RS Vwgh 2020/7/29 Ro 2020/03/0008

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.07.2020
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
91/01 Fernmeldewesen

Norm

ABGB §1052
TKG 2003 §25d Abs1
TKG 2003 §25d Abs2
  1. ABGB § 1052 heute
  2. ABGB § 1052 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. TKG 2003 § 25d gültig von 26.02.2016 bis 31.10.2021 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 190/2021
  2. TKG 2003 § 25d gültig von 27.11.2015 bis 25.02.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2015
  3. TKG 2003 § 25d gültig von 21.02.2012 bis 26.11.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2011
  1. TKG 2003 § 25d gültig von 26.02.2016 bis 31.10.2021 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 190/2021
  2. TKG 2003 § 25d gültig von 27.11.2015 bis 25.02.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2015
  3. TKG 2003 § 25d gültig von 21.02.2012 bis 26.11.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2011

Rechtssatz

Bietet der Betreiber - als Ausfluss der Vertragsfreiheit und in Ausübung seiner unternehmerischen Gestaltungsmöglichkeiten - als Teil der von ihm offerierten "Paketlösung" eine Stundung des Restkaufpreises für das Endgerät bei gleichbleibenden monatlichen Raten über 36 Monate hindurch an, hat er grundsätzlich den von ihm eingegangenen und inhaltlich ausgestalteten Vertrag einzuhalten, auch wenn das dispositive Recht "eigentlich" etwas anderes, nämlich das Zug-um-Zug-Prinzip des § 1052 ABGB, vorsieht.Bietet der Betreiber - als Ausfluss der Vertragsfreiheit und in Ausübung seiner unternehmerischen Gestaltungsmöglichkeiten - als Teil der von ihm offerierten "Paketlösung" eine Stundung des Restkaufpreises für das Endgerät bei gleichbleibenden monatlichen Raten über 36 Monate hindurch an, hat er grundsätzlich den von ihm eingegangenen und inhaltlich ausgestalteten Vertrag einzuhalten, auch wenn das dispositive Recht "eigentlich" etwas anderes, nämlich das Zug-um-Zug-Prinzip des Paragraph 1052, ABGB, vorsieht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RO2020030008.J07

Im RIS seit

29.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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