TE Vwgh Beschluss 1997/12/2 97/05/0280

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Veröffentlicht am 02.12.1997
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB);
22/02 Zivilprozessordnung;
22/03 Außerstreitverfahren;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

ABGB §1002;
ABGB §1022;
ABGB §249;
ABGB §283 Abs1;
ABGB §531;
ABGB §810;
AußStrG §145;
AVG §37;
AVG §62 Abs1;
AVG §8;
AVG §9;
VwGG §34 Abs1;
ZPO §35 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Degischer und die Hofräte Dr. Giendl und Dr. Pallitsch als Richter, im Beisein der Schriftführerin Oberkommissärin Dr. Gritsch, über die Beschwerde 1. des Dr. Hans Pokorn in Wien, 2. des Gerhard Pokorn in Neunkirchen und 3. der Ilse Adam in Thalheim, sämtliche vertreten durch Dr. Georg Döcker, Rechtsanwalt in Wien I, Hoher Markt 8-9, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 4. September 1997, Zl. RU1-V-93003/03, betreffend eine Bauangelegenheit, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Der Beschwerde, dem angeschlossenen angefochtenen Bescheid und der Einantwortungsurkunde des Bezirksgerichtes Neunkirchen vom 19. August 1997, A 276/97 k, ist folgender Sachverhalt zu entnehmen:

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Neunkirchen vom 22. März 1993 wurde Frieda Pokorn im Grunde des § 112 Abs. 1 der NÖ Bauordnung 1976 verpflichtet, die alte Stadtmauer, welche ihren Grundbesitz in Neunkirchen, Gerichtsgasse 8, vom Nachbargrundstück abgrenzt, sanieren zu lassen (bezüglich des weiteren Verfahrensgeschehens wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG zur Vermeidung von Wiederholungen auf das hg. Erkenntnis vom 10. Oktober 1995, Zl. 95/05/0128, verwiesen).

Mit Beschluß des Bezirksgerichtes Neunkirchen vom 22. März 1996 wurde der Erstbeschwerdeführer zum Sachwalter für Frieda Pokorn bestellt. Der Bestellungsbeschluß wurde dem Sachwalter am 16. April 1996 zugestellt.

Am 6. Mai 1996 beantragte der Erstbeschwerdeführer als Sachwalter der Frieda Pokorn die Wiederaufnahme des mit Bescheid des Gemeinderates der Stadtgemeinde Neunkirchen vom 5. Juli 1993, mit welchem der Berufung der Frieda Pokorn gegen den vorzitierten Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Neunkirchen vom 22. März 1993 keine Folge gegeben worden ist, rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens. Mit Bescheid des Gemeinderates der Stadtgemeinde Neunkirchen vom 17. Oktober 1996 wurde dieser Antrag abgewiesen.

Mit Einantwortungsurkunde des Bezirksgerichtes Neunkirchen vom 19. August 1997, A 276/97 k, wurde der Nachlaß der am 6. Juni 1997 ohne Hinterlassung einer letztwilligen Anordnung verstorbenen Frieda Pokorn aufgrund des Gesetzes den Beschwerdeführern, deren bedingt abgegebene Erbserklärungen zu Gericht angenommen wurden, zu je einem Drittel eingeantwortet.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 4. September 1997 wurde die Vorstellung der "Frau Frieda Pokorn, vertreten durch den Sachwalter Dr. Hans Pokorn, gegen den Bescheid des Gemeinderates der Stadtgemeinde Neunkirchen vom 17. Oktober 1996" als unbegründet abgewiesen. In der Zustellverfügung dieses Bescheides wurde unter "Ergeht an" neben der Stadtgemeinde Neunkirchen "Frau Frieda Pokorn zH. Dr. Hans Pokorn" angeführt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Die Beschwerdeführer erachten sich "durch den im wiederaufzunehmenden Verfahren letztlich ergangenen Bescheid dadurch beschwert, daß sie als Rechtsnachfolger der Frieda Pokorn die auferlegte und bis heute noch nicht erfüllte Verpflichtung zur Instandsetzung der alten Stadtmauer trifft".

Gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, nach Erschöpfung des Instanzenzuges.

Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG sind Beschwerden, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist oder wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes nicht zur Verhandlung eignen oder denen offenbar die Einwendung der entschiedenen Sache oder der Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde entgegensteht, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß zurückzuweisen.

Mit dem Tod einer physischen Person endet deren Rechtsfähigkeit. War die Partei eines Verwaltungsverfahrens im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides bereits verstorben, so ist der - in Unkenntnis der Sachlage - dennoch an sie gerichtete Bescheid der belangten Behörde ins Leere gegangen (dies unter der - im Beschwerdefall gegebenen - Voraussetzung, daß es sich um keine übergangene Partei handelt; siehe hiezu Oberndorfer, Die österreichische Verwaltungsgerichtsbarkeit, Seiten 96 und 88 f) und hat insoweit keine Rechtswirkungen entfaltet, selbst wenn er dem Bevollmächtigten der - nunmehr verstorbenen Partei - zugestellt worden ist, da sich Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis nach den Bestimmungen der Vollmacht (§§ 1002 ff ABGB) richten, welche auch das Erlöschen der Vollmacht regeln. Danach bewirkt der Tod der Partei - anders als nach § 35 Abs. 2 ZPO - in der Regel das Erlöschen der Vollmacht (§ 1022 ABGB). Gleiches hat für das Erlöschen der Sachwalterschaft zu gelten (vgl. hiezu § 283 Abs. 1 in Verbindung mit § 249 ABGB). Bei dieser Sachlage sind weder der Nachlaß noch die Erben berechtigt, Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Der an die bereits verstorbene Frieda Pokorn gerichtete und zu Handen ihres Sachwalters zugestellte angefochtene Bescheid ist daher mangels Rechtspersönlichkeit des Bescheidadressaten und Vorliegens einer rechtsgültigen Vollmacht des Vertreters der Verstorbenen auch gegenüber ihren Rechtsnachfolgern nicht rechtswirksam geworden. Da ein nicht rechtswirksam zugestellter und damit nicht erlassener Bescheid insoweit rechtlich nicht existent geworden ist, fehlt es im vorliegenden Fall an einer für die Bescheidbeschwerde gemäß Art. 131 B-VG wesentlichen Voraussetzung, weshalb die Beschwerde der Rechtsnachfolger der am 6. Juni 1997 verstorbenen Frieda Pokorn gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen war (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 21. Juni 1994, Zl. 94/07/0064, mwN).

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Mangel der Rechtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit sowie der Ermächtigung des Einschreiters Rechtsfähigkeit Parteifähigkeit natürliche Person

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997050280.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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