RS Vfgh 2020/6/26 E4272/2019

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.06.2020
beobachten
merken

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Norm

PersFrSchG 1988 Art6 Abs1
FremdenpolizeiG 2005 §76 Abs2
BFA-VG §22a Abs1
ZustellG §9 Abs3
VfGG §7 Abs2

Leitsatz

Feststellung der Verletzung im Recht auf Freiheit und Sicherheit (persönliche Freiheit) mangels Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Aufrechterhaltung des Freiheitsentzuges binnen einer Woche

Rechtssatz

Die Schubhaftbeschwerde des Beschwerdeführers am 15.10.2019 um 18:04 Uhr - somit außerhalb der Amtsstunden des BVwG - beim BVwG eingelangt ist und erst am nächsten Tag protokolliert wurde. Die einwöchige Frist begann jedoch am 15.10.2019 zu laufen und endete demnach am 22.10.2019. Die Entscheidung des BVwG über die Beschwerde wurde am 23.10.2019 - somit einen Tag nach Ablauf der Frist - erlassen und auch an diesem selben Tag dem - in diesem Zeitpunkt zuständigen - Erwachsenenvertreter zugestellt.

Im Übrigen: Keine Aufhebung der verspätet ergangenen Entscheidung, weil sich die Rechtsverletzung sonst verschärfen würde und daher Beschränkung auf den Ausspruch, dass eine Verletzung stattgefunden hat.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Fremdenrecht, Fremdenpolizei, Schubhaft, Fristen, Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2020:E4272.2019

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2020
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten