TE Lvwg Erkenntnis 2020/8/4 LVwG-2020/32/1459-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 04.08.2020
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

04.08.2020

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs7

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol entscheidet durch seinen Richter Ing. Mag. Herbert Peinstingl nach dem Erlassen der Beschwerdevorentscheidung des Bürgermeisters der Marktgemeinde Z vom 02.07.2020, Zahl ***, aufgrund des Antrages von AA auf Vorlage der Beschwerde vom 30.06.2020 gegen den Bescheid des Marktgemeinde Z vom 08.06.2020, Zahl ***, betreffend eine Angelegenheit nach der Tiroler Bauordnung 2018 wie folgt:

zu Recht

1.       Die Beschwerde wird insofern Folge gegeben, wonach der angefochtene Bescheid vom 08.06.2020, Zahl ***, ersatzlos behoben und die Beschwerdevorentscheidung vom 02.07.2020, Zahl ***, vollinhaltlich bestätigt wird.

2.       Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.       Verfahrensgang und Sachverhalt:

Der Bauwerber hat den Antrag vom 08.05.2020, eingegangen bei der belangten Behörde am 13.05.2020, um die Erteilung der Baubewilligung für den Umbau des bestehenden Wohnhauses auf der Gp **1 KG Z (Adresse 1) eingebracht.

Nach der Durchführung eines Ermittlungsverfahrens wurde die nachgesuchte Baubewilligung mit dem Bescheid vom 08.06.2020 erteilt.

Dagegen hat eine Nachbarin zulässig und rechtzeitig Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol eingebracht.

In der Folge erging die Beschwerdevorentscheidung vom 02.07.2020, mit der der Beschwerde Folge gegeben und die vorgenannte Baubewilligung vom 08.06.2020 ersatzlos behoben wurde.

Daran anschließend hat die Nachbarin die Vorlage ihrer Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol rechtzeitig beantragt.

Mit der Eingabe vom 01.08.2020, eingegangen beim Landesverwaltungsgericht Tirol am 04.08.2020, hat der Bauwerber das eingangs erwähnte Bauansuchen zurückgezogen.

II.      Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang lässt sich anhand der dem behördlichen und verwaltungsgerichtlichen Akt einliegenden Urkunden zweifelsfrei feststellen.

III.     Rechtslage:

Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG:

„§ 27

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

§ 28

(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1.

der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2.

die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

(4) Hat die Behörde bei ihrer Entscheidung Ermessen zu üben, hat das Verwaltungsgericht, wenn es nicht gemäß Abs. 2 in der Sache selbst zu entscheiden hat und wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

(5) Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

(6) Ist im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen, so hat das Verwaltungsgericht die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben. Dauert die für rechtswidrig erklärte Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt noch an, so hat die belangte Behörde unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Zustand herzustellen.

(7) Im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG kann das Verwaltungsgericht sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Behörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. Kommt die Behörde dem Auftrag nicht nach, so entscheidet das Verwaltungsgericht über die Beschwerde durch Erkenntnis in der Sache selbst, wobei es auch das sonst der Behörde zustehende Ermessen handhabt.

§ 31

(1) Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.

…“

Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG:

㤠13

(7) Anbringen können in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.

…“

Im Übrigen wird auf die Internetseite des Bundeskanzleramtes ris.bka.gv.at verwiesen.

V.       Erwägungen:

Bewilligungspflichtige Bauvorhaben sind bei der Baubehörde in Form eines Bauansuchens (§ 22 TBO 2011; nunmehr § 29 TBO 2018), mithin in Form eines schriftlichen Antrages einzubringen. Mit diesem Bauansuchen wird das Bauverfahren eingeleitet. Die Erteilung einer Baubewilligung stellt einen sogenannten antragsbedürftigen Verwaltungsakt dar. Bei einem antragsbedürftigen Verwaltungsakt steht es der Behörde nicht frei, abweichend von diesem Antrag etwas Anderes als das Begehrte zu bewilligen. Es wäre daher der Baubehörde beispielsweise nicht erlaubt, ohne einen derartigen Antrag etwa eine Baubewilligung zu erteilen (vgl die Nachweise bei Schwaighofer, Tiroler Baurecht (2003), § 21 Rz 1).

Der Bauwerber hat das Bauansuchen zurückgezogen. Durch die Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrages ist nachträglich die Zuständigkeit der belangten Behörde zur Erlassung des angefochtenen Bescheides vom 08.06.2020 weggefallen, weshalb die Beschwerdevorentscheidung vom 02.07.2020 zu bestätigen und der angefochtene Bescheid vom 08.06.2020 ersatzlos zu beheben war (zur vergleichbaren Rechtslage vor dem 01.01.2014 siehe auch VwGH 16.12.1993, 93/01/0009).

Insofern war auf das Beschwerdevorbringen der Nachbarin nicht weiter einzugehen, da mit der ersatzlosen Behebung der Baubewilligung das Rechtsschutzinteresse für die Beschwerdeführerin weggefallen ist.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG entfallen.

IV.      Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Ing. Mag. Peinstingl

(Richter)

Schlagworte

Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrags;
Beschwerdevorentscheidung bestätigt;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2020:LVwG.2020.32.1459.2

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten