RS Vwgh 1986/5/26 86/08/0024

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Veröffentlicht am 26.05.1986
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Index

Arbeitsrecht - AZG
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §9 Abs3 idF 1983/176
VStG §9 Abs4 idF 1983/176

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
86/08/0025

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 84/10/0115 E 26. November 1984 VwSlg 11596 A/1984 RS 1

Stammrechtssatz

Eine wesentliche Voraussetzung, um von einem "verantwortlichen Beauftragten" iSd § 9 Abs 3 VStG 1950, der die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit an Stelle des Inhabers des Unternehmens trägt, sprechen zu können, ist zufolge des § 9 Abs 4 leg cit die nachweisliche Zustimmung des Betreffenden zu seiner Bestellung. Erst ab dem Zeitpunkt, zu dem der Behörde die Zustimmung der vom Unternehmer zum "verantwortlichen Beauftragten" bestellten Person nachgewiesen wird, wirkt diese Bestellung; erst mit dem Einlangen des Zustimmungsnachweises bei der Behörde tritt der ihr gegenüber namhaft gemachte "verantwortliche Beauftragte" in rechtswirksamer Weise als Adressat der Verwaltungsstrafnormen an die Stelle des Inhabers des Unternehmens. Insoweit ist der Unternehmer im Grunde des § 9 Abs 4 VStG 1950 beweispflichtig.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986080024.X05

Im RIS seit

15.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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