TE Lvwg Beschluss 2020/7/14 LVwG-M-3/001-2019

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 14.07.2020
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

14.07.2020

Norm

B-VG Art130 Abs1 Z2
GrundversorgungsG NÖ 2007 §17

Text

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch seinen Richter

HR Dr. Pichler über vorliegende Maßnahmenbeschwerde des A, geb. ***, vertreten durch RA B in ***, ***, gerichtet gegen die behauptete Verletzung in Rechten in Folge Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vom 26.11.2018 durch die dem Amt der NÖ Landesregierung zurechenbare Organe, nach durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlungen vom 09.04.2019, 08.07.2019 und 27.05.2020 am Sitz des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich in

***, gefasst folgenden

BESCHLUSS

1.  Vorliegende Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 iVm Abs 6 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgF iVm § 31 leg. cit. als

u n z u l ä s s i g z u r ü c k g e w i e s e n.

2.  Die beschwerdeführende Partei, der irakische Staatsbürger A, hat der obsiegenden Partei, dem Amt der NÖ Landesregierung, gemäß

§ 1 VwG-Aufwandersatzverordnung nach Z 3 leg. cit. den Betrag von 57,40 Euro als Ersatz des Vorlageaufwandes, nach Z 4 obzitierter Bestimmung den Betrag von 368,80 Euro als Ersatz des Schriftsatzaufwandes und die Summe von 461 Euro als Ersatz des Verhandlungsaufwandes, dies binnen der angemessenen Frist von acht Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses zu bezahlen.

3.  Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Begründung:

Mit vorliegender Maßnahmenbeschwerde gemäß Art 130 Abs 1 Z 2 und Art 132

Abs 2 B-VG vom 03.01.2019 behauptete der am *** geborene irakische Staatsbürger A, vertreten durch Rechtsanwältin B, in seinen subjektiven Rechten in Folge Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch hoheitliches Handeln ab 26.11.2018 verletzt worden zu sein.

Inhaltlich wurde dazu vorgebracht, dass es im Zuge der Verbringung des Beschwerdeführers nach *** zu einer rechtswidrigen Festnahme gekommen sei, während der Dauer des Aufenthalts im Lager *** die Umstände der Anhaltung rechtwidrig gewesen seien, und auch die Kontaktaufnahme zu Personen unterbunden worden wären.

Es wären sohin die Festnahme am 26.11.2018 und die Dauer der Anhaltung vom 26.11. bis 30.11.2018 ohne entsprechende gesetzliche Grundlage erfolgt und diese sohin auch rechtswidrig, seien durch die konkreten Umstände der Anhaltung der Schutz der persönlichen Freiheit und die Rechte von Kindern verletzt worden, genauso wie durch die rechtsgrundlose Untersagung des Kontaktes zu Bekannten und werde daher begehrt, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung der Beschwerde zu folgen, die hoheitlichen Akte für rechtswidrig zu erklären und den Rechtsträger in den Ersatz der geltend gemachten Kosten zu verfällen.

In Hinblick auf dieses Vorbringen hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich am 09.04.2019 eine öffentliche mündliche Verhandlung anberaumt, wurde das Verfahren zum Zweck weiterer Beweisaufnahmen auf den 08.07.2019 erstreckt und schlussendlich, nach Aussetzung durch die neuerliche Anberaumung einer Verhandlung am 27.05.2020 fortgesetzt, im Zuge des Verfahrens die belangte Behörde – Amt der NÖ Landesregierung – dem Rechtsvorbringen des Beschwerdeführers entgegentrat, vorweg bestritt, dass es zu einem hoheitlichen Handeln – so wie behauptet und als rechtswidrig angezogen – gekommen sei, wurde sohin primär die Zurückweisung der Beschwerde, hilfsweise die Abweisung der Beschwerde, unter gleichzeitigem Kostenzuspruch begehrt.

Hinsichtlich dieses Vorbringens hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich rechtlich erwogen wie folgt:

Der Rechtsstandpunkt, das rechtliche Vorbringen der belangten Partei, erweist sich als berechtigt und wird folgender verfahrensrelevanter Sachverhalt gegenständlicher Entscheidung zu Grunde gelegt:

Der Beschwerdeführer A ist am *** geboren und wurde dessen Asylverfahren rechtskräftig mit Entscheidung vom 23.01.2018 negativ entschieden, mangels faktischer Abschiebemöglichkeit dessen Aufenthalt in Österreich faktisch geduldet wird.

Derzeit besteht seitens des Beschwerdeführers zu seiner ausgewiesenen Rechtsvertreterin kein Kontakt, ist er für Letztgenannte auch nicht unmittelbar greifbar.

Gegenständliche Maßnahmenbeschwerde bezieht sich auf einen Vorfall vom 26.11.2018, die darauf aufbauende eingebrachte Maßnahmenbeschwerde, datierend vom 03.10.2019, ist sohin fristgerecht eingebracht.

Am 26.11.2018 wurde der Beschwerdeführer mit weiteren Jugendlichen aus der Betreuungseinrichtung *** von Betreuern der Einrichtung ***, u.a. der Sozialpädagogin und C abgeholt.

Die Verbringung der Jugendlichen, u.a. des Beschwerdeführers, erfolgte ohne hoheitlichen Zwang oder Androhung von Gewalt, waren zum Zeitpunkt der Abholung keine Polizeibeamten, uniformiert und bewaffnet, anwesend, gab es daher keinerlei hoheitliches Handeln durch uniformierte Beamte, insbesondere nicht durch wiederholte Aufforderungen gegenüber den Jugendlichen „mitkommen zu müssen“.

Im Zuge der Abholung auch des Beschwerdeführers durch die Einrichtungsbetreiber von ***, kam es zu keiner Festnahme des Beschwerdeführers, schon gar nicht zu seiner Inhaftierung.

Zum Zeitpunkt des Eintreffens des Beschwerdeführers in der Einrichtung *** zeigte sich die Situation so, dass ein mobiler Baustellenzaun als Begrenzung angebracht war, waren Security-Mitarbeiter anwesend, denen jedoch seitens von Organen des Amtes der NÖ Landesregierung keinerlei Anweisungen hinsichtlich einer allfälligen persönlichen Beschränkung betreffend der verbrachten Jugendlichen, erteilt wurden.

Ein Verlassen der Betreuungseinrichtung durch die Jugendlichen war im Rahmen der Hausordnung jederzeit auch ohne Begleitung möglich, die Hausordnung ein Eintreffen der Jugendlichen bis spätestens 21:00 Uhr vorsah. Diese Hausordnung wurde jedoch nicht konsequent umgesetzt oder kontrolliert, da nachweislich mehrere Jugendliche dieser Betreuungseinrichtung im fraglichen Zeitraum abgängig waren.

Besuche und Kontaktaufnahme mit nicht in der Betreuungseinrichtung untergebrachten Personen waren gestattet, erfolgte lediglich die Ausweiskontrolle von Besuchern.

Im Zuge der Zuweisung des A in die Betreuungseinrichtung ***, erfolgte diese durch den in der Praxis erprobten üblichen Zuweisungsvorgang im Fall der Aufnahme unbegleiteter Minderjähriger in die Landesbetreuung oder bei vorzunehmendem Quartierwechsel.

Gegenständliche Betreuungseinrichtung in *** wurde im verfahrensrelevanten Zeitraum betrieben auf einem privatwirtschaftlichen Vertrag des Betreibers und dem Land Niederösterreich, wobei letztgenannte Partei, die Niederösterreichische Landesregierung, bei der Vollziehung des NÖ Grundversorgungsgesetzes im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung agiert.

Entgegen dem Vorbringen in der Beschwerde, den Angaben des illegal in Österreich aufhältigen Beschwerdeführers, erfolgte im Zuge der Verbringung nach *** keine Festnahme, während des Aufenthaltes kein Verbot der Kontaktaufnahme und keine rechtswidrigen Umstände der Anhaltung während der Dauer des Aufenthaltes im Lager ***.

