RS Vfgh 2020/6/26 E312/2020

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.06.2020
beobachten
merken

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Norm

BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1
AsylG 2005 §3, §8, §10, §57
FremdenpolizeiG 2005 §46, §52, §55
VfGG §7 Abs2
  1. VfGG § 7 heute
  2. VfGG § 7 gültig ab 22.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  3. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 7 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 7 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  7. VfGG § 7 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. VfGG § 7 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2002
  9. VfGG § 7 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  10. VfGG § 7 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten betreffend einen iranischen Staatsangehörigen mangels Angabe der wesentlichen Entscheidungsgründe in der mündlichen Verkündung

Rechtssatz

Ein mündlich verkündetes Erkenntnis hat die tragenden Elemente der Begründung zu enthalten. Im Rahmen der Begründung des angefochtenen mündlich verkündeten Erkenntnisses vom 21.08.2019 hat sich das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit den vorgebrachten Fluchtmotiven des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Das BVwG hat es jedoch unterlassen, die wesentlichen Entscheidungsgründe insbesondere hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran, der Nichterteilung eines Aufenthaltstitels, der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat Iran, des Verlustes des Rechts zum Aufenthalt im Bundesgebiet und des auf drei Jahre befristeten Einreiseverbotes zu verkünden. Die Entscheidung des BVwG ist aus diesem Grund mit Willkür belastet.

Die schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses erfolgte im Zuge des Verfahrens vor dem VfGH und begründet die Abweisung der Beschwerde in Hinblick auf alle Spruchpunkte des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA), sofern sie nicht bereits Gegenstand der Entscheidung des BVwG vom 15.11.2018 waren; dies kann aber den Mangel des Fehlens der wesentlichen Entscheidungsgründe in der mündlichen Verkündung nicht beseitigen. Insgesamt widerspricht eine derartige Vorgangsweise den rechtsstaatlichen Anforderungen an die Begründung gerichtlicher Entscheidungen.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Asylrecht, Verhandlung mündliche, Entscheidungsverkündung, Entscheidungsbegründung, Rechtsstaatsprinzip, Rückkehrentscheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2020:E312.2020

Zuletzt aktualisiert am

07.06.2022
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten