TE Lvwg Erkenntnis 2020/8/17 VGW-241/030/RP08/8690/2020

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Veröffentlicht am 17.08.2020
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Entscheidungsdatum

17.08.2020

Index

L83009 Wohnbauförderung Wien
L83049 Wohnhaussanierung Wien
20/01 Allgemein bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

WWFSG 1989 §2 Z14
WWFSG 1989 §2 Z15
WWFSG 1989 §60
ABGB §231

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch die Landesrechtspflegerin Bannauer-Mathis über die Beschwerde des Herrn A. B. gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 50, Gruppe Wohnbeihilfe, vom 16.6.2020, Zl. …, betreffend Abweisung des Antrages gemäß Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz (WWFSG),

zu Recht e r k a n n t:

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 50, Gruppe Wohnbeihilfe, vom 16.6.2020, Zl. …, wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 5.6.2020 auf Gewährung einer Wohnbeihilfe gemäß §§ 60-61a WWFSG 1989, LGBl. Nr. 18/89, und der dazu ergangenen Verordnung der Wiener Landesregierung, LGBl. Nr. 32/89, beide in der geltenden Fassung, abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, gemäß § 61 Abs. 5 WWFSG 1989 dürfe eine Wohnbeihilfe nur gewährt werden, wenn das Einkommen der Mieterin bzw. des Mieters (das Haushaltseinkommen) die Höhe im Sinne des Richtsatzes für Ausgleichszulagen nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz erreicht oder nachweisbar im Sinne des § 27 über einen ununterbrochenen Zeitraum von 12 Monaten erreicht habe. Das zum gegenwärtigen Zeitpunkt nachzuweisende Einkommen betrage bei einem 2-Personen-Haushalt (2 Erwachsene) monatlich € 1.328,11. Da weder dieses Einkommen noch ein Einkommen über einen ununterbrochenen Zeitraum von 12 Monaten aus der Vergangenheit in den letzten zehn Jahren vor Antragstellung in der Höhe des zum damaligen Zeitpunkt geltenden Richtsatzes für AusgleichszulagenempfängerInnen nachgewiesen werden konnte, dies aber Voraussetzung für die Gewährung einer Wohnbeihilfe sei, sei der Antrag abzuweisen gewesen.

In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde bringt der Beschwerdeführer vor, das nötige geforderte Einkommen erreicht zu haben.

Der Beschwerde war eine Aufstellung der Unterstützungszahlungen angeschlossen.

Die belangte Behörde legte die Beschwerde sowie den Akt des Verwaltungsverfahrens vor und verzichtete gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG auf die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung. Gleichzeitig wurde folgende Stellungnahme zum Beschwerdevorbringen erstattet:

„- Weder der Antragsteller, noch der Mitbewohner sind selbsterhaltungsfähig.

- Gemäß § 231 Abs. 1 ABGB haben die Eltern zur Deckung der ihren Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse des Kindes unter Berücksichtigung seiner Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten nach ihren Kräften anteilig beizutragen. Da die Verschaffung eines angemessenen Wohnraumes zu den Unterhaltspflichten gemäß § 231 Abs. 1 ABGB zählt, liegt die Anspruchsvoraussetzung des § 20 Abs. 1 WWFSG 1989, die unzumutbare Belastung, nicht vor (siehe dazu auch VGW-241/083/RP25/22586/2014-1).

- Bei dem im Bescheid angeführten Mindesteinkommen für 2 Erwachsene handelt es sich um einen technischen Fehler, da es sich nicht um eine Ehegemeinschaft handelt. Das zu Grunde zu legende Mindesteinkommen beträgt € 1.834,70 (€ 917,35 x 2).

- Ebenso anzuführen ist, dass weder der Beschwerdeführer noch der Mitbewohner über eigene Einkünfte verfügen und beide ihren Lebensunterhalt ausschließlich von Geldleistungen Dritter bestreiten. Somit liegt keine unzumutbare Belastung durch den Wohnungsaufwand vor.

- Die gegenständliche Wohnung ist nach dem 3. Hst (Allgemeine Wohnbeihilfe) gefördert.“

Verfahrensgang und festgestellter Sachverhalt:

Der 1997 geborene Beschwerdeführer, A. B., ist gemeinsam mit Herrn C. D., geb. 1996, in der verfahrensgegenständlichen Wohnung der Kat. A mit einer Wohnnutzfläche von 66,63 m² in Wien, E.-gasse, mit Hauptwohnsitz wohnhaft. Der Mietvertrag ist unbefristet, die Brutto-Miete beträgt € 840,79 und wird vom Konto des Beschwerdeführers bezahlt. Herr C. D. überweist an den Beschwerdeführer die Hälfte der Miete.

Am Antragsformular wurde als Höhe des monatlichen Einkommens angegeben: A. B. mind. € 750,00 (12 Monate durchgängig, € 550,00 in den letzten Monaten), C. D. € 600,00.

Zufolge der von der belangten Behörde durchgeführten Abfrage aus den Daten der Sozialversicherung war der Beschwerdeführer zuletzt bis 31.8.2019 beim AMS Wien gemeldet, zuvor war er teilweise geringfügig oder kurzfristig beschäftigt.

Der Beschwerdeführer hat laut seinen Kontoauszügen von Jänner 2019 bis September 2019 AMS-Leistungen in Höhe von € 22,90 täglich sowie Unterstützungsleistungen seiner Eltern in Höhe von € 100,00 monatlich erhalten. Von Oktober bis Dezember 2019 hat er Unterstützungsleistungen seiner Eltern in Höhe von € 800,00 erhalten. Zusätzlich hat er im Juli 2019 ein Einkommen in Höhe von € 42,36, im August 2019 ein Einkommen in Höhe von € 423,55 und im September 2019 ein Einkommen in Höhe von € 340,43 lukriert. Von März bis Mai 2020 hat er von seinen Eltern Unterstützungsleistungen in Höhe von € 550,00 monatlich erhalten hat.

Herr C. D. war lediglich 2013 geringfügig beschäftigt. Seinen Kontoauszügen ist zu entnehmen, dass er seit Jänner 2019 ausschließlich Unterstützungsleistungen von seinen Eltern in Höhe von € 600,00 monatlich erhält.

Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

Die für die gegenständliche Entscheidung relevanten Bestimmungen des Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetzes 1989, in der derzeit geltenden Fassung, lauten wie folgt:

„Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Sinne dieses Gesetzes gelten:

         13.      als Haushaltsgröße die Zahl der im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen; …

         14.      als Einkommen das Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988, vermehrt um die bei der Einkommensermittlung abgezogenen Beträge gemäß §§ 18, 34 Abs. 1 bis 5 und 8 des Einkommensteuergesetzes 1988, die steuerfreien Einkünfte gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 lit. b bis e, 4 lit. a und e, 5, 8 bis 12 und 22 bis 24 des Einkommensteuergesetzes 1988 sowie die gemäß § 29 Z 1 2. Satz des Einkommensteuergesetzes 1988 steuerfrei gestellten Bezüge und vermindert um die Einkommen-steuer, die Alimentationszahlungen gemäß § 29 Z 1 2. Satz des Einkommensteuergesetzes 1988, soweit diese nicht bei der Einkommensermittlung gemäß § 34 des Einkommensteuergesetzes 1988 in Abzug gebracht wurden, den Bezug der Pflege- oder Blindenzulage (Pflege- oder Blindengeld, Pflege- oder Blindenbeihilfe) und den Zusatzrenten zu einer gesetzlichen Unfallversorgung,

         15.      als Haushaltseinkommen die Summe der Einkommen des Förderungswerbers oder Mieters und der mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen mit Ausnahme von im Haushalt beschäftigten Arbeitnehmern und angestellten Pflegepersonal;

§ 17. (3) Das angemessene Ausmaß der Wohnnutzfläche beträgt bei einer Person 50 m2 und erhöht sich für die erste im gemeinsamen Haushalt lebende Person um 20 m2, für jede weitere um je 15 m2.