Zu diesen Feststellungen gelangt das erkennende Gericht aufgrund der Wertung und Würdigung des gesamten Akteninhaltes, des durchgeführten – umfangreichen – Beweisverfahrens, der durchaus glaubwürdigen, nachvollziehbaren, sachlichen, Angaben und Stellungnahmen der Vertreter des Amtes der NÖ Landesregierung und bilden diese erhobenen Beweisergebnisse im Rahmen der freien Beweiswürdigung ausreichende und sichere Grundlagen für die Feststellung des rechtlich relevanten Sachverhaltes, so wie obig im Einzelnen aufgeführt, dies auch in Verbindung mit den vorgelegten, unbedenklichen, der Richtigkeit und Echtheit nach unbestrittenen Urkunden.

Die seitens der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers beantragte zusätzliche Einvernahme von Zeugen konnte auch ohne unzulässige Vorwegnahme der Beweiswürdigung allein deshalb unterbleiben, weil es dadurch zu keiner, auch nicht in der Rechtssphäre des Beschwerdeführers liegenden, günstigen Verbreiterung der Entscheidungsgrundlage kommen konnte, die Beweisanträge zu den Beweisthemen von keiner rechtlichen Relevanz sind.

Da somit obig festgestellter Sachverhalt als erwiesen anzusehen ist, war von der auch allfällig weiteren amtswegigen Einholung von Beweisen Abstand zu nehmen, ist der festgestellte Sachverhalt mit der für das Verwaltungsverfahren notwendigen Sicherheit als erwiesen anzusehen, ändern daran auch allfällig polemisch gehaltene, aus parteitaktischen und ideologischen Gründen subjektiv gefärbte Presseerzeugnisse nichts.

Rechtlich folgt daher:

Der Beschwerde kommt keinerlei Berechtigung zu, ist sie – ohne auf weiteres materiell-rechtliches Vorbringen einzugehen – als unzulässig zurückzuweisen.

Die Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt liegt dann vor, wenn ein Verwaltungsorgan im Rahmen der Hoheitsverwaltung eindeutig einen Befehl erteilt oder Zwang ausübt und dieser Akt gegen individuell bestimmte Adressaten gerichtet ist.

Bei vorliegender Maßnahmenbeschwerde handelt es sich um einen subsidiären Rechtsbehelf, der nur dann zum Tragen kommt, wenn Rechtschutz nicht durch sonstige Rechtsmittel erlangt werden kann.

Nach ständiger höchstgerichtlicher Judikatur, der sich der Landesverwaltungsgericht Niederösterreich rückhaltlos anschließt, ist von einem einer Maßnahmenbeschwerde zugängigen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt nur dann zu sprechen, wenn Verwaltungsorgane im Rahmen der Hoheitsverwaltung einseitig gegen individuell bestimmte Adressaten einen Befehl erteilen oder Zwang ausüben und damit unmittelbar – ohne, dass ein Bescheid vorgelagert ist – in subjektive Rechte des Betroffenen eingegriffen wird (vgl. VwGH vom 26.06.2018, Ra 2018/16/0054 u.a.).

In diesem Sinne ist darauf zu verweisen, dass das Höchstgericht eine Unterscheidung trifft und eine Abgrenzung sieht zwischen einer schlichten Aufforderung und einem beschwerdefähigen Befehl, wobei es nicht auf die subjektive Annahme einer Gehorsamspflicht auf Seiten des Adressaten, im gegenständlichen Fall des Beschwerdeführers, ankommt, sondern ist ausschlaggebend, ob diesem gegenüber eine bei Nichtbefolgung unverzüglich einsetzende physische Sanktion angedroht wird, dies objektiv betrachtet so vom Adressaten aufgefasst werden muss, dass angesichts des behördlichen Vorgehens, in dessen Gesamtheit im Fall des Widerstandes, von der zwangsweisen Durchsetzung ausgegangen werden muss (vgl. VwGH vom 29.11.2018, Ra 2016/06/0124 u.a.).

Um von einem hoheitlichen Handeln auszugehen, bedarf es u.a. der Erkennbarkeit aus der Sichtweise des individuell Betroffenen, dass das einschreitende Verwaltungsorgan seine verwaltungsbehördliche Anordnung im Fall des Ungehorsams mittels physischem Zwang durchsetzen will und wird.

Unabdingbare Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Maßnahmenbeschwerde, für das Vorliegen einer solchen und Eingehen auf das materiell-rechtliche Vorbringen ist die Annahme, dass dieser Vorgang im Rahmen der Hoheitsverwaltung zu erkennen ist, dass die belangte Behörde eine ihr gesetzlich eingeräumte, hoheitliche, Befugnis mit den gleichermaßen vorgesehenen Mitteln wahrnimmt.

Im Lichte dieser Ausführungen hat auch der Verwaltungsgerichtshof in seiner analog zur Anwendung zu bringenden Entscheidung vom 21.02.2013, Zl. 2011/06/0107, dezidiert festgestellt, dass im Zuge der Privatwirtschaftsverwaltung gesetzte Maßnahmen als Anfechtungsgegenstand ausscheiden.

Ausgehend von obigen relevanten Sachverhaltsfeststellungen ist eindeutig zu verneinen, dass gegen den Adressaten, den illegal in Österreich aufhältigrn minderjährigen irakischen Staatsbürger, in die Privatsphäre eingreifende beschränkende hoheitliche Eingriffshandlungen gesetzt wurden oder zu erkennen sind, welche seitens von Verwaltungsorganen im Bereich der Hoheitsverwaltung gesetzt oder angedroht wurden, und sich konkret und individuell bezeichnet mit normativer Intention an den Beschwerdeführer richteten.

Da unbestritten, aus dem Akt klar ersichtlich und durch Dokumente erhärtet, es dem Gericht notorisch ist, agiert die Niederösterreichische Landesregierung bei der Vollziehung des NÖ Grundversorgungsgesetzes gemäß

§ 17 Abs 1 leg. cit. ausschließlich im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung.

Maßnahmen, wie Quartiersverlegungen, sind in Abs 2 obzitierter Bestimmung des

§ 17 NÖ Grundversorgungsgesetz nicht taxativ aufgeführt, kommen in diesem Zusammenhang weder die Erlassung eines Bescheides noch sonstige hoheitliche Verfügungen in Betracht.

Allein aufgrund der vertraglichen Ausgestaltung mit dem Quartiersbetreiber fehlt es der Behörde, dahingehend getroffene Entscheidungen zwangsweise – gerichtet an einen individuellen Adressaten – mit Zwangsmitteln durchzusetzen.

Sohin ist der Vorgang der Verlegung der Minderjährigen, insbesondere des Beschwerdeführers, durch eine qualifizierte Mitarbeiterin der aufnehmenden Quartierbetreiberin erfolgt, welche weder organisatorisch, funktionell, weisungsgebunden oder personell dem Land Niederösterreich zuzurechnen ist.

Aus obigen Feststellungen, – gegensätzliches Vorbringen in der Beschwerde und die Angaben der Einvernahme des Beschwerdeführers, dessen Aussagen als reine unglaubwürdige Schutzbehauptungen zu qualifizieren sind –, ergibt sich schlüssig, dass kein der belangten Behörde zurechenbares Organ in den konkreten Ablauf der Verbringung in die Einrichtung *** eingebunden war, nicht in die konkrete Ausgestaltung der Unterbringung vor Ort involviert war und dahingehend auch keinerlei behördliche Befugnisse mit dementsprechenden Zwangsmitteln wahrgenommen werden konnten.

Da sohin gegenständlich einzelfallbezogen kein einer Maßnahmenbeschwerde zugängiger Akt unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt rechtlich zu qualifizieren ist, keinerlei Anordnungsbefugnis oder Androhung oder Ergreifen von Zwangsmitteln, Weisungen, seitens der belangten Behörde gegenständlich bestanden hat, war sohin gegenständliche Maßnahmenbeschwerde als

u n z u l ä s s i g z u r ü c k z u w e i s e n,

wobei sich der Kostenausspruch auf die spruchgenannten Gesetzesstellen stützt.

Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes oder des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen zur Anwendung zu bringenden Rechtsprechung, welche gegenständlich auch bspw. anlassbezogen zitiert wurde, ist die dahingehende höchstgerichtliche Judikatur als einheitlich zu beurteilen und liegen auch gegenständlich keine sonstigen Hinweise für eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen in diesem Einzelfall vor.

Schlagworte

Maßnahmenbeschwerde; Anfechtungsgegenstand; hoheitliches Handeln; Privatwirtschaftsverwaltung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.M.3.001.2019

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten