TE Bvwg Erkenntnis 2019/8/22 L527 2185298-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 22.08.2019
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Entscheidungsdatum

22.08.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §2 Abs1 Z13
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §50 Abs1
FPG §50 Abs2
FPG §50 Abs3
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs2
VwGVG §28 Abs2

Spruch

L527 2185298-1/15E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Christian AUFREITER, LL.B. als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Iran, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 02.07.2019 zu Recht:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer stellte nach seiner legalen Ausreise aus dem Iran und der illegalen Einreise in das Bundesgebiet am 26.12.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. In der Erstbefragung gab er an, er habe in der Universität Streit gehabt. Ein Mitstudent habe Spion gespielt und ihn als Christen bezeichnet. Deshalb sei er zu einer 15-jährigen Haftstrafe verurteilt worden.

In seiner Einvernahme am 16.08.2017 brachte der Beschwerdeführer gegenüber dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: [belangte] Behörde) - auf das Wesentliche zusammengefasst - vor: An der Universität habe er Probleme wegen der Religion gehabt. Er habe einen christlichen Freund gehabt, wovon andere gewusst haben. Deswegen haben sie Probleme gemacht. Er sei bei Prüfungen benachteiligt und schlechter behandelt worden. Es habe auch einen Streit mit einem Studenten gegeben. Dieser habe gesagt, dass sie den Beschwerdeführer ins Gefängnis schicken, weil er Christ geworden sei. Wegen des Christentums habe ihn das Ettelaat (iranischer Geheimdienst) gesucht. In Österreich habe er sich der katholischen Kirche zugewandt.

Die Behörde erachtete das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen für nicht glaubhaft. Mit dem angefochtenen Bescheid wies sie den Antrag auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab (Spruchpunkte I und II). Sie erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III), erließ eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV), sprach die Zulässigkeit der Abschiebung in den Iran aus (Spruchpunkt V) und setzte für die freiwillige Ausreise eine Frist von zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt VI).

Dagegen erhob der Beschwerdeführer die vorliegende Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Dieses hielt am 02.07.2019 eine öffentliche mündliche Verhandlung ab, in der es neben dem Beschwerdeführer den Pfarrer der römisch-katholischen Pfarre XXXX (als Zeugen) einvernahm. Die belangte Behörde hatte schon im Vorfeld erklärt, auf die Durchführung einer und die Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung zu verzichten.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer führt in Österreich den im Kopf der Entscheidung genannten Namen und wurde zum dort angegebenen Datum geboren. Er ist ein erwachsener, arbeitsfähiger männlicher Drittstaatsangehöriger, konkret: iranischer Staatsangehöriger. Der Beschwerdeführer beherrscht die Sprache Farsi (Muttersprache), er hat außerdem Deutschkenntnisse (siehe unten). Der Beschwerdeführer gehört der Volksgruppe der Perser an und wurde als Moslem (Schiit) geboren; mittlerweile bezeichnet er sich als katholischer Christ. Der Beschwerdeführer ist gesund, ledig und kinderlos.

Der Beschwerdeführer wurde in XXXX , in der gleichnamigen Provinz, geboren, wuchs dort auf und lebte dort bis zu seiner Ausreise, und zwar bei seinen Eltern; der Lebensstandard der Familie war gut. Der Beschwerdeführer besuchte in seinem Herkunftsstaat zwölf Jahre die Schule und schloss sie mit Matura ab. Danach hat er ein Studium im Bereich Erdölwesen in XXXX begonnen. Berufstätig war er nicht. Zum Wehrdienst wurde er nicht einberufen. Der Beschwerdeführer steht drei- bis viermal wöchentlich in Kontakt mit seiner Familie, die nach wie vor in XXXX lebt, konkret mit seinen Eltern, seinem Bruder und seiner Schwester.

Der Beschwerdeführer reiste am 25.12.2016 legal mit dem Flugzeug aus dem Iran aus und am 26.12.2016 illegal - mit einem gefälschten Visum - in Österreich ein. Am Tag der Einreise stellte er den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Er verfügt über Deutschkenntnisse, die es ihm erlaubten, die in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 02.07.2019 gestellten einfachen Fragen einigermaßen flüssig in deutscher Sprache zu beantworten. Der Beschwerdeführer hat ab 09.10.2018 den Kurs "Deutsch als Fremdsprache - AnfängerInnen A2" (15 Einheiten zu je zwei Stunden) regelmäßig besucht und nimmt an einem wöchentlich stattfindenden Deutschkurs in der Pfarre St. XXXX teil. Zwischen 17.01.2017 und 26.04.2017 hat er ferner am Kurs "Basisbildung für junge Flüchtlinge" teilgenommen. Am XXXX 2019 hat er beim Spendenfest der Diakonie - Flüchtlingsdienst gem. GmbH im Rahmen der Einkaufsnacht in XXXX mit einer Band ehrenamtlich musiziert; auch bei anderen Anlässen hat der Beschwerdeführer in einer Band musiziert, insgesamt drei oder vier Mal. Seit ca. viereinhalb Monaten hilft der Beschwerdeführer wöchentlich freiwillig bei einem SOMA-Sozialmarkt. Ansonsten war und ist der Beschwerdeführer in Österreich nicht ehrenamtlich oder gemeinnützig tätig. Abgesehen von der Mitgliedschaft in der römisch-katholischen Kirche und Teilnahme am Gemeinschaftsleben der Pfarrgemeinde (siehe 1.2.) ist der Beschwerdeführer nicht in Vereinen oder Organisationen aktiv; er ist ansonsten auch nicht Mitglied von Vereinen oder Organisationen in Österreich.

Der Beschwerdeführer bezieht seit 28.12.2016 laufend Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung für Asylwerber.

Der Beschwerdeführer hat keine Verwandten in Österreich und lebt hier in keiner Lebensgemeinschaft. Er verfügt hier über einen Freundes- und Bekanntenkreis, dem auch wenige österreichische Staatsangehörige beziehungsweise in Österreich dauerhaft aufenthaltsberechtigte Personen angehören: Ein Freund studiert in Wien, der Beschwerdeführer trifft ihn nur selten. Eine Frau, mit der der Beschwerdeführer erst seit einigen Monaten befreundet ist, hat Veranstaltungen vorbereitet, bei denen der Beschwerdeführer mit der Band aufgetreten ist. Eine weitere Person hat der Beschwerdeführer in der Kirche kennengelernt. Sie unterstützen einander gegenseitig, z. B. hilft der Beschwerdeführer beim Aufräumen in der Garage und kann sich bei Fragen betreffend die deutsche Sprache an die Person wenden.

Im Strafregister der Republik Österreich scheint in Bezug auf den Beschwerdeführer keine Verurteilung auf.

1.2. Der Beschwerdeführer war im Iran keiner aktuellen, unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung ausgesetzt und wäre auch im Falle seiner Rückkehr dorthin mit nicht maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer solchen ausgesetzt. Dazu sei hervorgehoben:

1.2.1. Der Beschwerdeführer wäre nicht deshalb, weil der den Wehrdienst nicht geleistet hat, im Falle seiner Rückkehr in den Iran mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer aktuellen, unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung ausgesetzt. Er wurde nicht zum Wehrdienst einberufen und hat das Land legal verlassen.

1.2.2. Zu den (behaupteten) Fluchtgründen:

1.2.2.1. Der Beschwerdeführer ist aus seinem Herkunftsstaat nicht geflohen, er hat ihn legal verlassen, er wurde dort nicht verfolgt und nicht bedroht. Namentlich wurde er nie von Behörden in seinem Herkunftsstaat verfolgt; es gab keine Übergriffe oder Misshandlungen durch Vertreter von Behörden. Der Beschwerdeführer wurde insbesondere auch nicht vom Ettelaat oder anderen iranischen Behörden/Einrichtungen gesucht. Es gab und gibt keinen Haftbefehl gegen den Beschwerdeführer und ihm droht(e) weder eine Haftstrafe noch eine andere Strafe.

Der Beschwerdeführer war in seinem Herkunftsstaat weder aus Gründen der Religion noch aus anderen Gründen (einer aktuellen, unmittelbaren persönlichen und konkreten Gefahr von) intensiven staatlichen Übergriffen oder intensiven Übergriffen von Privatpersonen ausgesetzt. Er hatte weder wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit noch wegen seiner politischen Gesinnung und auch nicht wegen seiner Religion Probleme.

Der Beschwerdeführer hatte sich vor seiner Ausreise aus dem Iran nicht mit dem christlichen Glauben auseinandergesetzt, ihn nicht praktiziert und auch nicht beschlossen, Christ zu werden. Dergleichen und ein Abfall vom Islam wurden und werden dem Beschwerdeführer auch nicht unterstellt.

1.2.2.2. Anfang des Jahres 2017 lernte der Beschwerdeführer in der gemeinsamen Unterkunft XXXX einen iranischen Staatsangehörigen kennen. Dieser sprach mit dem Beschwerdeführer über das Christentum und machte ihn darauf aufmerksam, dass es Protestanten und Katholiken gibt; bis dahin war das dem Beschwerdeführer nicht bekannt. Der Mitbewohner zeigte dem Beschwerdeführer die katholischen Pfarre XXXX . Ebenfalls Anfang des Jahres 2017 ergab sich dann erstmals der Kontakt des Beschwerdeführers zu XXXX , dem Pfarrer dieser katholischen Pfarre. Der Kontakt ergab sich allerdings nicht wegen eines etwaigen Interesses des Beschwerdeführers am christlichen Glauben; vielmehr hielt sich der Beschwerdeführer im Pfarrhof auf und äußerte bei der Begegnung mit dem Pfarrer seinen Wunsch nach einer Gitarre und danach, das Gitarrenspielen zu erlernen. Diesen Wunsch äußerte der Beschwerdeführer beharrlich gegenüber dem Pfarrer, der schließlich eine Gitarre organisieren konnte. Ca. zwei bis drei Monate nach dem ersten Zusammentreffen besuchte der Beschwerdeführer erstmals den Gottesdienst. Am 16.02.2018 wurde er zu den Sakramenten der Eingliederung zugelassen. Nach Teilnahme an einem ca. einjährigen Vorbereitungskurs in Linz, Beginn Mitte Jänner 2017, wurde der Beschwerdeführer am 07.04.2018 nach dem Ritus der römisch-katholischen Kirche getauft. Er ist formell Mitglied der römisch-katholischen Kirche und der Pfarrgemeinde. Der Beschwerdeführer besucht nahezu wöchentlich den Sonntagsgottesdienst und nimmt selten an christlichen Festen teil und hat gelegentlich im Kirchenchor mitgesungen. Er nutzt mehrmals wöchentlich den Jungscharraum der Pfarre, um dort das Musizieren zu üben.

Der Beschwerdeführer hat oberflächliche Kenntnisse vom Christentum im Allgemeinen und der römisch-katholischen Glaubensrichtung im Besonderen.

Der Beschwerdeführer hat sich nicht tatsächlich vom islamischen Glauben abgewandt, erst recht nicht aus innerer Überzeugung. In den vergangenen Jahren mag der Beschwerdeführer zwar ein gewisses - geringes - Interesse am Christentum entwickelt haben, er ist aber nicht aus innerer Überzeugung zum Christentum konvertiert und der christliche Glaube ist nicht wesentlicher Bestandteil der Identität des Beschwerdeführers. Seine Hinwendung zum Christentum erweist sich als eine Scheinkonversion, die der Erlangung des Status des Asylberechtigten dienen soll. Es ist daher auch nicht davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat weiterhin mit dem christlichen Glauben befassen oder nach dem christlichen Glauben leben oder sich privat oder öffentlich zum christlichen Glauben bekennen würde. Der Beschwerdeführer missioniert nicht und würde in seinem Herkunftsstaat auch nicht christlich missionieren.

Jene Personen im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers, die von seiner Hinwendung zum Christentum wissen, namentlich die unter 1.1. genannten Familienangehörigen und einige gute Freunde, haben damit kein Problem. Sollten beispielsweise auch weitere Freunde im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers Kenntnis haben, kann es sich nur um Personen handeln, die der Beschwerdeführer selbst informiert hat und von denen er nichts, jedenfalls keine intensiven Übergriffe, zu befürchten hat.

Die Behörden im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers haben von der - nicht aus inneren Überzeugung geschehenen - Konversion keine Kenntnis und es ist auch nicht davon auszugehen, dass sie vom christlichen Engagement und der Taufe des Beschwerdeführers im Falle der Rückkehr in den Iran Kenntnis erlangen würden.

Selbst für den Fall, dass (weitere) Angehörige, das übrige soziale Umfeld, sonstige Privatpersonen oder die Behörden im Herkunftsstaat von der Taufe oder den religiösen Aktivitäten des Beschwerdeführers in Österreich Kenntnis haben oder erlangen sollten, liefe der Beschwerdeführer nicht ernstlich Gefahr, im Zusammenhang damit, im Zusammenhang mit der behaupteten Konversion zum Christentum oder wegen eines allenfalls unterstellten Glaubensabfalls bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat intensiven Übergriffen durch den Staat, andere Bevölkerungsteile oder sonstige Privatpersonen ausgesetzt zu sein. Auch unter Berücksichtigung dessen, dass der Beschwerdeführer den Wehrdienst nicht geleistet und (dennoch) seinen Herkunftsstaat verlassen hat, liefe er nicht ernstlich Gefahr, derartigen Übergriffen ausgesetzt zu sein. Dem Beschwerdeführer würde nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit physische oder psychische Gewalt oder Strafverfolgung oder eine andere aktuelle sowie unmittelbare persönliche und konkrete Verfolgung, Bedrohung oder sonstige Gefährdung drohen.

1.2.3. Zur allgemeinen Lage im Iran und der Situation des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat:

1.2.3.1. Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände und Beweismittel kann nicht festgestellt werden, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung des Beschwerdeführers in den Iran eine reale Gefahr einer Verletzung der Art 2 oder 3 EMRK oder dem 6. und dem 13. ZPEMRK bedeuten würde oder für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit mit sich bringen würde. Der Beschwerdeführer hätte auch nicht um sein Leben zu fürchten, es würde ihm nicht jegliche Existenzgrundlage oder notwendige medizinische Versorgung fehlen. Vgl. die folgenden Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts.

Die vom Beschwerdeführer geäußerten Befürchtungen für den Fall der Rückkehr fußen in erster Linie auf der - nicht zutreffenden - Prämisse eines Abfalls vom Islam und/oder einer echten inneren Konversion zum Christentum (AS 121, 221 ff; OZ 12, S 21). In der Verhandlung am 02.07.2019 hat der Vertreter des Beschwerdeführers überdies angedeutet, dass auch aus einer Scheinkonversion eine Gefährdung abzuleiten sei (OZ 12, S 21). Der Beschwerdeführer äußerte ferner die nicht näher konkretisierte Befürchtung im Falle der Rückkehr verhaftet zu werden, weil er den Militärdienst nicht geleistet habe (OZ 12, S 21). Auch diese - unsubstantiierten - Behauptungen treffen, wie das Bundesverwaltungsgericht dargelegt hat oder darlegen wird, nicht zu. (Auch) ansonsten hat der Beschwerdeführer kein substantiiertes Vorbringen erstattet und hat nicht mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachgewiesen, dass ihm im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art 2 oder 3 EMRK oder dem 6. und dem 13. ZPEMRK widersprechende Behandlung drohen würde.

1.2.3.2. Die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers in den Iran bedeutet nicht allein wegen der dort vorherrschenden allgemeinen Situation eine ernsthafte Bedrohung für die durch Art 2 und 3 EMRK geschützten Rechte.

Im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers bestehen zwar latente Spannungen und es kommt verschiedentlich zu gewaltsamen Zusammenstößen zwischen Sicherheitskräften und Demonstranten sowie (vor allem in Minderheitenregionen) zu terroristischen Zwischenfällen, im Iran herrscht aber nicht ein derart hohes Niveau an willkürlicher Gewalt, dass der Beschwerdeführer allein durch seine Anwesenheit einem realen Risiko für seine körperliche Unversehrtheit oder sein Leben ausgesetzt wäre. Verwandte des Beschwerdeführers leben nach wie vor ohne Probleme in XXXX .

1.2.3.3. Allein der Umstand, dass eine Person (im Ausland) einen Asylantrag gestellt hat, löst bei der Rückkehr in den Iran keine staatlichen Repressionen aus. In der Regel dürften die Umstände der Wiedereinreise den iranischen Behörden gar nicht bekannt werden. Im gegebenen Fall ist den iranischen Behörden nicht bekannt, dass und mit welcher Begründung der Beschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat. Wenn Rückkehrer in einzelnen Fällen zu ihrem Auslandsaufenthalt befragt werden, geht damit keine psychische und auch keine physische Folter einher. Selbst Personen, die das Land illegal verlassen haben, können von den iranischen Auslandsvertretungen ein Passersatzpapier bekommen und in den Iran zurückkehren, jedenfalls wenn sie sonst keine weiteren Straftaten begangen haben.

1.2.3.4. Ungeachtet der angespannten Wirtschaftslage und der ebenso angespannten Situation auf dem Arbeitsmarkt ist die Grundversorgung jedenfalls durch staatliche Hilfe und das islamische Spendensystem gesichert. Im Iran besteht ein differenziertes Sozialversicherungssystem; kostenfreie Bildung und Gesundheitsversorgung sind als Teil des Sozialwesens für alle iranischen Bürger gewährleistet. Das Gesundheitssystem ist fast flächendeckend, in Städten haben 100 % der Bevölkerung Zugang zu ärztlicher Versorgung. Seit der islamischen Revolution hat sich das Gesundheitssystem konstant stark verbessert. Die medizinische Versorgung ist in Teheran und anderen großen Städten ausreichend bis gut. Freilich ist die spezialisierte, medizinische Versorgung in weiten Landesteilen medizinisch, hygienisch, technisch und organisatorisch nicht auf der Höhe der Hauptstadt und nicht vergleichbar mit europäischem Standard.

Unter Bedachtnahme auf die festgestellte Lage im Herkunftsstaat und auf die persönliche Situation des Beschwerdeführers (insbesondere Ausbildung, Arbeitsfähigkeit, Gesundheitszustand, Sozialisation im Herkunftsstaat, Lebensstandard, familiäre Beziehungen) ist festzustellen, dass dem Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr die wirtschaftliche Wiedereingliederung möglich sein wird. Er wird in der Lage sein, jedenfalls die notdürftigsten Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz, auch in medizinischer Hinsicht, zu decken. Außergewöhnliche Umstände, die dem entgegenstünden, sind weder in Bezug auf die allgemeine Lage im Iran noch auf die persönliche Situation des Beschwerdeführers feststellbar.

1.2.3.5. Mord, Sexualdelikte, gemeinschaftlicher Raub, wiederholter schwerer Diebstahl, Drogenschmuggel, schwerwiegende Verbrechen gegen die Staatssicherheit, "Mohareb", Abfall vom islamischen Glauben und homosexuelle Handlungen, Drogenkonsum und außerehelicher Geschlechtsverkehr sind im Iran mit Todesstrafe bedroht. Die Todesstrafe wird, vor allem bei Drogendelikten, auch tatsächlich verhängt und vollstreckt. Folter ist zwar offiziell verboten, Verhörmethoden und Haftbedingungen im Iran schließen in einzelnen Fällen seelische und körperliche Folter sowie unmenschliche Behandlung aber nicht aus. Außerdem verhängen und vollstrecken die Justizbehörden weiterhin grausame und unmenschliche Strafen, die Folter gleichkommen. Exemplarisch erwähnt sei, dass im Mai 2016 mehr als 30 Studenten wegen Teilnahme an einer Party mit Alkohol und Tanz zu je 99 Peitschenhieben verurteilt wurden.

Die Haftbedingungen im Iran sind auch abseits von Folter, Misshandlungen und Körperstrafen, wovon vor allem politische Häftlinge betroffen sind, problematisch: Überbelegung von Zellen, Unterbringungen von Häftlingen im Freien, gesundheitsschädigende Haftbedingungen, unzureichende Ernährung und medizinische Behandlung, mangelnde Hygiene.

Im Hinblick auf sein Vorleben im Iran und in Österreich besteht jedoch keine reale Gefahr, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat der Todesstrafe unterworfen, inhaftiert oder sonst einer dem Art 2 oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt sein könnte.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Rechtliche Grundlagen für die Feststellung des Sachverhalts und die Beweiswürdigung:

2.1.1. Zur Begründung von Anträgen auf internationalen Schutz braucht die behauptete Verfolgung nicht bewiesen, sondern gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 lediglich glaubhaft gemacht zu werden.

Dies bedeutet zum einen eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Antragstellers bzw. Beschwerdeführers. Dieser hat nämlich initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der betreffenden Fakten spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für deren Vorliegen liefern; vgl. z. B. VwGH 15.09.2004, 2002/04/0201.

Zum anderen wird, wenn eine Tatsache (lediglich) glaubhaft gemacht werden muss, das Beweismaß herabgesetzt; vgl. Rechberger in Fasching/Konecny3 III/1 § 274 ZPO Rz 1 (Stand 1.8.2017, rdb.at); zur Relevanz dieser Bestimmung im Verwaltungsverfahren: Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahrensrecht6 (2018) Rz 206. Für die Glaubhaftmachung (im Unterschied zum vollen Beweis) genügt es, dass die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht von der überwiegenden Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer bestimmten Tatsache überzeugt ist. Die Glaubhaftmachung hat also das Ziel, die Überzeugung von der Wahrscheinlichkeit bestimmter Tatsachenbehauptungen zu vermitteln. Glaubhaftmachung ist somit der Nachweis einer Wahrscheinlichkeit. Dafür genügt ein geringerer Grad der Wahrscheinlichkeit als der, der die Überzeugung von der Gewissheit rechtfertigt; VwGH 29.05.2006, 2005/17/0252. Im Gegensatz zum strikten Beweis bedeutet Glaubhaftmachung ein reduziertes Beweismaß und lässt durchwegs Raum für gewisse Einwände und Zweifel an dem Vorbringen des Asylwerbers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist eine objektivierte Sichtweise anzustellen. Ob die Glaubhaftmachung behaupteter Tatsachen gelungen ist oder nicht, ist das Ergebnis richterlicher Beweiswürdigung und keine Frage der rechtlichen Beurteilung; so mwN Rechberger in Fasching/Konecny3 III/1 § 274 ZPO Rz 5 (Stand 1.8.2017, rdb.at).

Diese Vorgaben stehen im Einklang mit der Judikatur des Europäischen Gerichtshofs, wonach eine Person, die internationalen Schutz beantragt und zur Stützung ihres Antrags eine Gefahr der Verfolgung aus religiösen Gründen geltend macht, zur Stützung ihres Vorbringens zu ihren religiösen Überzeugungen keine Erklärungen abgeben oder Schriftstücke vorlegen muss, die sich auf alle Komponenten des Begriffs "Religion" im Sinne der Statusrichtlinie (RL 2011/95/EU) beziehen. Jedoch obliegt es dem Antragsteller, dieses Vorbringen glaubhaft zu substantiieren, indem er Anhaltspunkte darlegt, die es der zuständigen Behörde ermöglichen, den Wahrheitsgehalt des Vorbringens zu überprüfen; vgl. EuGH 04.10.2018, C-56/17.

2.1.2. Bei der Beurteilung eines behaupteten Religionswechsels und der Prüfung einer Scheinkonversion kommt es nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs auf die aktuell bestehende Glaubensüberzeugung des Konvertiten an, die im Rahmen einer Gesamtbetrachtung anhand einer näheren Beurteilung von Zeugenaussagen und einer konkreten Befragung des Asylwerbers zu seinen religiösen Aktivitäten zu ermitteln ist; zuletzt VwGH 18.10.2018, Ra 2018/19/0236. Eine Zeugeneinvernahme ist allerdings, wie der Verwaltungsgerichtshof mehrmals ausgesprochen hat, keineswegs in allen Fällen geboten; vgl. VwGH 25.02.2019, Ra 2019/19/0017, VwGH 23.01.2019, Ra 2018/19/0453, und VwGH 21.06.2018, Ra 2017/01/0381.

2.1.3. Von Bedeutung ist weiters, dass sich nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs alleine mit der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens zum Ausreisegrund nicht schlüssig begründen lässt, dass alle im Zusammenhang mit dem neu erworbenen Glauben stehenden weiteren Aktivitäten eines Asylwerbers nur zum Schein mit dem (ausschließlichen) Ziel der Asylerlangung entfaltet worden seien; vgl. VwGH, 02.09.2015, Ra 2015/19/0091.

2.1.4. Im Hinblick auf die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und die (Un-)Zulässigkeit der Abschiebung ist zu beachten: Abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Art 3 EMRK darstellen würde, obliegt es grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde; vgl. VwGH 23.02.2016, Ra 2015/01/0134, und VwGH 10.08.2018, Ra 2018/20/0314. In seiner Entscheidung vom 10.08.2018, Ra 2018/20/0314, hat der Verwaltungsgerichtshof bekräftigt, dass grundsätzlich der Fremde das Bestehen einer aktuellen, also im Fall der Abschiebung in den von seinem Antrag erfassten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren Bedrohung im Sinn des § 50 Abs 1 oder Abs 2 FPG glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist.

2.2. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:

Die Feststellungen zur Identität und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ergeben sich aus dessen Angaben im Verfahren vor der belangten Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht. Die Behörde kam auf Grundlage des ihr - nicht aber dem Bundesverwaltungsgericht - im Original vorgelegten Reisepasses (Kopien AS 57 ff) zu dem Ergebnis, die Identität des Beschwerdeführers stehe fest (AS 145). Dem Akt kann nicht entnommen werden, ob und mit welchem Ergebnis die Behörde den Reisepass einer Prüfung unterzogen hat oder unterziehen hat lassen oder ob sie den Informationsgehalt des Dokuments anderweitig verifizieren hat lassen. Weitere Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, seinen Lebensverhältnissen in seinem Herkunftsstaat und in Österreich waren auf Grundlage im Wesentlichen stringenter und insoweit glaubhafter Angaben im Verwaltungsverfahren (AS 43 ff, 95 ff) und vor dem Bundesverwaltungsgericht (OZ 12, S 7 ff), teils in Zusammenschau Bescheinigungsmitteln (z. B. AS 91 ff; OZ 9, 12, Beilage A), zu treffen. Auf einzelne Aspekte ist noch näher einzugehen:

Dass der Beschwerdeführer der Volksgruppe der Perser angehört und als schiitischer Moslem geboren wurde, hat das Bundesverwaltungsgericht auf Grundlage seiner Angaben im behördlichen (AS 43, 103) und gerichtlichen (OZ 12, S 10) Verfahren festgestellt. In der Erstbefragung gab der Beschwerdeführer seine Religionszugehörigkeit (sogar noch) mit "Moslem" an (AS 43; vgl. auch AS 103). Damit im Widerspruch, der erste Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers begründet, stehen seine Angaben vor dem Bundesverwaltungsgericht, seit wann er sich selbst als Christ fühle und bezeichne (OZ 12, S 14).

Weitere Zweifel an der Glaubwürdigkeit nährt, dass der Beschwerdeführer die Daten seiner Ausreise aus dem Iran und der Einreise in das Bundesgebiet gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht nicht nannte; er machte nur äußerst ungenaue Angaben. Er habe das Datum vergessen (OZ 12, S 11); das ist nicht einsichtig. Die Feststellungen zur Aus- und Einreise beruhen auf den Angaben in der Erstbefragung (AS 47), den oberflächlicheren Angaben vor der belangten Behörde (AS 109) sowie aus unbedenklichen inländischen öffentlichen Urkunden (AS 7 ff). Auch im Übrigen machte der Beschwerdeführer (gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht) von sich aus vielfach keine Datumsangaben und auf Nachfrage äußerst ungenaue Datumsangaben. So konnte er nicht einmal das Jahr nennen, in dem er zu studieren begonnen habe (OZ 12, S 12), obwohl das keinesfalls weit in der Vergangenheit liegen kann und sich zudem - nach den Aussagen des Beschwerdeführers - der ausreisekausale Vorfall in der Universität ereignet habe. All dies spricht insgesamt nicht für die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers.

Weiter geschmälert wird die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers dadurch, dass dieser vor dem Bundesverwaltungsgericht erstmals behauptete, er sei illegal ausgereist (OZ 12, S 11). Davor hatte er stets gesagt, legal ausgereist zu sein (AS 47, 109), und dezidiert bestätigt, stets wahrheitsgemäße Angaben gemacht zu haben (AS 101; OZ 12, S 6). Im Ergebnis - und angesichts der im Akt enthaltenen Kopien des Reisepasses sowie der gänzlich unsubstantiierten Angaben zur angeblich illegalen Ausreise (OZ 12, S 11) - geht das Bundesverwaltungsgericht von einer legalen Ausreise aus. An der illegalen Einreise in das Bundesgebiet ist nicht zu zweifeln (vgl. insbesondere AS 1 ff, 7 ff, 25 ff, 35 ff, 51, 79, 103), mag das gefälschte Visum auch nicht zu einer strafgerichtlichen Verurteilung geführt haben (OZ 10, 12, S 9, OZ 14).

Von den Deutschkenntnissen des Beschwerdeführers konnte sich das Bundesverwaltungsgericht am 02.07.2019 selbst ein Bild machen; im Übrigen fußen die Feststellungen auf den unbedenklichen im Akt enthaltenen Unterlagen (OZ 9, 12, Beilage A). Ebenfalls in unbedenklicher Form nachgewiesen sind die Teilnahme des Beschwerdeführers am Kurs "Basisbildung für junge Flüchtlinge" (AS 91) und dass er am XXXX 2019 beim Spendenfest der Diakonie - Flüchtlingsdienst gem. GmbH im Rahmen der Einkaufsnacht in XXXX mit einer Band ehrenamtlich musiziert hat (OZ 12, Beilage A). Dass und wie oft er auch bei anderen Anlässen in einer Band musiziert hat, war aufgrund der insoweit glaubhaften Aussage des Beschwerdeführers (OZ 12, S 8 f) in Zusammenschau mit einem Empfehlungsschreiben von XXXX , Kaplan in XXXX , also in einer anderen Pfarre als der des Beschwerdeführers, (OZ 11) festzustellen. Für die gelegentliche freiwillige Tätigkeit in einem SOMA-Sozialmarkt hat der Beschwerdeführer keine Bestätigung vorgelegt; die Feststellung beruht allein auf der insoweit glaubhaften Aussage des Beschwerdeführers (OZ 12, S 8).

Dass (und seit wann) der Beschwerdeführer Leistungen aus der Grundversorgung bezieht, ergibt sich aus dessen Aussage vor dem Bundesverwaltungsgericht (OZ 12, S 9) und einem aktuellen Auszug aus dem entsprechenden Register (OZ 10, 14).

Dass er in Österreich Verwandte habe und in einer (familienähnlichen) Lebensgemeinschaft lebe, verneinte der Beschwerdeführer (AS 105; OZ 12, S 8). Den Feststellungen zum Freundes- und Bekanntenkreis des Beschwerdeführers in Österreich liegen die insoweit glaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers (AS 105; OZ 12, S 9) zugrunde.

Dass im Strafregister der Republik Österreich keine Verurteilung des Beschwerdeführers aufscheint, ergibt sich aus dem entsprechenden aktuellen Auszug aus diesem Register (OZ 10, 14).

2.3. Zur Feststellung "Der Beschwerdeführer war im Iran keiner aktuellen, unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung ausgesetzt und wäre auch im Falle seiner Rückkehr dorthin mit nicht maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer solchen ausgesetzt.":

2.3.1. Unter Bedachtnahme auf den unter 2.1.1. und 2.1.4 dargestellten Maßstab konnte das Bundesverwaltungsgericht keine Gefahr einer Verfolgung, Bedrohung oder Gefährdung wegen des Umstands, dass der Beschwerdeführer den Wehrdienst nicht geleistet hat, feststellen. Dazu ist hervorzuheben, dass der Beschwerdeführer im gesamten behördlichen und verwaltungsgerichtlichen Verfahren lediglich ein einziges Mal - und das gänzlich unsubstantiiert und ohne nähere Begründung - behauptete, er habe etwas zu befürchten, weil er den Wehrdienst nicht geleistet habe; er werde im Falle der Rückkehr sofort am Flughafen verhaftet werden (OZ 12, S 21). Vor der Behörde sagte der Beschwerdeführer ausdrücklich, er habe keinen Einberufungstermin gehabt, weil er an die Universität gegangen sei (AS 101). Dass er zwischenzeitlich einberufen worden wäre oder etwa nach ihm gesucht werden würde, weil er einer allfälligen zwischenzeitlich erfolgten Einberufung nicht gefolgt wäre, hat der Beschwerdeführer nicht einmal angedeutet. Hinzukommt, dass die - unsubstantiierte - Behauptung des Beschwerdeführers mit den aktuellen Länderinformationen (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation für den Iran, Gesamtaktualisierung am 03.07.2018, S 29 ff) nicht in Einklang steht bzw. aus den Länderinformationen für den Beschwerdeführer jedenfalls keine ernsthafte Gefahr von intensiven Übergriffen oder einer dem Art 2 oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung abzuleiten ist. Dies weckt weitere Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers.

