TE Vwgh Beschluss 1997/12/2 AW 97/10/0059

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Veröffentlicht am 02.12.1997
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
70/06 Schulunterricht;

Norm

SchUG 1986 §25 Abs2 litc;
VwGG §30 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des C in Ehrenhausen, vertreten durch seine Mutter A,

diese vertreten durch Dr. Barbara-Cecil Prasthofer, Rechtsanwalt in Graz, Marburger Kai 47/III, der gegen den Bescheid des Landesschulrates für Steiermark vom 30. September 1997, Zl. IV Ne 16/1-1997, betreffend Berechtigung zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe, erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Mit Bescheid vom 30. September 1997 hat der Landesschulrat für Steiermark gemäß § 25 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986 (SchUG) ausgesprochen, daß der Beschwerdeführer zum Aufsteigen in die 5. Klasse nicht berechtigt ist. Begründet wurde diese Entscheidung im wesentlichen damit, der Beschwerdeführer habe aufgrund der Wiederholungsprüfung vom 9. September 1997 im Pflichtgegenstand Deutsch die Note "Nicht genügend" erhalten. Die Klassenkonferenz habe daher in ihrer Entscheidung vom 9. September 1997 ausgesprochen, daß der Beschwerdeführer zum Aufsteigen in die 5. Klasse nicht berechtigt sei, da er die Schulstufe nicht erfolgreich abgeschlossen habe und auch die Voraussetzungen nach § 25 Abs. 2 lit. c SchUG nicht gegeben seien. Diese Entscheidung der Klassenkonferenz sei - aus näher dargelegten Gründen - richtig.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Verwaltungsgerichtshofbeschwerde beantragt der Beschwerdeführer die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.

Nach § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluß zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Aufschiebende Wirkung kann dann nicht zuerkannt werden, wenn dadurch dem Beschwerdeführer eine Rechtsposition verschafft würde, die er auch im Falle der Aufhebung des angefochtenen Bescheides nicht erlangen könnte.

Der Beschwerdeführer hatte bereits vor Erlassung des angefochtenen Bescheides keine Berechtigung zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe und besäße eine solche Berechtigung auch im Falle einer Aufhebung des angefochtenen Bescheides nicht, da durch eine solche Aufhebung weder eine positive Note in dem mit "Nicht genügend" beurteilten Pflichtgegenstand zuerkannt werden kann noch die für das Aufsteigen trotz eines negativ beurteilten Pflichtgegenstandes erforderliche positive Feststellung der Klassenkonferenz ersetzt werden kann. Ein aufhebendes Erkenntnis kann lediglich aussprechen, daß die negative Beurteilung bzw. die negative Feststellung zu Unrecht erfolgte; eine positive Beurteilung bzw. eine positive Feststellung müßte jedoch durch die Schulbehörden erfolgen. Die Zuerkennung der begehrten aufschiebenden Wirkung für die Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens würde daher nicht eine Schlechterstellung des Beschwerdeführers verhindern, sondern vielmehr ihm eine Rechtsposition verschaffen, die er bis dahin nicht innehatte - ein Ergebnis, das mit dem Zweck der Einrichtung der aufschiebenden Wirkung nicht vereinbar wäre (vgl. den hg. Beschluß vom 3. Februar 1994, AW 94/10/0006, und die dort angeführte Vorjudikatur).

Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte daher nicht stattgegeben werden.

Schlagworte

Begriff der aufschiebenden Wirkung Darlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung Begründungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:AW1997100059.A00

Im RIS seit

02.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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