TE Bvwg Beschluss 2019/9/5 L521 2168168-1

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Veröffentlicht am 05.09.2019
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Entscheidungsdatum

05.09.2019

Norm

B-VG Art133 Abs4
BVwG-EVV §1 Abs1
VwGVG §29 Abs2a
VwGVG §29 Abs4
VwGVG §29 Abs5
VwGVG §7 Abs4

Spruch

L521 2168168-1/38Z

DAS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT HAT DURCH DEN RICHTER MMAG. MATHIAS KOPF, LL.M. IN DER BESCHWERDESACHE DES XXXX , STAATSANGEHÖRIGKEIT IRAK, VERTRETEN DURCH VEREIN MENSCHENRECHTE ÖSTERREICH, 1090 WIEN, ALSER STRASSE 20, GEGEN DEN BESCHEID DES BUNDESAMTES FÜR FREMDENWESEN UND ASYL VOM 02.08.2017, ZL. XXXX IN EINER ANGELEGENHEIT NACH DEM ASYLGESETZ 2005 DEN

BESCHLUSS

gefasst:

A) Der am 02.08.2019 beim Bundesverwaltungsgericht eingebrachte Antrag des XXXX auf Ausfertigung des am 18.07.2019 mündlich verkündeten Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes wird als verspätet zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text


BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Der Beschwerdeführer stellte im Gefolge seiner schlepperunterstützten unrechtmäßigen Einreise in das Bundesgebiet am 11.09.2015 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.08.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß §§ 55 und 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde wider den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG 2005 erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung in die Türkei gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).

2. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit am 18.07.2019 nach Schluss der mündlichen Verhandlung in Anwesenheit des Beschwerdeführers und seiner rechtsfreundlichen Vertretung verkündetem Erkenntnis als unbegründet ab.

3. Dem Beschwerdeführer und seiner rechtsfreundlichen Vertretung wurde im Anschluss an die mündliche Verhandlung am 18.07.2019 gemäß § 29 Abs. 2a VwGVG die Niederschrift ausgefolgt. Die Niederschrift enthält eine Belehrung im Sinn des § 29 Abs. 2a VwGVG. Darüber hinaus wurde der Beschwerdeführer und die anwesende rechtsfreundliche Vertretung des Beschwerdeführers auch mündlich gemäß § 29 Abs. 2a VwGVG belehrt.

4. Am 29.07.2019 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein per E-Mail übermittelter Antrag der rechtsfreundlichen Vertretung des Beschwerdeführers auf Ausfertigung des am 18.07.2019 mündlich verkündeten Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes ein.

5. Am 02.08.2019 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein per Telefax übermittelter Antrag der rechtsfreundlichen Vertretung des Beschwerdeführers auf Ausfertigung des am 18.07.2019 mündlich verkündeten Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes ein.

6. Mit Note des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.08.2019 wurde die rechtsfreundliche Vertretung des Beschwerdeführers darüber in Kenntnis gesetzt, dass sich der am 02.08.2019 eingebrachte Antrag als verspätet eingebracht darstelle und ein mittels E-Mail beim Bundesverwaltungsgericht eingebrachter Schriftsatz nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine Rechtswirkungen entfaltet.

7. In der Stellungnahme vom 12.08.2019 führt die rechtsfreundliche Vertretung des Beschwerdeführers aus, dass die bislang per E-Mail eingebrachten Anträge XXXX vom Bundesverwaltungsgericht immer erledigt worden wären. Am 02.08.2019 habe die XXXX erstmals in einem anderen Verfahren von der gegenteiligen Rechtsansicht Kenntnis erlangt und daher den Antrag nochmals per Telefax eingebracht.

8. Der vorstehend geschilderte Verfahrensgang ergibt sich zweifelsfrei aus dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes, er blieb unbestritten und ist damit erwiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Verfahrensbestimmungen

1.1. Gemäß § 29 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (VwGVG) hat das Verwaltungsgericht in der Regel, wenn eine Verhandlung in Anwesenheit von Parteien stattgefunden hat, das Erkenntnis mit den wesentlichen
Entscheidungsgründen sogleich zu verkünden.

Das Verwaltungsgericht hat im Fall einer mündlichen Verkündung gemäß § 29 Abs. 2a VwGVG die Niederschrift den zur Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof oder einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof legitimierten Parteien und Organen auszufolgen oder zuzustellen. Der Niederschrift ist eine Belehrung anzuschließen:

1. über das Recht, binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift eine Ausfertigung gemäß Abs. 4 zu verlangen;

2. darüber, dass ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 eine Voraussetzung für die Zulässigkeit der Revision beim Verwaltungsgerichtshof und der Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof darstellt.

Wird auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof von den Parteien verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt, so kann das Erkenntnis gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG in gekürzter Form ausgefertigt werden. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.

1.2. Gemäß § 1 Abs. 1 letzter Satz BVwG-elektronischer-Verkehr-Verordnung ist E-Mail keine zulässige Form der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen im Sinne dieser Verordnung.

2. Rechtliche Beurteilung:

2.1. Der erste Antrag des Beschwerdeführers vom 29.07.2019 wurde an diesem Tag beim Bundesverwaltungsgericht per E-Mail an das Postfach einlaufstelle@bvwg.gv.at eingebracht.

Der Verwaltungsgerichtshof hält zu derartigen Eingaben in ständiger Rechtsprechung fest, dass E-Mail nach § 1 Abs. 1 letzter Satz BVwG-EVV 2014 keine zulässige Form der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen im Sinn dieser Verordnung ist. Ein mittels E-Mail eingebrachter Schriftsatz vermag keine Rechtswirkungen zu entfalten (VwGH 15.12.2015, Ra 2015/01/0061; 15.03.2018, Ra 2017/21/0155). Der Antrag vom 29.07.2019 auf Ausfertigung des Erkenntnisses daher als nicht eingebracht anzusehen, ohne dass ein Verbesserungsverfahren einzuleiten wäre (VwGH 26.03.2019, Ra 2019/19/0014).

2.2. Der nunmehr gegenständliche Antrag des Beschwerdeführers wurde am 02.08.2019 um 15:34 Uhr beim Bundesverwaltungsgericht per Telefax eingebracht.

Gemäß § 29 Abs. 2a VwGVG ist im Fall einer mündlichen Verkündung die Niederschrift den zur Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof oder einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof legitimierten Parteien und Organen auszufolgen oder zuzustellen. Den zur Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof oder einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof legitimierten Parteien und Organen kommt das Recht zu, binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift eine Ausfertigung gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG zu verlangen.

Im gegenständlichen Fall wurde das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts im Anschluss an die mündliche Verhandlung am 18.07.2019 mündlich in Anwesenheit des Beschwerdeführers und seiner rechtsfreundlichen Vertretung verkündet. Die dem Beschwerdeführer und seiner rechtsfreundlichen Vertretung gemäß § 29 Abs. 2a VwGVG im Anschluss am 18.07.2019 ausgefolgte Niederschrift enthält eine Belehrung im Sinn der zitierten Bestimmung. Darüber hinaus wurden der Beschwerdeführer und seine rechtsfreundliche Vertretung auch mündlich gemäß § 29 Abs. 2a VwGVG belehrt.

Ausgehend davon begann die zweiwöchige Frist des § 29 Abs. 2a VwGVG zur Beantragung einer Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes am 18.07.2019 zu laufen und erweist sich der am 02.08.2019 eingebrachte Antrag als verspätet, da die zweiwöchige Frist mit Ablauf des 01.08.2019 endete.

Der am 02.08.2019 beim Bundesverwaltungsgericht wirksam per Telefax eingebrachte Antrag auf Ausfertigung des am 18.07.2019 mündlich verkündeten Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes ist daher als verspätet zurückzuweisen.

2.3. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, vorstehend im Einzelnen zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Darüber hinaus liegt bei Fehlen einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, wenn die Rechtslage wie im gegenständlichen Fall eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).

Schlagworte

Antrag auf schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses Asylverfahren E - Mail Frist gekürzte Ausfertigung mündliche Verkündung verspäteter Antrag Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:L521.2168168.1.01

Im RIS seit

16.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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