Die Länge des verpflichtenden Wehrdienstes ist von den individuellen Verhältnissen abhängig und beträgt 18 bis 24 Monate. Aus gesundheitlichen oder sozialen Gründen können Wehrpflichtige ausgemustert werden. Ein Freikauf vom Wehrdienst ist möglich: EUR 2.500 für Schulabgänger ohne Matura, EUR 5.000 für Maturanten. Studenten können, wenn sie im Ausland studieren möchten, unter Hinterlegung einer Kaution, gestaffelt nach Bachelor, Master oder Promotion (EUR 7.500, 10.000 bzw. 12.500) freigestellt werden. Die Wehrdienstzeit wird bei verheirateten Iranern pro Kind um drei Monate verkürzt und bei Freikauf von der Wehrpflicht ein Nachlass in Höhe von 5 % bzw. weiteren 5 % pro Kind gewährt. Religionsführer Khamenei hat die Jahrgänge bis einschließlich 1975, die bislang keinen Wehrdienst geleistet hatten, freigestellt. Es gibt keinen Wehrersatzdienst. In besonderen Fällen, etwa Sportler oder bei guten Beziehungen zu relevanten Stellen, kann nach einer 60-tägigen Grundausbildung jedoch eine Art "Ersatzdienst" für weitere 22 Monate u.a. in Ministerien oder bei Sportverbänden absolviert werden. Wehrdienstpflichtige, d.h. männliche Staatsangehörige über 18 Jahren, die nicht etwa aufgrund eines Studiums vorübergehend von der Wehrdienstpflicht befreit sind, dürfen mit wenigen Ausnahmen vor Ableistung ihres Wehrdienstes das Land nicht verlassen (d.h. sie erhalten erst danach einen Reisepass). Angehörige der Streitkräfte und der Polizei dürfen das Land nur mit Zustimmung ihres Dienstes verlassen. Es gibt einige Möglichkeiten, nur einen kürzeren Wehrdienst abzuleisten, etwa für Iraner, deren Väter bereits im Irak-Iran-Krieg gekämpft haben. Die Zustände beim iranischen Militär sind in der Regel wesentlich härter als in europäischen Streitkräften (berichtet wird regelmäßig über unzureichende Verpflegung, unzureichende Ausrüstung, drakonische Strafen etc.)

Die Strafen bei Nichtmeldung variieren abhängig von der Frage, ob sich das Land im Kriegszustand befindet oder nicht. Personen, die sich zu spät melden, sind verpflichtet, zusätzlich drei Monate Wehrdienst zu verüben. Wehrpflichtige, die sich zu spät oder gar nicht melden und aufgegriffen werden, erhalten nach Ableistung des Wehrdienstes die Bescheinigung über die Ableistung des Wehrdienstes teilweise mit erheblicher Verspätung. Junge Männer ab 18 Jahren, die zum Wehrdienst einberufen wurden und sich nach der Einberufung nicht bei den Behörden melden, werden als Wehrdienstverweigerer betrachtet. In Iran gibt es keinen Wehrersatzdienst, und eine Wehrdienstverweigerung aus Gewissensgründen wird nicht anerkannt. Die Verweigerung bzw. Umgehung des Wehrdienstes ist strafbar. Entzieht sich eine Person in Friedenszeiten für bis zu drei Monate (bzw. 15 Tage in Kriegszeiten) dem Wehrdienst, wird die Dauer des verpflichtenden Wehrdienstes um drei Monate verlängert. Entzieht sich jemand in Friedenszeiten länger als drei Monate (bzw. in Kriegszeiten länger als 15 Tage) dem Wehrdienst, so wird die Dauer des Wehrdienstes um sechs Monate verlängert. Bei noch längerer Wehrdienstentziehung (ein Jahr in Friedenszeiten bzw. zwei Monate in Kriegszeiten) droht außerdem ein Strafverfahren vor einem Militärgericht. Weiters müssen Wehrdienstverweigerer mit dem Entzug sozialer und bürgerlicher Rechte wie etwa dem Recht auf Arbeit, auf Bildung oder auf Gründung eines eigenen Unternehmens rechnen. Im Fall, dass sich die betreffende Person freiwillig doch noch zum Wehrdienst meldet, wird die Dauer des Wehrdienstes als Strafe um drei Monate verlängert. Bei Personen, die wegen Wehrdienstentziehung verhaftet werden, verlängert sich der Wehrdienst um sechs Monate. Im Fall einer Desertion hängt das Strafmaß von den Umständen ab, unter denen die Desertion erfolgt ist, etwa davon, ob diese zu Friedens- oder Kriegszeiten, während des Dienstes oder im Urlaub begangen worden ist bzw. bei welcher Art von Tätigkeit bzw. Mission es zur Desertion gekommen ist. Weiters ist relevant, ob die betreffende Person mit oder ohne Waffen, Munition und Kriegsgerät desertiert ist, und ob der Fall unter die Kompetenz der Militärgerichte (in Friedenszeiten) oder eines militärischen Standgerichts (in Kriegszeiten) fällt.

Die maßgeblichen Länderinformationen, die das Bundesverwaltungsgericht seinen Feststellungen als Beweismittel zugrunde gelegt hat, erscheinen schlüssig, richtig und vollständig; sie sind (unter Bedachtnahme auf die Person des Beschwerdeführers und sein Vorbringen hinreichend) aktuell. Sie basieren auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger unbedenklicher Quellen. Der Beschwerdeführer hatte die Möglichkeit, zu den Länderinformationen Stellung zu nehmen (OZ 7, OZ 12, S 21). Weder er noch der in der Verhandlung anwesende Vertreter äußerten sich zu den darin enthaltenen Informationen zum Wehrdienst.

2.3.2. Zu den Feststellungen zu den (behaupteten) Fluchtgründen:

2.3.2.1. Probleme wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit und wegen seiner politischen Gesinnung verneinte der Beschwerdeführer (OZ 12, S 11; vgl. auch AS 109). Nach einer Verfolgung durch Behörden im Iran und Übergriffen und Misshandlungen durch Vertreter von Behörden gefragt, nannte der Beschwerdeführer nur den Vorfall, wegen welchem er das Land verlassen habe, ohne diesen bei der Gelegenheit näher darzulegen. Nach Wiederholung der Frage antwortete er mit "Nein." (OZ 12, S 11). Ebenso mit "Nein." antwortete der Beschwerdeführer auf die in der behördlichen Einvernahme gestellte Frage, ob er jemals persönlich Probleme mit den Behörden (oder staatsähnlichen Institutionen) seines Heimatlandes gehabt habe (AS 109). Das Ettelaat habe ihn wegen des Christentums gesucht und ihn mitnehmen wollen (AS 107). Das Fluchtvorbringen beruht auf der behaupteten (z. B. OZ 12, S 11, 14) bzw. angeblich unterstellten (z. B. OZ 12, S 11) Abwendung vom Islam, Hinwendung zum Christentum, einem angeblichen Vorfall in der Universität, in der der Beschwerdeführer studiert habe, und angeblich daraus resultierenden Sanktionen (AS 51, 111, 119 ff; OZ 12, S 21). Dieses Vorbringen ist nicht glaubhaft.

2.3.2.2. Zunächst ist - anknüpfend an die Ausführungen unter 2.2. - darauf hinzuweisen, dass die freie Schilderung vor dem Bundesverwaltungsgericht, weshalb der Beschwerdeführer den Iran verlassen und in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe, keine Datumsangaben enthielt. Auch vor der Behörde machte der Beschwerdeführer Zeitangaben in der Regel nur auf dezidierte Fragen/Nachfrage (z. B. AS 107, 111). Die auf Nachfrage des Richters genannten Daten sind sehr ungenau und - im Hinblick auf die Chronologie der vom Beschwerdeführer behaupteten Ereignisse - nicht plausibel: Danach gefragt, wann sich der von ihm geschilderte Vorfall an der Universität ereignet habe, sagte der Beschwerdeführer: "Das war glaublich im Monat 8, Jahr 1396 oder 1397 (Okt. 2017 oder Okt. 2018). Wenn ich genau nachdenke, ich glaube [sic!] es war 1395 (Okt. 2016)." (OZ 12, S 12) Auf die unmittelbar danach gestellte Frage, wann er zu studieren begonnen habe, antwortete der Beschwerdeführer: "Monat 8, das Jahr kann ich nicht genau sagen, entweder 1395 oder 1396 (Okt. 2016 oder 2017)." Kurz vorher in der Verhandlung hatte er angegeben, sechs Monate studiert zu haben (OZ 12, S 10); vor der Behörde hatte er gesagt, er habe zwei Semester Erdölwesen studiert (AS 107). Aus dem Iran ausgereist ist er, wie das Bundesverwaltungsgericht festgestellt hat, Ende Dezember 2016. Bedenkt man, dass der Beschwerdeführer gesund ist (OZ 12, S 3, 7) und die angeblichen Ereignisse - ungeachtet der unpräzisen und variierenden Angaben des Beschwerdeführers - schon mit Blick auf sein Lebensalter und seinen Lebenslauf nicht weit in der Vergangenheit liegen können, ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer tatsächlich nicht in der Lage gewesen sein könnte, einigermaßen genaue und stimmige Datumsangaben zu machen, entspräche sein Vorbringen den Tatsachen. Die ungenauen und unstimmigen Angaben sprechen also klar dafür, dass der vom Beschwerdeführer geschilderte Vorfall an der Universität nicht tatsächlich passiert ist. Dementsprechend hatte sich der Beschwerdeführer zur Beantwortung der Fragen nicht an tatsächlich Erlebtes zu erinnern, sondern er musste sich eine konstruierte und einstudierte Fluchtgeschichte ins Gedächtnis rufen, was ihm offenbar nur schlecht gelang. Dass der Beschwerdeführer offensichtlich auch nicht bemüht war, plausible Zeitangaben zu machen, wertet das Bundesverwaltungsgericht ferner als fehlendes Interesse, ein glaubhaftes Vorbringen zu schildern, was wiederum nur damit zu erklären ist, dass der Beschwerdeführer seinen Herkunftsstaat nicht aus begründeter Furcht vor Verfolgung verlassen hat und dementsprechend auch nicht internationalen Schutzes bedarf.

Dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft ist, lässt sich auch daran unschwer erkennen, dass der Beschwerdeführer - trotz klarer Aufforderung, sich ausführlich zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaats bzw. für das Stellen des Antrags auf internationalen Schutz zu äußern (AS 111; OZ 12, S 11), sowohl gegenüber der Behörde als auch dem Bundesverwaltungsgericht stets (zunächst) nur sehr dürftige Angaben machte:

In der Einvernahme vor der Behörde am 16.08.2017 beschränkte sich die Antwort zunächst auf nur einen Satz, nämlich "Mein Leben war in Gefahr." (AS 111), der auch angesichts der von Teilnahmslosigkeit zeugenden Ausdrucksweise und nichtssagenden Formulierung nicht auf tatsächliche Lebensgefahr oder begründete Furcht vor Übergriffen schließen lässt. Die auf Nachfrage gemachten Angaben blieben dürftig (AS 111, 119) und vermitteln nicht den Eindruck, der Beschwerdeführer habe tatsächlich Erlebtes geschildert. Hinzukommt, dass der Beschwerdeführer nicht einmal innerhalb der am 16.08.2017 von 08:20 bis 10:45 h dauernden Einvernahme vor der Behörde stringent seine angeblichen Probleme darlegte (AS 103: Benachteiligung bei Prüfungen und Streit mit einem Studenten, weil der Beschwerdeführer Christ geworden wäre; AS 111: angebliche Probleme an der Universität und Streit mit Studenten überhaupt nicht erwähnt; AS 119: Streit mit einem Studenten, weil dieser gewusst habe, dass sich der Beschwerdeführer für eine andere Religion entscheiden wollte). Es ist auch auffällig, dass der Beschwerdeführer, relativ am Anfang der behördlichen Einvernahme nach Problemen wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit und Religionsgemeinschaft befragt, nur angebliche Probleme an der Universität bzw. mit einem Studenten vorbrachte (AS 103), aber nicht erwähnte, dass, wie er später behauptete, das Ettelaat nach ihm gesucht habe (AS 107). Eine konkrete Suche durch das Ettelaat würde nämlich im Allgemeinen ein weitaus größeres Bedrohungsszenario begründen als ein Streit zwischen Studenten. Aus den in der behördlichen Einvernahme vom Beschwerdeführer gemachten Aussagen ist außerdem überhaupt nicht ersichtlich, wie das Ettelaat von seinem angeblichen Interesse für das Christentum oder seiner angeblichen Zuwendung zum Christentum und vom angeblichen Streit in der Universität erfahren haben sollte. Damit ist das Vorbringen in einem wesentlichen Punkt nicht nachvollziehbar. Dass der Student, mit dem der Beschwerdeführer in der Universität Streit gehabt haben will, vor iranischen Behörden gegen ihn ausgesagt oder ihn an die Behörden verraten haben könnte, wie es der Beschwerdeführer in der Erstbefragung anklingen ließ (AS 51), hat er in der Einvernahme am 16.08.2017 nicht einmal angedeutet und auch vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht vorgebracht.

In seiner ersten Antwort auf die in der Verhandlung am 02.07.2019 vom Richter gestellte Frage nach den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaats und für das Stellen des Antrags auf internationalen Schutz brachte der Beschwerdeführer eine (konkrete) Gefahr einer Verfolgung, Bedrohung oder Gefährdung nicht einmal ansatzweise zum Ausdruck, ebenso wenig ein einschneidendes oder von ihm als dramatisch oder furchterregend empfundenes Ereignis. Er habe den Iran wegen seiner Religion verlassen. Er sei noch Moslem gewesen, habe aber Christ werden wollen. Im Übrigen führte der Beschwerdeführer aus, wieso er nach Österreich gekommen sei: Weil er wenig Geld gehabt habe, habe er sich nur zwei oder drei Länder aussuchen können. Für Österreich habe er sich entschieden, weil das ein Land mit Musik sei und sein Geld nur bis Österreich gereicht habe. Bereits diese Antwort ist ein untrügliches Zeichen dafür, dass der behauptete Zwischenfall an der Universität und die Fahndung des Geheimdienstes nach dem Beschwerdeführer nicht tatsächlich passiert sind. Von einem Asylwerber bzw. Beschwerdeführer, der einen begründeten Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist nämlich zu erwarten, dass er die ihn selbst betreffenden ausreisekausalen Erlebnisse - jedenfalls bei der entsprechenden Gelegenheit - unverzüglich darlegt. Der Beschwerdeführer berichtete aber den angeblichen Streit mit dem Studenten und dass das Ettelaat nach ihm gesucht habe, erst auf Nachfrage durch den Richter (OZ 12, S 11). Diese ausführlichere Darstellung ist auch nicht glaubhaft. Der Beschwerdeführer hat sein Vorbringen nämlich - im Verhältnis zu den vor der Behörde gemachten Angaben - erheblich gesteigert und es um zahlreiche Einzelheiten erweitert, die es lebensnah und dramatisch(er) wirken lassen sollen. So behauptete der Beschwerdeführer erstmals in der Verhandlung am 02.07.2019, beim Streit mit dem anderen Studenten in der Universität seien Beamte des Geheimdienstes, der kontrolliere, dass in der Universität alles rechtskonform ablaufe, anwesend gewesen. Der Beschwerdeführer habe beim Streit seine Tasche verloren. Bücher, unter anderem eine Bibel, seien dabei aus der Tasche gefallen. Als er gesehen habe, dass ein Beamter die Bibel in der Hand hielt, sei er geflüchtet. (OZ 12, S 12) Im Hinblick auf die (potentielle) Gefährdungslage und Plausibilität des Vorbringens, dass später am selben Tag der Geheimdienst nach dem Beschwerdeführer gesucht habe, ist es keineswegs eine bloße Nebensächlichkeit, ob beim angeblichen Vorfall in der Universität Beamte des (zur Universität gehörenden) Geheimdienstes anwesend waren und in den persönlichen Sachen des Beschwerdeführers eine Bibel gefunden haben. Hätte sich der Vorfall wie vom Beschwerdeführer behauptet zugetragen, hätte er ihn jedenfalls in der Einvernahme vor der belangten Behörde vorgebracht. Dass er dies unterlassen hat, lässt nur den Schluss zu, dass der Beschwerdeführer das - später erstattete - Vorbringen "nachgeschoben" hat, mit dem Ziel, seiner Fluchtgeschichte eine gewisse Lebensnähe und Plausibilität zu verleihen.

Was nach dem angeblichen Vorfall in der Universität passiert sei, hat der Beschwerdeführer (auch) nur in den gröbsten Zügen gleichbleibend vor der Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht geschildert. Angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer in der Verhandlung am 02.07.2019 nicht einmal das Jahr des angeblichen Vorfalls und seines Studienbeginns sicher nennen konnte, will überhaupt nicht einleuchten, dass er sich bei der Schilderung seines Fluchtvorbringens in dieser Verhandlung an Details erinnert haben will (OZ 12, S 12), die er am 16.08.2017 in der behördlichen Einvernahme - trotz der Aufforderung, mehr zu erzählen (z. B. AS 107, 111), nicht einmal angedeutet hatte. Das Bundesverwaltungsgericht muss daher davon ausgehen, dass dem Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid zu Bewusstsein gekommen ist, dass seine Schilderung des Fluchtgrunds vor der Behörde weder schlüssig noch lebensnah war und auch nicht den Eindruck vermittelte, der Beschwerdeführer hätte ihn selbst betreffende Ereignisse geschildert, weshalb er in der Folge sein Vorbringen sozusagen "nachgebessert" hat.

Seinem Vorbringen ist auch deshalb die Glaubhaftigkeit abzusprechen, weil die Angaben, wie oft der Geheimdienst nach ihm gesucht habe, massiv widersprüchlich sind. Sprach der Beschwerdeführer vor der Behörde ausnahmslos von einem einzigen Vorfall mit dem Geheimdienst, der am Tag des Streits in der Universität gewesen sei (AS 107, 119), behauptete er vor dem Bundesverwaltungsgericht hingegen, er habe, als er in Österreich war, von seiner Familie erfahren, dass der Geheimdienst immer noch nach ihm suche und manchmal zuhause bei der Familie gewesen sei, zum letzten Mal ca. ein Jahr nach seiner Ankunft in Österreich (OZ 12, S 13), also jedenfalls vor der Einvernahme vor der Behörde am 16.08.2017.

Weitere eklatante Widersprüche und Implausibilitäten, die das Vorbringen des Beschwerdeführers, insbesondere das von ihm behauptete Interesse für das Christentum und die Auseinandersetzung damit im Iran, unglaubhaft machen, enthalten seine Ausführungen dazu, wie er im Iran mit dem Christentum in Berührung gekommen sei und sich ihm in der Folge zugewandt haben will. Er habe über einen Freund das Christentum kennengelernt. Den Namen dieses angeblichen Freundes nannte der Beschwerdeführer in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht überhaupt nicht. Vor der Behörde nannte er den Vornamen, allerdings keineswegs bei der ersten Erwähnung des Freundes (vgl. AS 103, 111), und auf Nachfrage durch den Leiter der Einvernahme den Nachnamen, den Wohnort und sagte, dass er in seinem Alter gewesen sei und dasselbe studiert habe (AS 111). In der Verhandlung am 02.07.2019 sagte der Beschwerdeführer zunächst, er habe die betreffende Person, die Christ gewesen sei, kennen gelernt, als er studiert habe (OZ 12, S 11; in diesem Sinne auch die Angaben vor der Behörde - AS 111). Von diesen Angaben ausgehend widerspräche es jeglicher Vernunft und allgemeinen Erfahrung, dass ein Christ im Iran einer Person muslimischen Glaubens, die er gerade erst kennen gelernt hat, den christlichen Glauben näherbringt, indem er etwa die Unterschiede zum Islam erklärt, eine Bibel aushändigt, und den christlichen Glauben vor dieser Person praktiziert (OZ 12, S 14). Wenig später gab der Beschwerdeführer in der Verhandlung - sich selbst widersprechend - an, er habe den Freund bereits vor dem Studium gekannt (OZ 12, S 14). Dass der Freund ein gebürtiger Christ gewesen sei (OZ 12, S 14), stimmt mit den Aussagen vor der Behörde nicht überein (AS 111).

Dass sich der Beschwerdeführer bereits im Iran mit dem Christentum befasst und sogar dafür entschieden haben will, ist auch deshalb nicht glaubhaft, weil die Angaben, wann er beschlossen habe, Christ zu werden, mit den Angaben, seit wann er Christ sei, nicht in Einklang zu bringen sind (OZ 12, S 14). Besonders bemerkenswert ist gewiss, dass die Angaben des Beschwerdeführers sogar von einer zur nächsten Antwort auf die in der Verhandlung gestellten Fragen beträchtlich differierten, weshalb das Vorbringen insgesamt keineswegs schlüssig oder glaubhaft ist. Ungeachtet der unstimmigen Zeitangaben will sich der Beschwerdeführer in jedem Fall innerhalb kurzer Zeit nach dem angeblichen Kennenlernen des Christentums über seinen Freund für diese Religion entschieden haben und mit Herz und Seele Christ gewesen sein, und zwar ohne ein einschneidendes Erlebnis ("Schlüsselerlebnis") gehabt zu haben (OZ 12, S 14). Auch das ist nicht nachvollziehbar. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass, soweit nicht höchst außergewöhnliche Umstände vorliegen, einem auf Überzeugung beruhenden Religionswechsel eine eingehende Auseinandersetzung wenigstens mit der neuen Religion, eine Reflexionsphase, sohin ein gewisser Zeitraum, innerhalb dessen die Entscheidung für eine neue/andere Religion reifen kann, vorausgehen müssen. Dass es beim Beschwerdeführer, ausgehend von seinen eigenen Angaben, daran fehlte, spricht - selbst wenn man annehmen wollte, er sei bereits im Iran mit dem Christentum in Berührung gekommen - jedenfalls gegen eine echte, innere Konversion.

2.3.2.3. Den Feststellungen, wann und unter welchen Umständen erstmals der Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und XXXX , dem Pfarrer der katholischen Pfarre XXXX zustande kam, wie und wann der Beschwerdeführer zu dieser Pfarre Zugang fand, zur Zulassung zu den Sakramenten der Eingliederung, zur Taufvorbereitung, zur Taufe, zur Mitgliedschaft in der der katholischen Kirche sowie der Pfarrgemeinde, zum Besuch des Sonntagsgottesdiensts, zum Mitsingen im Kirchenchor, zur Teilnahme an Festen und Nutzung des Jungscharraums liegen Aussagen des Beschwerdeführers (AS 113; OZ 12, S 16 ff), des vom Bundesverwaltungsgericht als Zeugen einvernommenen Pfarrers (OZ 12, Beilage Z), Schreiben des Pfarrers (vom 02.08.2017, AS 93; vom 25.06.2019, OZ 9), eine Bestätigung der Katechumenatsverantwortlichen der Stadtpfarre Linz (AS 89), einer Bestätigung über die Zulassung zu den Sakramenten der Eingliederung (OZ 12, Beilage A) sowie ein Taufschein (OZ 5) zugrunde.

In der Schilderung des Beschwerdeführers, wie er zum ersten Mal in Österreich mit dem Christentum in Berührung gekommen sei (OZ 12, S 16, 18), kommt nicht zum Ausdruck, dass er nach seiner Ankunft in Österreich (von sich aus) nach einer christlichen Kirche gesucht hätte oder dass von ihm die Initiative für das Gespräch über das Christentum mit dem Mitbewohner ausgegangen wäre. Auch daraus ist zu folgern, dass sich der Beschwerdeführer nicht bereits im Iran mit dem Christentum befasst hat und schon gar nicht beschlossen hat, Christ zu werden, oder Christ gewesen ist. Vielmehr bestätigt sich der Eindruck, der Beschwerdeführer habe sich erstmals nach seiner Einreise in das Bundesgebiet mit dem Christentum auseinandergesetzt und in der Folge dieser Religion zugewandt, um damit und mit der in diesem Zusammenhang behaupteten Verfolgung(sgefahr) seinen Antrag auf internationalen Schutz zu untermauern.

