RS Vfgh 2020/2/27 E652/2019

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Veröffentlicht am 27.02.2020
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Index

32/05 Verbrauchsteuern

Norm

B-VG Art144 Abs2
NormverbrauchsabgabeG 1991 §3
SachbezugswerteV §4
VfGG §7 Abs2

Leitsatz

Ablehnung der Behandlung einer Beschwerde betreffend die SachbezugswerteV

Rechtssatz

Der VfGH vermag vor dem Hintergrund seiner Rsp zur Zulässigkeit pauschalierender, auf eine Durchschnittsbetrachtung abstellender Regelungen, nicht zu erkennen, dass der Zuschlag gemäß §4 Abs6 Sachbezugswerteverordnung idF BGBl II 467/2004 die verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine sachgerechte Pauschalierung verletzt, zumal dieser nicht nur die Gewährung eines Vorführwagenbonus und den Entfall der Normverbrauchsabgabe (vgl §3 Z3 NoVAG, BGBl 695/1991, idF BGBl I 52/2009) ausgleicht, sondern auch die Händlerspanne des Kraftfahrzeughändlers berücksichtigt.

Entscheidungstexte

  • E652/2019
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 27.02.2020 E652/2019

Schlagworte

VfGH / Ablehnung, Normverbrauchsabgabe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2020:E652.2019

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2020
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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