nicht. ‚Abgeraten‘ wäre für mich ein passendes Wort, auch aufgeklärt, dass das eine untersagte Spende ist. Das ist schon öfter vorgekommen. […]“ (VP S. 10); sowie auf die Frage nach einer Weisungsbefugnis gegenüber Mandataren/innen: „[…] Auch diese würde ich eine Informationspflicht nennen. […]“ (VP S. 11).

Dass keine Anordnungsbefugnis für die Einhaltung der verwaltungsstrafrechtlich sanktionierten Bestimmungen des PartG übertragen wurde bzw. vorlag, ergibt sich für das Bundesverwaltungsgericht somit daraus, dass weder in den mit der Bestellung der Zweitbeschwerdeführerin vorgelegten Dokumenten darauf Bezug genommen oder diese zu irgendeinem Zeitpunkt nachgewiesen wurde, noch eine solche tatsächlich gegeben war, wie sich im vom Bundesverwaltungsgericht durchgeführten Ermittlungsverfahren ergeben hat (II.1.1.2.3.; s. auch unter II.3.3.).

2.2.2. Die unter 1.1.2.1., II.1.1.2.3., II.1.1.2.4. und II.1.3. getroffenen Feststellungen ergeben sich ebenfalls aus der glaubhaften Aussage der Zweitbeschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung (vgl. VP S. 5 und S. 7 ff).

2.2.3. Die Feststellungen zu den Kosten der verfahrensgegenständlichen Inserate unter II.1.4.4., die deutlich von den von der belangten Behörde angenommenen Kosten abweichen – nämlich um mehr als das Doppelte nach oben –, gründen sich auf die nach Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX Parlamentsklub vorgelegten Rechnungen.

2.2.4. Die unter II.1.4.3., II.1.4.6. bis II.1.4.9. und II.1.5. getroffenen Feststellungen ergeben sich aus der glaubhaften Aussage des XXXX des XXXX Parlamentsklubs, XXXX , in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (vgl. VP S. 19 ff) sowie den von ihm in der Verhandlung vorgelegten Unterlagen. Der Zeuge sagte überzeugend insbesondere aus, dass in den Gremien zu den verfahrensgegenständlichen Inseraten intensive Diskussionen geführt worden seien, um dem PartG zu entsprechen, wodurch keine wahrnehmbare gewollte Zuwendung des XXXX Parlamentsklubs an die politische Partei vorlag. Auch legte er glaubhaft dar, dass die gegenständlichen Inserate in der Zeit des „Spiels der freien politischen Kräfte“ im Parlament im Zusammenhang mit parlamentarischen Initiativen des XXXX Parlamentsklubs standen. Diese Aussagen traf er nachvollziehbar, wiederholt und (auch in der Wiederholung) in sich widerspruchsfrei (VP S. 19 f, 21, 23, 25).

2.2.5. Die unter II.1.1.1.1. getroffene Feststellung zur Einordnung der Erstbeschwerdeführerin ist amtsbekannt und unstrittig.

2.3. Jene Feststellungen, die die belangte Behörde getroffen hat, und die vom Bundesverwaltungsgericht nicht übernommen wurden, nämlich zur Bestellung der Zweitbeschwerdeführerin als verantwortliche Beauftragte sowie, dass die verfahrensgegenständlichen Inserate mit dem Wahlkampf XXXX in zeitlichem und inhaltlichem Zusammenhang gestanden und diese im Interesse der Erstbeschwerdeführerin gelegen seien, wurden aufgrund des insofern unterschiedlichen Ergebnisses, zu dem das Ermittlungsverfahren des Bundesverwaltungsgerichts geführt hat, nicht aufgenommen (s. unter II.2.2.1. und II.2.2.4.).

