RS Vwgh 2020/8/7 Fr 2020/06/0001

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Veröffentlicht am 07.08.2020
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs1 Z2
B-VG Art139 Abs1 Z1
VwGG §34 Abs1
VwGG §38
VwGG §38 Abs4

Rechtssatz

Der Beschluss, mit dem das LVwG einen Antrag auf Normprüfung an den VfGH stellte, hat zur Folge, dass damit die Entscheidungspflicht des LVwG beendet wurde (vgl. VwGH 22.4.2020, Fr 2020/14/0003, Rn. 11). Auch wenn der Antragsteller von dieser Anfechtung zum Zeitpunkt der Einbringung seines Fristsetzungsantrages keine Kenntnis hatte, lagen dennoch die Voraussetzungen für die Erhebung eines Fristsetzungsantrages bereits zum Einbringungszeitpunkt nicht mehr vor.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:FR2020060001.F01

Im RIS seit

17.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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