RS Lvwg 2020/5/11 VGW-131/036/3949/2020, VGW-131/V/036/4180/2020

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.05.2020
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

11.05.2020

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §71 Abs1

Rechtssatz

Langt eine Stellungnahme der Partei zwar nach Ablauf der gesetzten Frist, aber noch vor Erlassung des Bescheides bei der Behörde ein, so hätte die Behörde sich mit diesem Vorbringen auseinandersetzen müssen (siehe dazu das Erkenntnis des VwGH vom 11.04.1988, Zl. 87/10/0003). Das zwischen Datierung und Zustellung des Bescheides bei der Behörde eingelangte Vorbringen wäre zu beachten.

Schlagworte

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Frist; Versäumung; Stellungnahme; Rechtsnachteil; Parteiengehör

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2020:VGW.131.036.3949.2020

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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