TE Vfgh Beschluss 2020/2/27 E652/2019

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Veröffentlicht am 27.02.2020
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Index

32/05 Verbrauchsteuern

Norm

B-VG Art144 Abs2
NormverbrauchsabgabeG 1991 §3
SachbezugswerteV §4
VfGG §7 Abs2

Leitsatz

Ablehnung der Behandlung einer Beschwerde betreffend die SachbezugswerteV

Spruch

Die Behandlung der Beschwerde wird abgelehnt.

Begründung

Begründung

Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde ablehnen, wenn sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat oder von der Entscheidung die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwarten ist (Art144 Abs2 B-VG). Eine solche Klärung ist dann nicht zu erwarten, wenn zur Beantwortung der maßgebenden Fragen spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen nicht erforderlich sind.

Die vorliegende Beschwerde rügt die Verletzung in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz (Art7 B-VG, Art2 StGG), auf Unversehrtheit des Eigentums (Art5 StGG, Art1 1. ZPEMRK) sowie auf Freiheit der Erwerbstätigkeit (Art6 StGG). Nach den Beschwerdebehauptungen wären diese Rechtsverletzungen aber zum erheblichen Teil nur die Folge einer – allenfalls grob – unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen sind zur Beurteilung der aufgeworfenen Fragen, insbesondere der Frage, ob die Sachbezugswerte gemäß §4 Abs6 Sachbezugswerteverordnung, BGBl II 416/2001, idF BGBl II 467/2004 zutreffend ermittelt wurden, insoweit nicht anzustellen.

Soweit die Beschwerde aber insofern verfassungsrechtliche Fragen berührt, als die Rechtswidrigkeit der die angefochtene Entscheidung tragenden Rechtsvorschriften, insbesondere §4 Abs6 Sachbezugswerteverordnung idF BGBl II 467/2004, behauptet wird, lässt ihr Vorbringen vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl zur Zulässigkeit pauschalierender, auf eine Durchschnittsbetrachtung abstellender Regelungen zB VfSlg 5333/1966, 18.578/2008, 19.633/2012) die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung in einem anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat:

Der Verfassungsgerichtshof vermag nicht zu erkennen, dass der Zuschlag gemäß §4 Abs6 Sachbezugswerteverordnung idF BGBl II 467/2004 die verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine sachgerechte Pauschalierung verletzt, zumal dieser nicht nur die Gewährung eines Vorführwagenbonus und den Entfall der Normverbrauchsabgabe (vgl §3 Z3 NoVAG, BGBl 695/1991, idF BGBl I 52/2009) ausgleicht, sondern auch die Händlerspanne des Kraftfahrzeughändlers berücksichtigt.

Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung der Beschwerde abzusehen (§19 Abs3 Z1 iVm §31 letzter Satz VfGG).

Schlagworte

VfGH / Ablehnung, Normverbrauchsabgabe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2020:E652.2019

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2020
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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