Allgemeine Wohnbeihilfe

§ 60. (1) Wird der Mieter einer nicht nach §§ 20 ff geförderten Wohnung durch den Wohnungsaufwand unzumutbar belastet, ist ihm auf Antrag mit Bescheid Wohnbeihilfe zu gewähren, sofern der Mieter und die mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen ausschließlich diese Wohnung zur Befriedigung ihres dringenden Wohnbedürfnisses regelmäßig verwenden. Die Nutzflächeneinschränkung im Sinne des § 2 Z 1 ist nicht anzuwenden.

(2) Weiters kann Wohnbeihilfe nach diesem Hauptstück Mietern an Stelle einer Wohnbeihilfe nach dem I. Hauptstück gewährt werden.

(3) Die Wohnbeihilfe ist in der Höhe zu gewähren, die sich aus dem Unterschied zwischen der nach Abs. 4 bzw. § 20 Abs. 2 ermittelten zumutbaren und der in Abs. 5 näher bezeichneten Wohnungsaufwandsbelastung je Monat ergibt. Bei Wohnungen, deren Nutzfläche die im § 17 Abs. 3 genannten Grenzwerte für die angemessene Wohnnutzfläche übersteigt, ist der Berechnung der Wohnbeihilfe jener Teil der Wohnungsaufwandsbelastung zu Grunde zulegen, der dem Verhältnis der angemessenen zur tatsächlichen Wohnnutzfläche entspricht.

(4) Der Betrag gemäß § 15a Abs. 3 Z 3 (in Verbindung mit § 16 Abs. 6) Mietrechtsgesetz je Quadratmeter Nutzfläche und Monat ist jedenfalls zumutbar.

(5) Als Wohnungsaufwand gilt der vereinbarte oder gesetzlich zulässig erhöhte (Haupt)Mietzins (einschließlich des Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrages) gemäß Mietrechtsgesetz bzw. das Entgelt gemäß § 13 Abs. 4 und 6, § 14 Abs. 1 Z 1 bis 5 und 8, Abs. 2 bis 5 sowie Abs. 7a und § 39 Abs. 18 Z 1 bis 4 Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz, jedoch höchstens bis zu dem für das Bundesland Wien kundgemachten Richtwert ohne Zuschläge gemäß Richtwertgesetz. Ansonsten ist für Kategorie B-Wohnungen oder bei allen befristeten Mietverträgen von diesem Richtwert ein Abschlag von 25 vH, für Kategorie C- und D-Wohnungen ein Abschlag von 50 vH vorzunehmen. Für die Fälle des § 46 Mietrechtsgesetz ist auf die Ausstattungskategorien zum Zeitpunkt des Eintritts des Wohnbeihilfenwerbers in das Mietverhältnis (§ 15a Abs. 1 MRG), für alle anderen Fälle auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages (§ 15a Abs. 1 und 2 MRG) abzustellen. Aufwendungen für Refinanzierungen auf Grund von nachgewiesenen Sanierungsmaßnahmen am Gebäude oder zur Anhebung der Ausstattungskategorie gelten unabhängig von der Kategorie bis zur Höchstgrenze im Sinne des ersten Satzes als Wohnungsaufwand.

(6) Die Wohnbeihilfe vermindert sich um anderweitige Zuschüsse, die zur Minderung der Wohnungsaufwandsbelastung gewährt werden.

§ 61. (1) Wohnbeihilfe im Sinne des III. Hauptstückes darf gewährt werden:

         1.       Österreichischen Staatsbürgern und gemäß § 9 Abs. 3 gleichgestellten Personen,

         2.       Ausländern, die sich seit mindestens 5 Jahren ständig legal in Österreich aufhalten.

(2) Keinen Anspruch auf Wohnbeihilfe haben Mieter, die selbst (Mit)Eigentümer der Liegenschaft sind oder mit dem Vermieter in einem Naheverhältnis (§ 2 Z 11) stehen.

(3) Bewohner von Heimplätzen sowie Nutzungsberechtigte von Kleingartenwohnhäusern haben keinen Anspruch auf Wohnbeihilfe. Betreute Personen, die ein Nutzungsrecht an einer Wohnung haben, deren Hauptmieter ein vom Fonds Soziales Wien anerkannter Träger ist, haben Anspruch auf Wohnbeihilfe. § 61 Abs. 5 ist nicht anzuwenden.

(4) Die Wohnbeihilfe vermindert sich um anderweitige Zuschüsse, die zur Minderung der Wohnungsaufwandsbelastung gewährt werden. Insbesondere dürfen Wohnbeihilfe und die nach dem Wiener Mindestsicherungsgesetz zur Deckung des Wohnbedarfs gewidmeten Beihilfen den Hauptmietzins zuzüglich der Betriebskosten und öffentlichen Abgaben auf Basis der tatsächlichen Wohnnutzfläche nicht überschreiten.

(5) Eine Wohnbeihilfe darf nur gewährt werden, wenn das Einkommen (das Haushaltseinkommen) der Förderungswerber die Höhe im Sinne des Richtsatzes für Ausgleichszulagen nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz erreicht oder nachweisbar im Sinne des § 27 über einen ununterbrochenen Zeitraum von 12 Monaten in den letzten zehn Jahren vor Antragstellung erreicht hat.

(6) Die im Abs. 5 genannten Einkommensgrenzen gelten nicht für Verlängerungsanträge auf Wohnbeihilfe.

§ 61a. (1) Den Anträgen auf Gewährung von Wohnbeihilfe sind ein Nachweis des Einkommens (Haushaltseinkommens), die Meldezettel aller im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen, ein Nachweis über die Nutzfläche der Wohnung sowie ein Nachweis über den Wohnungsaufwand gemäß §§ 60 Abs. 5 und 61 Abs. 4 anzuschließen. Ausländer haben noch zusätzlich den Nachweis (Aufenthaltstitel, Aufenthaltsbewilligung) über ihren 5-jährigen ständig legalen Aufenthalt in Österreich zu erbringen.

(2) Die §§ 2, 20 Abs. 2 letzter Satz und Abs. 3, §§ 21, 25, 27 und 28 Abs. 3 sowie § 30a gelten sinngemäß.“

Rechtliche Beurteilung:

Zu prüfen war im gegenständlichen Fall, ob die Abweisung des Antrages aufgrund des fehlenden Mindesteinkommens zu Recht erfolgt ist.

Das Mindesteinkommen für eine erwachsene Person, welche nicht mit einer anderen Person in einer Ehe, eingetragenen Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft, lebt, beträgt für 2019 € 885,47 bzw. zum Zeitpunkt der Antragstellung € 917,35. Das nachzuweisende Einkommen für den 2-Personen-Haushalt beträgt somit 2019 € 1.770,94 bzw. für 2020 € 1.834,70.

Das Mindesteinkommen muss nach der obzitierten gesetzlichen Bestimmung nachweisbar zumindest einmal über einen ununterbrochenen Zeitraum von 12 Monaten erzielt worden sein, d.h. es wird nach dem WWFSG auf das Jahresmindesteinkommen abgestellt.

Der Beschwerdeführer ist zum Zeitpunkt der Antragstellung mit einem weiteren Mitbewohner an der verfahrensgegenständlichen Adresse mit Hauptwohnsitz gemeldet. Als Haushaltseinkommen gilt das Nettoeinkommen aller im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen (vgl. § 2 Z 15 WWFSG). Das monatliche Einkommen ist ein Zwölftel des Gesamtjahreseinkommens (inklusive Weihnachts- und Urlaubsgeldes).

Der Mitbewohner, Herr C. D. lebt zumindest seit 2019 ausschließlich von den Unterstützungsleistungen seiner Eltern in Höhe von € 600,00. Der Beschwerdeführer lebte von Jänner bis September 2019 von AMS-Leistungen und Unterstützungsleistungen seiner Eltern in Höhe von rund € 800,00, in den Monaten Juli, August und September hat er zusätzlich ein geringes Einkommen lukriert. Seit Oktober 2019 lebt er ausschließlich von den Unterstützungsleistungen seiner Eltern.

Das von der Behörde in ihrem Bescheid angeführte, nachzuweisende Einkommen für einen 2-Personen-Haushalt in Höhe von € 1.328,11 gilt für Ehepaare, eingetragene Partnerschaften oder Lebensgemeinschaften, nicht jedoch für Wohngemeinschaften. Bei Wohngemeinschaften ist von jedem Bewohner das geforderte Mindesteinkommen über den geforderten Zeitraum nachzuweisen.

Aus den vorgelegten Unterlagen ergibt sich eindeutig, dass das nachzuweisende Haushaltseinkommen über einen ununterbrochenen Zeitraum von 12 Monaten aus der Vergangenheit in den letzten 10 Jahren vor Antragstellung nicht erreicht wurde. Es mangelt damit an einer Grundvoraussetzung zur Gewährung der Wohnbeihilfe.

Zudem ist auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes hinzuweisen. Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass sowohl der Rechtsmittelwerber als auch sein Mitbewohner als noch nicht selbsterhaltungsfähig zu bezeichnen sind und einen elterlichen Unterhaltsanspruch haben (vgl. § 231 ABGB).

Nach § 2 Z 14 WWFSG in Verbindung mit § 29 Z 1 zweiter Satz EStG 1988 zählen erbrachte Unterhaltsleistungen an einen gesetzlich unterhaltsberechtigten Wohnbeihilfenwerber zu dessen Einkommen.

Grundvoraussetzung für die Gewährung der Wohnbeihilfe ist nach dem Wortlaut des § 60 Abs. 1 WWFSG 1989 die "tatsächliche (unzumutbare) Belastung des Mieters einer Wohnung mit dem Wohnungsaufwand", deren Fehlen zu einer Abweisung des Antrages auf Wohnbeihilfe führen muss.

Angesichts der tatsächlich gewährten Unterhaltsleistungen der Eltern fehlt es für die Gewährung von Wohnbeihilfe an der unzumutbaren Wohnungsaufwandsbelastung im Sinne des § 60 Abs. 1 WWFSG 1989.

Zudem hat der Verfassungsgerichtshof unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des OGH in seinem richtungsweisenden Erkenntnis vom 06.03.2012, B1109/10, für den öffentlich-rechtlichen Bereich des WWFSG 1989 klargestellt, dass die Verschaffung einer angemessenen Wohnung dem Begriff der Unterhaltsleistungen zu unterstellen ist. Der Unterhaltsanspruch jedes (noch nicht zur Gänze selbsterhaltungsfähigen) Kindes umfasst auch den Anspruch auf Deckung des Wohnbedarfs. Der Unterhaltspflichtige hat dem Kind daher eine seinen Lebensverhältnissen angemessene unentgeltliche Wohnmöglichkeit zur Verfügung zu stellen, sei es im eigenen Haushalt oder anderswo.

Schon damit können Kosten, die von anderer Seite zu tragen sind, nicht auf die Allgemeinheit überwälzt werden und steht auch aus diesem Grund keine Wohnbeihilfe zu.

Aufgrund der obigen Ausführungen wird festgestellt, dass kein Anspruch auf Wohnbeihilfe besteht. Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.

Schlagworte

Wohnbeihilfe; Mindesteinkommen; Haushaltseinkommen; Berechnung des Haushaltseinkommens; Wohngemeinschaft; Selbsterhaltungsfähigkeit; Unterhalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2020:VGW.241.030.RP08.8690.2020

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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