RS Vwgh 2020/7/22 Ra 2019/03/0163

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Veröffentlicht am 22.07.2020
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

AVG §37
AVG §45 Abs2
KflG 1999 §14 Abs3
VwRallg

Rechtssatz

Die im KflG 1999 vorgesehene Mitwirkungspflicht, in deren Rahmen der Behörde (bzw. dem VwG) Daten zur Verfügung zu stellen sind (vgl. VwGH 17.12.2008, 2006/03/0060), ist nicht als eine Form der Willensäußerung anzusehen. Unterlässt es das konkurrierende Verkehrsunternehmen, der Behörde Daten zu übermitteln, so kann dies weder als Zustimmung zum Konzessionsantrag (die rechtlich freilich weder erforderlich noch zureichend wäre) noch als Verzicht auf die Erhebung einer Beschwerde an das VwG verstanden werden.

Schlagworte

Begründungspflicht Manuduktionspflicht Mitwirkungspflicht Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Offizialmaxime Mitwirkungspflicht Manuduktionspflicht VwRallg10/1/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019030163.L02

Im RIS seit

29.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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