RS Vwgh 2020/7/29 Ro 2020/03/0008

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.07.2020
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Index

91/01 Fernmeldewesen

Norm

TKG 2003 §25d
TKG 2003 §25d Abs1
TKG 2003 §25d Abs2
  1. TKG 2003 § 25d gültig von 26.02.2016 bis 31.10.2021 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 190/2021
  2. TKG 2003 § 25d gültig von 27.11.2015 bis 25.02.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2015
  3. TKG 2003 § 25d gültig von 21.02.2012 bis 26.11.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2011
  1. TKG 2003 § 25d gültig von 26.02.2016 bis 31.10.2021 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 190/2021
  2. TKG 2003 § 25d gültig von 27.11.2015 bis 25.02.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2015
  3. TKG 2003 § 25d gültig von 21.02.2012 bis 26.11.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2011
  1. TKG 2003 § 25d gültig von 26.02.2016 bis 31.10.2021 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 190/2021
  2. TKG 2003 § 25d gültig von 27.11.2015 bis 25.02.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2015
  3. TKG 2003 § 25d gültig von 21.02.2012 bis 26.11.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2011

Rechtssatz

Bietet der Betreiber Teile des "Pakets" mit unterschiedlichen Laufzeiten an, also den Mobilfunkvertrag zu einer Bindungsdauer von 24 Monaten und den Kauf des Endgeräts über eine 36-monatige Laufzeit, kann er sich nicht darauf verlassen, dass der Mobilfunkvertrag nach Ablauf der Mindestbindungsfrist von 24 Monaten vom Teilnehmer nicht gekündigt wird und weiter aufrecht bleibt, wird ihm doch von § 25d TKG 2003 eine längere Mindestbindungsdauer als 24 Monate ebenso verboten wie eine Vertragsgestaltung, die einen negativen Anreiz für einen Betreiberwechsel bewirkt. Muss der Betreiber aber damit rechnen, dass der Zweijahresvertrag auch tatsächlich nach zwei Jahren endet und bietet er gleichwohl einen Dreijahresvertrag für den Kauf des Endgeräts an, hat er seine Systeme entsprechend einzurichten. Erfordert die weitere Gewährleistung von Ratenzahlungen für das Endgerät nach Beendigung des Mobilfunkvertrags eine Umstellung der eigenen Systeme des Betreibers ist das also Konsequenz der Vertragsgestaltung durch ihn selbst.Bietet der Betreiber Teile des "Pakets" mit unterschiedlichen Laufzeiten an, also den Mobilfunkvertrag zu einer Bindungsdauer von 24 Monaten und den Kauf des Endgeräts über eine 36-monatige Laufzeit, kann er sich nicht darauf verlassen, dass der Mobilfunkvertrag nach Ablauf der Mindestbindungsfrist von 24 Monaten vom Teilnehmer nicht gekündigt wird und weiter aufrecht bleibt, wird ihm doch von Paragraph 25 d, TKG 2003 eine längere Mindestbindungsdauer als 24 Monate ebenso verboten wie eine Vertragsgestaltung, die einen negativen Anreiz für einen Betreiberwechsel bewirkt. Muss der Betreiber aber damit rechnen, dass der Zweijahresvertrag auch tatsächlich nach zwei Jahren endet und bietet er gleichwohl einen Dreijahresvertrag für den Kauf des Endgeräts an, hat er seine Systeme entsprechend einzurichten. Erfordert die weitere Gewährleistung von Ratenzahlungen für das Endgerät nach Beendigung des Mobilfunkvertrags eine Umstellung der eigenen Systeme des Betreibers ist das also Konsequenz der Vertragsgestaltung durch ihn selbst.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RO2020030008.J09

Im RIS seit

29.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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