2.4. Die Beschwerdeführerinnen haben den bereits von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt lediglich dahingehend bestritten, dass die verfahrensgegenständlichen Inserate in keinem inhaltlichen Zusammenhang mit dem Nationalratswahlkampf der Erstbeschwerdeführerin gestanden seien sowie sich weder in Aufmachung noch Gestaltung der Werbelinie ähnelten (s. dazu die Feststellungen unter II.1.4.2., II.1.4.3. und II.1.5. sowie die Ausführungen unter II.3.5.). Die weiteren, von den Beschwerdeführerinnen angeregten Feststellungen (vgl. I.2.4.) waren aufgrund des vorliegenden Ermittlungsergebnisses nicht zu treffen.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 50 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 11 Abs. 8 PartG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden in jenen Fällen, in denen der Unabhängige Parteien-Transparenz-Senat belangte Behörde ist (§ 9 Abs. 2 VwGVG), durch Senat. Im gegenständlichen Fall richten sich die Beschwerden der Beschwerdeführerinnen gegen ein Straferkenntnis des Unabhängigen Parteien-Transparenz-Senates, der auch belangte Behörde im vorgenannten Sinne ist. Es besteht daher Senatszuständigkeit.

Zu A)

3.2. Rechtsgrundlagen

3.2.1. Die im vorliegenden Fall relevanten Regelungen des Bundesgesetzes über die Finanzierung politischer Parteien (Parteiengesetz 2012 – PartG), BGBl. I Nr. 56/2012, in der hier maßgebenden Fassung BGBl. I Nr. 55/2019 (vgl. § 1 Abs. 2 VStG), lauten auszugsweise:
„Gründung, Satzung, Transparenz

§ 1. (Verfassungsbestimmung) (1) […]

(2) Eine politische Partei ist eine dauernd organisierte Verbindung, die durch gemeinsame Tätigkeit auf eine umfassende Beeinflussung der staatlichen Willensbildung, insbesondere durch die Teilnahme an Wahlen zu allgemeinen Vertretungskörpern und dem Europäischen Parlament, abzielt und deren Satzung beim Bundesministerium für Inneres hinterlegt ist.

[…]“

„Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Sinne der folgenden Paragraphen bezeichnet:

1. ‚politische Partei‘: jede Partei im Sinne des § 1, wobei dieser Begriff umfassend zu verstehen ist und alle territorialen (Landes-, Bezirks-, Gemeindeorganisationen) und nicht territorialen (nach thematischen Kriterien oder solchen der Interessenvertretung definierten Teilorganisationen) Teile erfasst,

[...]

5. ‚Spende‘: jede Zahlung, Sachleistung oder lebende Subvention, die natürliche oder juristische Personen

a. einer politischen Partei oder

[…] ohne entsprechende Gegenleistung gewähren.

[…]“

„Spenden

§ 6. (1) Jede politische Partei kann nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Spenden (§ 2 Z 5) annehmen.

[...]

(6) Politische Parteien dürfen keine Spenden annehmen von:

1. parlamentarischen Klubs im Sinne des Klubfinanzierungsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 156, und Landtagsklubs,

[...]

(7) Nach Abs. 1a, 5 und 6 unzulässige Spenden sind von der Partei unverzüglich, spätestens mit Einreichung des Rechenschaftsberichts für das betreffende Jahr, an den Rechnungshof weiterzuleiten. Der Rechnungshof hat die eingehenden Beträge auf einem gesonderten Konto zu verwahren und überdies in seinem Tätigkeitsbericht (Art. 126d Abs. 1 B-VG) anzuführen.

[…]“

„Unabhängiger Parteien-Transparenz-Senat

§ 11. (1) (Verfassungsbestimmung) Zur Verhängung von Geldbußen und Geldstrafen nach diesem Bundesgesetz ist der unabhängige Parteien-Transparenz-Senat eingerichtet, der aufgrund der vom Rechnungshof übermittelten Unterlagen zu entscheiden hat. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Senates sind in Ausübung ihres Amtes unabhängig und an keine Weisungen gebunden.

[...]“

„Sanktionen

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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