In dieses Bild passt es auch, dass der Beschwerdeführer, wie der Pfarrer in seiner Aussage glaubhaft schilderte, den Kontakt zu diesem (zunächst) nicht aus Interesse am Christentum oder um eine christliche Überzeugung, die bereits im Herkunftsstaat bestanden hatte, in Österreich zu praktizieren, aufnahm, sondern um eine Gitarre und die Möglichkeit, das Spielen zu erlernen, zu erhalten. Der Beschwerdeführer sei sehr beharrlich gewesen, er sei immer wieder zum Gespräch gekommen und habe sich nach einer Gitarre und einem Lehrer erkundigt. (OZ 12, Beilage Z, S 2). Es spricht nicht für die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers, dass dieser zwar im Verfahren mehrfach sein Interesse an Musik zum Ausdruck brachte (z. B. AS 47,105, 109; OZ 12, S 11), aber mit keinem Wort erwähnte, dass Anlass für die erste Begegnung mit dem Pfarrer das Interesse an Musik und nicht ein allfälliges Interesse am Christentum war (vgl. OZ 12, S 16). Der Schilderung des ersten Kontakts durch den Pfarrer trat der Beschwerdeführer nicht entgegen; vgl. insbesondere die vom Rechtsvertreter an den Zeugen gerichteten Fragen (OZ 12, Beilage Z, S 4 f). Auch sonst sind keine Anhaltspunkte dafür, dass die Angaben des Pfarrers nicht zutreffen könnten, hervorgekommen. Zu bedenken ist insbesondere, dass der Pfarrer offensichtlich bemüht ist, den Beschwerdeführer zu unterstützen, was unmissverständlich der Zeugenaussage, seinem Schreiben vom 25.06.2019 (OZ 9) und der Tatsache, dass er dem Beschwerdeführer tatsächlich eine Gitarre besorgt hat (OZ 12, Beilage Z, S 2), zu entnehmen ist. Ein weiteres klares Indiz dafür, dass der Beschwerdeführer, als er in Österreich einreiste, überhaupt keinen Bezug zum Christentum hatte, ist, dass er nicht einmal mit dem Kirchengebäude etwas anfangen konnte, das heißt, dass er es nicht einmal als solches erkennen konnte, wie ebenfalls aus der glaubhaften Zeugenaussage des Pfarrers eindeutig folgt (OZ 12, Beilage Z, S 2). Für einen Christen oder jemanden, der sich bereits mit dem Christentum, wenn auch nur oberflächlich befasst hat, wäre jedenfalls das unübersehbare Kreuz auf dem Kirchenturm ein unzweifelhafter Hinweis gewesen, mag er auch mit der hiesigen Kirchenarchitektur überhaupt nicht vertraut sein.

2.3.2.4. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer oberflächliche Kenntnisse vom Christentum im Allgemeinen und der römisch-katholischen Glaubensrichtung im Besonderen habe, war angesichts seiner Antworten auf Fragen in der Einvernahme am 16.08.2017 (AS 115 ff) und in der Verhandlung am 02.07.2019 (OZ 15, S 17 ff), z. B. zur Dreifaltigkeit, zu christlichen Feiertagen und Festen, zu Sakramenten, zu christlichen Werten etc., zu treffen. Bemerkenswert ist, dass der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung am 02.07.2019, nach einer ca. einjährigen Taufvorbereitung, in der u. a. die Sakramente in der katholischen Kirche und der Ablauf des Kirchenjahres behandelt wurden (OZ 12, Beilage Z, S 5: Der Pfarrer sprach von "Basiswissen".), weder die Sakramente noch deren Anzahl (korrekt) nennen konnte und die Frage nach dem Ablauf des Kirchenjahres zunächst überhaupt nicht verstand und nach Wiederholung und Erklärung durch den Richter nicht korrekt beantworten konnte (OZ 12, S 17 f). Wenngleich das Bundesverwaltungsgericht, der Frage, über welches Wissen ein angeblicher Konvertit über seinen angeblichen neuen Glauben verfügt, kein überzogenes Gewicht beimessen will, weist der Umstand, dass der Beschwerdeführer nicht einmal das in Kursen vermittelte Basiswissen hat, nicht auf eine eingehende Auseinandersetzung mit dem Christentum und echtes Interesse daran hin, wie es von jemandem, der aus religiöser Überzeugung konvertiert, aber zu erwarten wäre.

Dass es dem Beschwerdeführer an wahrhaftigem Interesse am Christentum fehlt, zeigt sich auch daran, dass er sich in über zwei Jahren, in denen er die Pfarre XXXX besucht, (bis zur mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht) nie die Frage gestellt hat, wer der Namenspatron der Kirche ist und (folglich) die Frage auch nicht beantworten konnte, ebenso wenig die Frage nach dem Gedenktag des heiligen XXXX (OZ 12, S 18). Der Beschwerdeführer erging sich in Ausflüchten und versuchte, eine affektive Beziehung zum Christentum und zu Gott vorzugeben, was angesichts der floskelhaften und diffusen Formulierungen ohne Weiteres zu erkennen war (OZ 12, S 18). Dass sich diese Fragen nicht mit Basiswissen, das in Taufkursen üblicherweise vermittelt wird (OZ 12, Beilage Z, S 5), beantworten lassen, ist für den vom Bundesverwaltungsgericht gezogenen Schluss ohne Belang. Schließlich geht es in diesem Zusammenhang nicht darum, ob der Beschwerdeführer in Kursen vermitteltes Wissen auswendig gelernt hat und wiedergeben kann, sondern darum, ob er sich von sich aus mit religiösen Inhalten und Fragen mit religiösem Bezug auseinandersetzt, die sich im gegebenen Fall sogar im Alltag gewissermaßen "aufdrängen" (würden). Ähnlich zu würdigen ist der Umstand, dass der Beschwerdeführer bei der Einvernahme vor der Behörde zwar ein Schreiben vorlegte (AS 89), demzufolge seine Aufnahmefeier in den Katechumenat für September 2017 vorgesehen sei, und auch selbst angab, im September 2017 in den Katechumenat zu kommen, aber nicht sagen konnte, was "Katechumenat" bedeute, und meinte, er werde, wenn er es richtig verstanden habe, im September 2017 getauft (AS 113).

2.3.2.5. Größeres Gewicht als fehlendes Wissen hat freilich der Umstand, dass der Beschwerdeführer - trotz eingehender Befragung - weder im Verfahren vor der belangten Behörde noch in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht schlüssig darlegen konnte, dass er sich aus Überzeugung vom Islam ab- und dem Christentum zugewandt habe sowie dass und aus welchen Gründen er sich mit dem Christentum identifiziere. Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits ausführlich dargelegt, weshalb das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe sich bereits im Iran dem Christentum zugewandt, nicht glaubhaft ist. Ergänzend dazu und auch im Hinblick darauf, dass es ebenso wenig glaubhaft ist, dass sich der Beschwerdeführer nach seiner Ausreise tatsächlich vom Islam ab- und aus Überzeugung dem Christentum zugewandt habe, sei erwogen:

Der Beschwerdeführer nannte, vom Leiter der behördlichen Einvernahme nach den inneren Beweggründen für die Entscheidung für das Christentum gefragt, keinen einzigen inneren Beweggrund, sondern schilderte lediglich den äußeren Vorgang, wie er über seinen Freund das Christentum kennen gelernt habe (AS 119). Einen individuellen Zugang zum Christentum oder ein persönliches Interesse daran brachte der Beschwerdeführer nicht im Geringsten zum Ausdruck.

Im Unterschied dazu versuchte der Beschwerdeführer, in seinen Antworten auf ähnliche vom Richter in der Verhandlung am 02.07.2019 gestellte Fragen einen persönlichen Bezug zur Religion herzustellen. Bei näherer Betrachtung zeigt sich allerdings, dass die Antworten vielfach nichtssagend ausfielen, keinen Tiefgang hatten und mitunter aus Allgemeinplätzen sowie aus Schwarz-Weiß-Malerei zwischen Islam und Christentum, die weder der einen noch der anderen Religion gerecht wird, bestanden.

Die (angebliche) Abwendung vom Islam begründete der Beschwerdeführer u. a. mit flacher Kritik am Islam, im Christentum gäbe es, anders als im Islam, keinen Zwang (OZ 12, S 13 f); sein angeblicher christlicher Freund habe ihn nicht gezwungen, Christ zu werden. Dass er von diesem angeblichen Zwang im Islam persönlich betroffen gewesen wäre, gab der Beschwerdeführer jedoch nicht an, im Gegenteil. Im Hinblick auf die Unterschiede zwischen Christentum und Islam bezog er sich lediglich darauf, was er von seinem Vater gehört (OZ 12, S 14) oder selbst gesehen habe (OZ 12, S 15). Er selbst habe nie "schlimme Sachen" getan, wie sie andere Moslems getan haben (OZ 12, S 15). Es ist auch ni

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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