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E000 EU- Recht allgemeinNorm
EURallgRechtssatz
Gemäß dem Art. 30 Abs. 6 der Universaldienstrichtlinie umsetzenden § 25d Abs. 2 TKG 2003 dürfen Verträge von Unternehmen, die Kommunikationsdienste erbringen, unbeschadet etwaiger Mindestvertragslaufzeiten, keine Bedingungen und Verfahren für die Vertragskündigung vorsehen, die für Teilnehmer als negativer Anreiz für einen Betreiberwechsel wirken. Der nationale Gesetzgeber hat die unionsrechtliche Regelung somit - abgesehen von der Ausdehnung des Anwendungsbereichs auf sämtliche Teilnehmer (und nicht bloß Verträge mit Verbrauchern) - im Wesentlichen wortgleich umgesetzt und von einer näheren Präzisierung der als negativer Anreiz zu qualifizierenden Bedingungen und Verfahren im Gesetz Abstand genommen.
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RO2020030008.J03Im RIS seit
29.09.2020Zuletzt aktualisiert am
29.09.2020