TE Bvwg Erkenntnis 2020/6/4 W110 2008445-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 04.06.2020
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Entscheidungsdatum

04.06.2020

Norm

ABGB §6
ASVG §293
BSVG §141
B-VG Art133 Abs4
FMGebO §47 Abs1 Z6
FMGebO §48 Abs1
FMGebO §48 Abs5
FMGebO §49
FMGebO §50 Abs1 Z1
FMGebO §50 Abs4
FMGebO §51 Abs1
GSVG §150
RGG §2
RGG §3 Abs1
RGG §3 Abs5
RGG §4 Abs1
RGG §6 Abs1
RGG §6 Abs2
StudFG §11 Abs1
StudFG §12
StudFG §20 Abs1 Z1
StudFG §20 Abs1 Z2
StudFG §26 Abs2
StudFG §30
StudFG §31
StudFG §32
StudFG §6 Z1
StudFG §7 Abs1
StudFG §8
VwGG §25a Abs1
VwGG §63
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W110 2008445-1/62E

Schriftliche Ausfertigung des am 3.6.2020 mündlich verkündeten Erkenntnisses:

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Peter CHVOSTA als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX vertreten durch Cerha Hempel Rechtsanwälte GmbH, Parkring 2, 1010 Wien, gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom 15.4.2014,GZ: XXXX , Teilnehmernummer: XXXX , zu Recht erkannt:

A) Der Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 5 und § 6 Abs. 2 Rundfunkgebührengesetz iVm § 47 Abs. 1 Z 6 Fernmeldegebührenordnung mit der Maßgabe stattgegeben, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides zu lauten hat:

"Der Beschwerdeführer wird von 1.4.2014 bis 29.2.2016 von den Rundfunkgebühren für Fernseh-und Radioempfangseinrichtungen befreit."

B) Die Revision ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG iVm Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit dem am 18.3.2014 bei der belangten Behörde eingelangten Antrag begehrte der Beschwerdeführer, ein deutscher Staatsangehöriger, die Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen.

Im entsprechenden Antragsformular war eine der unter Punkt 4. zur Auswahl stehenden Anspruchsvoraussetzungen, nämlich der Bezug von Beihilfen aus dem Studienförderungsgesetz, angekreuzt und handschriftlich der Zusatz "BAföG" angebracht worden; das Wort "Studienförderungsgesetz" war dagegen durchgestrichen worden.

Dem Antrag waren folgende Unterlagen in Kopie angeschlossen:

* Bescheid der Landeshauptstadt München, Amt für Ausbildungsförderung, vom 10.7.2013 über die Gewährung von Ausbildungsförderung auf Grund des Bundesausbildungsförderungesetzes betreffend den Beschwerdeführer in Höhe von ? 383,--;

* Bescheid der Familienkasse Baden-Württemberg Ost vom 12.3.2014 über die Kindergeldfestsetzung betreffend den Beschwerdeführer;

* Versicherungsdatenauszug, demzufolge der Beschwerdeführer seit 3.12.2012 (mit einer dreimonatigen Unterbrechung) als geringfügig beschäftigter Arbeiter in Österreich beschäftigt sei;

* Lohn/Gehaltsabrechnungen;

* Bestätigung des Zentralen Melderegisters vom 25.4.2012, wonach an der antragsgegenständlichen Wohnadresse ein Nebenwohnsitz bestehe.

2. Mit Schriftsatz vom 26.3.2014 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer als "Ergebnis der Beweisaufnahme" mit, dass er nicht anspruchsberechtigt sei, da er einerseits an dem Standort, für den die Gebührenbefreiung beantragt wurde, nicht seinen Hauptwohnsitz habe und weil er andererseits keine der im Gesetz genannten sozialen Leistungen beziehe und damit die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfülle.

3. Der Beschwerdeführer teilte daraufhin mit Schreiben vom 11.4.2014 mit, dass er nunmehr an der angegebenen Adresse über einen Hauptwohnsitz verfüge. Außerdem beziehe er Leistungen nach dem deutschen Bundesausbildungsförderungesetz, welche der österreichischen Studienbeihilfe entsprechen würden. Darüber hinaus arbeite er bereits seit langem in Österreich und habe daher Anspruch auf Sozialleistungen.

4. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers ab. Begründend führte sie aus, dass der Antrag eingehend geprüft und festgestellt worden sei, dass der Beschwerdeführer "nicht anspruchsberechtigt" sei, da er keine der im Gesetz genannten sozialen Leistungen beziehe und damit die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfülle.

5. In der dagegen erhobenen Beschwerde wurde unter Bezugnahme auf Judikatur des EuGH im Wesentlichen ausgeführt, dass die Nichtgewährung der Gebührenbefreiung eine mittelbare Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit darstelle, für die es keine objektive Rechtfertigung gebe. Nach der Art. 45 Abs. 2 AEUV ausgestaltenden Bestimmung des Art. 7 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 genieße ein Arbeitnehmer, der Staatsangehöriger eines anderen EU-Mitgliedsstaates ist, im Hoheitsgebiet der anderen EU-Mitgliedstaaten die gleichen sozialen und steuerlichen Vergünstigungen wie inländische Arbeitnehmer. Der Beschwerdeführer sei Wanderarbeitnehmer und dadurch mittelbar diskriminiert, da österreichische Studenten das Kriterium des Bezuges der österreichischen Studienbeihilfe viel leichter erfüllen könnten als andere Unionsbürger. Art. 45 Abs. 2 AEUV sei lex specialis gegenüber Art. 18 AEUV (allgemeines Diskriminierungsverbot), welcher daher bei Fragen der Arbeitnehmerfreizügigkeit nicht anzuwenden sei. Im Falle der Verneinung der Wanderarbeitnehmereigenschaft des Beschwerdeführers bestehe dennoch ein Anspruch auf Gebührenbefreiung aufgrund des allgemeinen Diskriminierungsverbotes des Art. 18 AEUV iVm Art. 24 Abs. 1 RL 2004/38. Für die mittelbare Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit gebe es keine objektive Rechtfertigung.

Schließlich waren der Beschwerde ein Arbeitsvertrag mit Dienstzettel und drei Lohn- bzw. Gehaltsabrechnungen für Jänner bis April 2014 in Kopie beigelegt.

6. Mit Verfügung vom 6.7.2016 erteilte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer einen Mängelbehebungsauftrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG und ersuchte um Nachweis des Bezugs einer im Gesetz genannten Leistung (binnen zwei Wochen bei sonstiger Zurückweisung). Ferner wurde dem Beschwerdeführer die Äußerung der belangten Behörde zur Kenntnisnahme übermittelt.

Mit Schriftsatz vom 18.7.2016 entsprach der Beschwerdeführer dem Verbesserungsauftrag insofern, als er einerseits - wie schon zuvor - auf den Bezug von Leistungen nach dem deutschen Bundesausbildungsförderungsgesetz verwies, andererseits jedoch auch mehrere Bescheide der (österreichischen) Studienbeihilfenbehörde vorlegte, mit denen dem Beschwerdeführer von Juli 2014 bis (jedenfalls) Februar 2016 eine monatliche Studienbeihilfe gewährt wurde.

Mit Schriftsatz vom 25.8.2016 vertrat die belangte Behörde die Ansicht, dass beim Beschwerdeführer ab Juli 2014 nicht nur eine Anspruchsvoraussetzung iSd § 47 Fernmeldegebührenordnung vorliege, sondern auch das monatliche Haushalts-Nettoeinkommen ab diesem Zeitraum unter Berücksichtigung des Mietzinses und der Betriebskosten unter den für die Befreiung maßgeblichen Richtsätzen liege. Dazu übermittelte die Behörde eine Auflistung der Berechnung des Haushalts-Einkommens des Beschwerdeführers für die relevanten Zeiträume anhand der Einkünfte und Abzüge. Dies wurde dem Beschwerdeführer in weiterer Folge zur Kenntnis gebracht.

7. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 8.9.2016 wurde der Beschwerdeführer von 1.7.2014 bis 29.2.2016 von den Rundfunkgebühren für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen befreit. Im Übrigen wurde der Antrag auf Befreiung von den Rundfunkgebühren für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz zurückgewiesen.

8. Der dagegen erhobenen ordentlichen Revision des Beschwerdeführers gab der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 18.12.2017 statt und hob das Erkenntnis betreffend den Zeitraum vor Juli 2014 und nach Februar 2016 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf.

9. Mit Verfügung vom 15.1.2018 gab das Bundesverwaltungsgericht den Verfahrensparteien Gelegenheit zur Stellungnahme zum Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs. Der Beschwerdeführer legte daraufhin mit Schriftsatz vom 22.1.2018 Lohnzettel für den Zeitraum Dezember 2012 bis Dezember 2013 vor und äußerte sich hinsichtlich des Beitragszeitraumes ab März 2016 dahingehend, dass mangels Radio- oder Fernsehempfangseinrichtung keine Gebührenpflicht bestehe und die belangte Behörde für diesen Zeitraum auch keine Gebühren vorgeschrieben habe.

10. Mit Erkenntnis vom 7.6.2018 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde hinsichtlich der noch verbliebenen Zeiträume zur Gänze ab. Hinsichtlich des Zeitraums vor April 2014 und ab März 2014 komme eine Gebührenbefreiung mangels Hauptwohnsitzes nicht in Betracht. Was den Zeitraum vom April 2014 bis Juni 2014 anbelangt, sei es dem Beschwerdeführer - wie jedem österreichischen Staatsbürger - freigestanden, Beihilfen nach dem StudFG zu beantragen, wie er dies auch bereits (für den Zeitraum ab Juli 2014) erfolgreich getan habe. Mit Gewährung einer Beihilfe nach Maßgabe der Voraussetzungen des StudFG sei das in § 47 Abs. 1 FGO genannte Tatbestandsmerkmal erfüllt und damit ein Befreiungsgrund bzw. eine Anspruchsvoraussetzung, die eine Prüfung des Haushaltseinkommens nach sich ziehe, gegeben. Sohin knüpfe das RGG iVm der FGO auf einen Anspruch auf Studienfinanzierung an. Dass der Beschwerdeführer als EU-Bürger eine Leistung nach dem StudFG nur unter gewissen Bedingungen erhalten könne, ändere nichts an der Unionsrechtskonformität des StudFG und damit auch der daran anknüpfenden Regelung über die Rundfunkgebührenbefreiung.

11. Mit Erkenntnis vom 20.11.2019, Ro 2018/15/0016-4, hob der Verwaltungsgerichtshof das angefochtene Erkenntnis - soweit es die Abweisung des Antrags auf Befreiung von der Rundfunkgebühr für Radio- und Fernseh-Empfangseinrichtungen betreffend den Zeitraum von April 2014 bis Juni 2014 betrifft - auf. Begründend vertrat der Verwaltungsgerichtshof die Ansicht, dass Bezieher ausländischer Studienförderung auch subsidiär in ihrem Befreiungsantrag an die belangte Behörde nachweisen könnten, dass sie alle inhaltlichen Voraussetzungen der inländischen Studienförderung - wie insbesondere die Merkmale der sozialen Bedürftigkeit und des erreichten günstigen Studienerfolgs - erfüllen würden. Eines Antrags nach dem StudFG bei der Studienbehörde bedürfe es nicht. Gegen die Abweisung der Rundfunkgebührenbefreiung für den Zeitraum vor April 2014 gab der Verwaltungsgerichtshof der Revision keine Folge, da eine Rundfunkgebührenbefreiung für Nebenwohnsitze gesetzlich nicht vorgesehen sei und der Beschwerdeführer erst ab Abril 2014 über einen Hauptwohnsitz verfügte.

12. Mit Verfügung vom 5.2.2020 räumte das Bundesverwaltungsgericht der belangten Behörde eine zweiwöchige (in der Folge auf Antrag mehrmals verlängerte) Frist zur Äußerung ein, ob für den noch offenen Zeitraum vom April 2014 bis Juni 2014 die Voraussetzungen der inländischen Studienförderung beim Beschwerdeführer gegeben waren und - wenn ja - die Gebührenbefreiung des Beschwerdeführers auszusprechen wäre.

13. In ihrem Schriftsatz vom 27.4.2020 nahm die belangte Behörde den Standpunkt ein, dass die vom Verwaltungsgerichtshof referierte Möglichkeit des Nachweises der Erfüllung aller Voraussetzungen der österreichischen Studienförderung durch Bezieher ausländischer Studienförderungen im Rahmen ihres Befreiungsantrages bei der belangten Behörde nur subsidiär sei. Deshalb gehe die belangte Behörde davon aus, dass "es einem Wanderarbeiter zumutbar sei, einen Antrag bei der Studienbeihilfenbehörde für eine ergänzende inländische Studienförderung zu stellen" und den (allenfalls auch negativen) Bescheid der Studienbeihilfenbehörde in der Folge der belangten Behörde vorzulegen. Wenn sich stattdessen der Wanderarbeitnehmer direkt an die belangte Behörde wende, benachteilige dies österreichische Studenten. Nach Darstellung des Gebührenbefreiungsverfahrens als Urkundenverfahren verwies die belangte Behörde darauf, dass sie 278.000 Verwaltungsverfahren pro Jahr durchführe. Der Gesetzgeber habe das Aufgabengebiet der belangten Behörde klar definiert und nicht vorgesehen, dass die belangte Behörde "die Aufgabe der Studienbeihilfenbehörde" übernehme und darüber entscheide, ob einem Antragsteller theoretisch eine Studienbeihilfe zustehen würde. Davon abgesehen: Würde sie über "den fiktiven Erhalt von Studienbeihilfen absprechen, entsteh[e] ein positiver Kompetenzkonflikt zur Studienbeihilfenbehörde". Abschließend führte die belangte Behörde aus, dass sie - weil der Beschwerdeführer für den Zeitraum April 2014 bis Juni 2014 keinen Antrag bei der Studienbeihilfenbehörde gestellt habe - die inhaltlichen Voraussetzungen nicht überprüfen könne, "da der erforderliche Nachweis des Studienerfolges nicht vorliegt".

Mit Schriftsatz vom 26.5.2020 vertrat der Beschwerdeführer die Ansicht, dass das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.11.2019, Ro 2018/15/0016, hinsichtlich des subsidiären Nachweises der inhaltlichen Voraussetzungen der inländischen Studienförderung "unionsrechtskonform ausgelegt werden" müsse: Die Erlangung der Gebührenbefreiung sei für Bezieher österreichischer Studienförderung dadurch, dass sie lediglich den Zuerkennungsbescheid vorweisen müssten, "offenkundig viel einfacher" als für Bezieher ausländischer Studienförderung, was eine "offenkundige Verletzung des Äquivalenzgebotes" darstelle. Überdies sei nicht ausgeschlossen, dass die belangte Behörde zu einem Ergebnis gelangen könnte, dass kein Anspruch auf Studienbeihilfe besteht, obwohl ein solcher nach Ansicht der Studienbeihilfenbehörde durchaus bestehen würde. Dies sei ein Verstoß gegen den unionsrechtlichen Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes. Soweit dem Bundesverwaltungsgericht - so der Beschwerdeführer weiter - "durch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.11.2019 eine unionsrechtswidrige Rechtsauffassung überbunden worden sein sollte, wäre das Bundesverwaltungsgericht nicht an diese Rechtsauffassung nicht gebunden". Angeregt wurde die Einholung einer Vorabentscheidung beim Gerichtshof der Europäischen Union. Was die soziale Bedürftigkeit des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund der §§ 7 ff. StudFG anbelangt, verwies der Beschwerdeführer auf den Bescheid der Studienbeihilfenbehörde vom 27.5.2016 betreffend den Zeitraum ab Juli 2014. Der günstige Studienerfolg iSd § 20 Abs. 1 Z 2 StudFG habe ab März 2014 vorgelegen.

Im Wege der Amtshilfe übermittelte die Studienbeihilfenbehörde Unterlagen über den Nachweis des Studienerfolgs des Beschwerdeführers, der Grundlage für den Bescheid vom 27.5.2016 war. Diese Unterlagen wurden gemeinsam mit der Stellungnahme des Beschwerdeführers der belangten Behörde zur Kenntnisnahme übermittelt.

14. Am 3.6.2020 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung statt, an welcher der Beschwerdeführer, sein Rechtsvertreter und eine Vertreterin der belangten Behörde teilnahmen. In der Verhandlung wurde die Rechtssache umfassend erörtert, die Unterlagen über das Vorliegen der inhaltlichen Voraussetzungen für den Bezug der österreichischen Studienförderung besprochen und im Anschluss daran das Erkenntnis mündlich verkündet.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger und studiert in Österreich. Die im Antrag genannte Wohnadresse war ab 11.4.2014 (bis jedenfalls März 2016) sein Hauptwohnsitz. Seit März 2016 verfügt der Beschwerdeführer über keine Radio- oder Fernsehempfangseinrichtung mehr.

Von 3.12.2012 bis 30.6.2013 und von 1.10.2013 bis 11.9.2014 war der Beschwerdeführer im Ausmaß zwischen 12,5 und 38,5 Stunden monatlich zu einem Stundenlohn von ? 8,25 bis ? 8,76 (unselbständig) geringfügig beschäftigt.

Der Beschwerdeführer begann im Wintersemester 2012/2013 das Bachelorstudium Betriebswirtschaft an der Universität Wien und beantragte dafür am 25.6.2014 erstmals die Gewährung von Studienbeihilfe. Diesem Antrag hat die Studienbeihilfenbehörde mit Bescheid vom 27.5.2016 für den Zeitraum ab Juli 2014 stattgegeben. Der Beschwerdeführer hat Lehrveranstaltungen und Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern im folgenden Ausmaß erfolgreich absolviert:

* im Wintersemester 2012: 2 Semesterstunden bzw. 8 ECTS-Punkte

* im Sommersemester 2013: 3 Semesterstunden bzw. 14 ECTS-Punkte

* im Wintersemester 2013: 2 Semesterstunden bzw. 12 ECTS-Punkte

* im Sommersemester 2014: 7 Semesterstunden bzw. 13 ECTS-Punkte

Der Beschwerdeführer bezog im Zeitraum April 2014 bis Juni 2014 keine Beihilfe nach dem österreichischen Studienförderungsgesetz. Mit Bescheid vom 31.3.2014 gewährte das Amt für Ausbildungsförderung, Landeshauptstadt München, dem Beschwerdeführer von Oktober 2013 bis September 2014 eine monatliche Ausbildungsförderung in Höhe von ? 405,-- nach dem deutschen Bundesausbildungsförderungsgesetz.

Das Haushalts-Nettoeinkommen des Beschwerdeführers betrug im April 2014 ? 757,05 (? 405,-- an Ausbildungsförderung gemäß BAföG zuzüglich ? 352,05 aus unselbständiger Erwerbstätigkeit), im Mai 2014 ? 644,-- (? 405,-- an Ausbildungsförderung gemäß BAföG zuzüglich ? 239,-- an Insolvenzentgelt) und im Juni 2014 ? 702,-- (? 383,-- an Ausbildungsförderung gemäß BAföG zuzüglich ? 297,-- an Insolvenzentgelt). Für diesen Zeitraum April bis Juni 2014) betrug der monatliche Mietzins ? 469,84 (inklusive Betriebskosten).

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen beruhen auf den vom Beschwerdeführer im Verfahren vorgelegten Unterlagen und waren inhaltlich unstrittig (siehe S. 5 der Verhandlungsniederschrift). Dies gilt auch für das Ausmaß der erfolgreich absolvierten Lehrveranstaltungen und Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern.

Die behördlichen Meldungen des Beschwerdeführers sind dem Zentralen Melderegister zu entnehmen, die unselbständige Erwerbstätigkeit dem Versicherungsdatenauszug sowie aus den vorgelegten Gehaltsabrechnungen. Dass der Beschwerdeführer im Zeitraum April 2014 bis Juni 2014 eine monatliche Ausbildungsförderung nach dem deutschen Bundesausbildungsförderungsgesetz bezogen hat, ergibt sich aus dem vorgelegten Bescheid des Amtes für Ausbildungsförderung. Aus diesem sowie aus der vorgelegten Gehaltsabrechnung für April 2014 und dem Teilbescheid der Insolvenz-Entgelt-Fonds Service GmbH vom 14.10.2014 resultiert das monatliche Haushalts-Nettoeinkommen des Beschwerdeführers.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1 Auszugsweise lauten §§ 2 und 3 des Rundfunkgebührengesetzes, BGBl. I 159/1999 idF BGBl. I 70/2016 (im Folgenden: RGG), folgendermaßen:

"§ 2. (1) Wer eine Rundfunkempfangseinrichtung im Sinne des § 1 Abs. 1 in Gebäuden betreibt (Rundfunkteilnehmer), hat Gebühren nach § 3 zu entrichten. Dem Betrieb einer Rundfunkempfangseinrichtung ist deren Betriebsbereitschaft gleichzuhalten.

[...]

§ 3. (1) Die Gebühren sind für jeden Standort (§ 2 Abs. 2) zu entrichten und betragen für

Radio-Empfangseinrichtungen ..................................0,36 Euro

Fernseh-Empfangseinrichtungen ...............................1,16 Euro

Monatlich

(5) Von den Gebühren nach Abs. 1 sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen.

[...]"

Gemäß § 6 Abs. 2 RGG sind im Verfahren über Befreiungen überdies die §§ 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung - FGO), BGBl. 170/1970, anzuwenden. Die im Beschwerdefall insoweit maßgebenden §§ 47 bis 51 der FGO lauten (auszugsweise):

§ 47. (1) Über Antrag sind von der Entrichtung

- der Rundfunkgebühr für Radio-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1 1. Untersatz RGG),

- der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1 2. Untersatz RGG)

zu befreien:

1. Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;

2. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;

3. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand,

4. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977,

5. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz,

6. Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992,

7. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit.

[...]

§ 48. (1) Die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung an Personen nach § 47 ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt.

(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 finden auf die nach § 47 Abs. 2 Z 1 und Z 2 lit. b anspruchsberechtigte Personengruppe keine Anwendung.

(3) Nettoeinkommen im Sinne des Abs. 1 ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge.

(4) Bei Ermittlung des Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen. Nicht anzurechnen sind außerdem die Einkünfte der am Standort einer zu pflegenden Person lebenden Pflegeperson, die aus den Einkünften anderer im Haushalt lebender Personen bestritten werden.

(5) Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Abs. 1, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:

1. den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist; besteht kein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen, so ist ein monatlicher Pauschalbetrag in der Höhe von 140,00 Euro als Wohnaufwand anzurechnen,

2. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988, Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden Betreuung nachgewiesen wird.

§ 49. Eine Gebührenbefreiung setzt ferner voraus:

1. Der Antragsteller muss an dem Standort, für welchen er die Befreiung von der Rundfunkgebühr beantragt, seinen Hauptwohnsitz haben,

2. der Antragsteller muss volljährig sein,

3. der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Gebührenbefreiung vorgeschoben sein,

4. eine Befreiung darf nur für die Wohnung des Antragstellers ausgesprochen werden. In Heimen oder Vereinen gemäß § 47 Abs. 2 eingerichtete Gemeinschaftsräume gelten für Zwecke der Befreiung als Wohnung.

§ 50. (1) Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar:

1. in den Fällen des § 47 Abs. 1 durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen,

2. im Falle der Gehörlosigkeit oder schweren Hörbehinderung durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens.

[...]"

3.2 Das Bundesgesetz über die Gewährung von Studienbeihilfen und anderen Studienförderungsmaßnahmen (Studienförderungsgesetz 1992 - StudFG), BGBl. 305/1992 idF BGBl. I 79/2013, lautet in §§ 6 auszugsweise:

"§ 6. Voraussetzung für die Gewährung einer Studienbeihilfe ist, dass der Studierende

1. sozial bedürftig ist (§§ 7 bis 12),

2. noch kein Studium (§ 13) oder keine andere gleichwertige Ausbildung absolviert hat,

3. einen günstigen Studienerfolg nachweist (§§ 16 bis 25),

4. das Studium, für das Studienbeihilfe beantragt wird, vor Vollendung des 30. Lebensjahres begonnen hat. Diese Altersgrenze erhöht sich

a) für Selbsterhalter gemäß § 27 um ein weiteres Jahr für jedes volle Jahr, in dem sie sich länger als vier Jahre zur Gänze selbst erhalten haben, höchstens jedoch um insgesamt fünf Jahre,

[...]

c) für behinderte Studierende gemäß § 29 um fünf Jahre,

d) für Studierende, die ein Masterstudium aufnehmen, um fünf Jahre, sofern sie das Bachelorstudium vor Überschreitung der Altersgrenze unter Berücksichtigung der lit. a bis c begonnen haben.

§ 7. (1) Maßgebend für die soziale Bedürftigkeit im Sinne dieses Bundesgesetzes sind

1. Einkommen,

2. Familienstand und

3. Familiengröße

des Studierenden, seiner Eltern und seines Ehegatten oder eingetragenen Partners.

(2) Für die Beurteilung von Einkommen, Familienstand und Familiengröße ist der Zeitpunkt der Antragstellung entscheidend.

(3) Unter Eltern im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die leiblichen Eltern und die Wahleltern zu verstehen.

§ 8. (1) Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes ist

1.das Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, in der jeweils geltenden Fassung zuzüglich

2. der Hinzurechnungen gemäß § 9 und

3. des Pauschalierungsausgleichs gemäß § 10.

(2) Sind im Einkommen lohnsteuerpflichtige Einkünfte enthalten, so sind bei der Ermittlung des Einkommens nach Abs. 1 die lohnsteuerpflichtigen Einkünfte gemäß § 11 Abs. 1 anzusetzen. Eine Hinzurechnung derartiger Einkünfte hat auch dann zu erfolgen, wenn zwar nicht im zuletzt veranlagten, jedoch in dem gemäß § 11 Abs. 1 maßgeblichen Kalenderjahr lohnsteuerpflichtige Einkünfte zugeflossen sind. Dies gilt sinngemäß auch für steuerfreie Bezüge gemäß § 9 Z 1 und Z 3.

(3) Haben Personen, deren Einkommen für die Beurteilung der sozialen Bedürftigkeit maßgeblich ist, im Inland weder ihren Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder genießen sie in Österreich auf Grund eines völkerrechtlichen Vertrages oder auf Grund des Bundesgesetzes über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an internationale Organisationen, BGBl. Nr. 677/1977, Befreiung von der Einkommensteuer, so ist das Einkommen unter Anwendung des § 184 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, zu schätzen.

[...]

§ 11. (1) Das Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes ist wie folgt nachzuweisen:

1. grundsätzlich durch die Vorlage des Einkommensteuerbescheides über das zuletzt veranlagte, spätestens jedoch über jenes Kalenderjahr, das dem Beginn des laufenden Studienjahres vorangegangen ist; der Einkommensteuerbescheid einer Arbeitnehmerveranlagung ist nicht heranzuziehen, wenn das zuletzt veranlagte Jahr mehr als drei Jahre zurückliegt und im gemäß Z 2 maßgeblichen Kalenderjahr ausschließlich lohnsteuerpflichtige Einkommen bezogen wurden,

2. bei lohnsteuerpflichtigen Einkünften außerdem durch die Vorlage sämtlicher Lohnzettel über jenes Kalenderjahr, das dem Beginn des laufenden Studienjahres vorangegangen ist,

3. bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, die nach Durchschnittssätzen (§ 17 EStG 1988) ermittelt werden, durch die Vorlage des zuletzt ergangenen Einheitswertbescheides,

4. bei steuerfreien Bezügen gemäß § 9 Z 1 und Z 3 durch eine Bestätigung der bezugsliquidierenden Stelle über die Bezüge jenes Kalenderjahres, das dem Beginn des laufenden Studienjahres vorangegangen ist.

§ 12. (1) Das im Kalenderjahr der Antragstellung zu erwartende Jahreseinkommen ist für die Beurteilung der sozialen Bedürftigkeit zu schätzen, wenn es voraussichtlich eine mindestens ein Jahr dauernde Verminderung um mindestens 10 Prozent gegenüber dem gemäß § 11 zu berücksichtigenden Einkommen erfährt. Eine Schätzung ist nicht zulässig bei Einkommensschwankungen infolge von Zahlungen gemäß den §§ 67 und 68 EStG 1988 oder bei saisonal bedingten Einkommensschwankungen.

(2) Bei Ableben eines Elternteils, dessen Einkommen zur Beurteilung der sozialen Bedürftigkeit heranzuziehen gewesen wäre, ist das zu erwartende Einkommen aller für die Beurteilung maßgeblichen Personen zu schätzen. Diese Schätzung hat die infolge des Todesfalles anfallenden, regelmäßig wiederkehrenden Einkünfte zum Zeitpunkt der Antragstellung, umgerechnet auf ein Kalenderjahr, heranzuziehen.

(3) Das Einkommen des Studierenden ist nur insoweit für die Beurteilung der sozialen Bedürftigkeit heranzuziehen, als es in Zeiträumen bezogen wird, für die auch Studienbeihilfe zuerkannt wird. Der Studierende hat anlässlich der Antragstellung eine Erklärung über sein Einkommen in den Zeiträumen abzugeben, für die er Studienbeihilfe beantragt.

(4) Das Jahreseinkommen des letztvergangenen Kalenderjahres ist auf Antrag des Studierenden heranzuziehen, wenn er dieses Einkommen vollständig durch Einkommensnachweise im Sinne des § 11 Abs. 1 nachweisen kann.

[...]

§ 20. (1) Studierende an Universitäten, Theologischen Lehranstalten und Fachhochschulen erbringen den Nachweis eines günstigen Studienerfolges

1. in den ersten beiden Semestern durch die Zulassung als ordentliche Studierende;

2. nach den ersten beiden Semestern insgesamt und nach den ersten beiden Semestern jeder Studienrichtung durch Zeugnisse über erfolgreich absolvierte Lehrveranstaltungen und Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern im Ausmaß von 30 ECTS-Punkten oder 14 Semesterstunden; [...]

[...]

§ 26. (1) Die Höchststudienbeihilfe beträgt - unbeschadet eines Erhöhungszuschlages gemäß § 30 Abs. 5 - monatlich 424 Euro (jährlich 5 088 Euro), soweit im Folgenden nichts Anderes festgelegt ist.

(2) Die Höchststudienbeihilfe beträgt - unbeschadet eines Erhöhungszuschlages gemäß § 30 Abs. 5 - monatlich 606 Euro (jährlich 7 272 Euro) für

1. Vollwaisen,

2. verheiratete Studierende und Studierende in eingetragener Partnerschaft,

3. Studierende, die zur Pflege und Erziehung mindestens eines Kindes gesetzlich verpflichtet sind, und

4. für Studierende, die aus Studiengründen einen Wohnsitz im Gemeindegebiet des Studienortes haben, weil der Wohnsitz der Eltern vom Studienort so weit entfernt ist, dass die tägliche Hin- und Rückfahrt zeitlich nicht zumutbar ist; leben die Eltern nicht im gemeinsamen Haushalt, so ist der Wohnsitz jenes Elternteiles maßgebend, mit dem der Studierende zuletzt im gemeinsamen Haushalt gelebt hat. Dies gilt nicht für Studierende von Fernstudien.

[...]

§ 30. (1) Für die Höhe der Studienbeihilfe ist das Ausmaß der sozialen Bedürftigkeit maßgebend.

(2) Die Studienbeihilfe ist zu berechnen, indem die jährlich jeweils mögliche Höchststudienbeihilfe vermindert wird um

1. die zumutbare Unterhaltsleistung der Eltern (§ 31 Abs. 1) oder den geringeren Unterhaltsbetrag (§ 31 Abs. 2),

2. die zumutbare Unterhaltsleistung des Ehegatten oder des eingetragenen Partners (§ 31 Abs. 3),

3. die zumutbare Eigenleistung des Studierenden (§ 31 Abs. 4) und

4. den Jahresbetrag der Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 2 und 3 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 abzüglich der im September ausbezahlten Verdoppelung der Familienbeihilfe, der für den Studierenden unter Berücksichtigung seines Alters als erstes Kind zustünde; der Jahresbetrag der Familienbeihilfe ist nicht abzuziehen, wenn der Studierende nachweist, dass für ihn trotz eines entsprechenden Antrages gemäß § 5 Abs. 2 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 keine Familienbeihilfe zusteht,

5. den Jahresbetrag des Kinderabsetzbetrages gemäß § 33 Abs. 4 Z 3 EStG 1988, der für den Studierenden zusteht.

(3) Für Selbsterhalter ist die Höchststudienbeihilfe nicht um die zumutbare Unterhaltsleistung der Eltern zu vermindern.

(4) Auf die Studienbeihilfe sind Beihilfen auf Grund des Schülerbeihilfengesetzes 1983, BGBl. Nr. 455, und Unterhaltsleistungen des geschiedenen Ehegatten des Studierenden oder des früheren eingetragenen Partners des Studierenden nach Auflösung der eingetragenen Partnerschaft anzurechnen. Gebühren diese Leistungen nicht für denselben Zeitraum, so ist nur der auf diesen Zeitraum entfallende Teil anzurechnen; von einer Schul- und Heimbeihilfe ist für jeden Monat der zehnte Teil der zuerkannten Beihilfe anzurechnen.

(5) Der so errechnete Jahresbetrag ist um 12% zu erhöhen, durch zwölf zu teilen und dann auf ganze Euro zu runden.

(6) Wenn die so errechnete monatliche Studienbeihilfe fünf Euro unterschreitet, besteht kein Anspruch auf Studienbeihilfe.

§ 31. (1) Die zumutbare Unterhaltsleistung der Eltern beträgt

bis zu 4 725 Euro...........................................................................0%

für die nächsten 4 725 Euro (bis 9 450 Euro)..............................10%

für die nächsten 6 195 Euro (bis 15 645 Euro)............................15%

für die nächsten 15 315 Euro (bis 30 960 Euro)..........................20%

über 30 960 Euro....................................................................25%

der Bemessungsgrundlage. Ein negatives Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 EStG 1988 des einen Elternteiles vermindert das Einkommen des anderen Elternteiles nicht. Leben die Eltern nicht im gemeinsamen Haushalt, so beträgt die zumutbare Unterhaltsleistung die Summe der zunächst von jedem Elternteil getrennt zu berechnenden Unterhaltsleistungen.

(2) Von einer geringeren zumutbaren Unterhaltsleistung ist auszugehen, wenn der Studierende nachweist, daß der ihm von einem Elternteil geleistete Unterhalt nicht die sich aus Abs. 1 ergebende Höhe erreicht, obwohl auf Grund der Eignung des Studierenden für das gewählte Studium grundsätzlich ein Unterhaltsanspruch besteht. Der Nachweis ist nur erbracht, wenn das zuständige Gericht dem Studierenden trotz ausdrücklichem Antrag einen niedrigeren Unterhalt als nach den obigen Sätzen zugesprochen hat oder der Studierende den Unterhalt trotz einer zur Hereinbringung der laufenden Unterhaltsbeträge geführten Exekution auf wiederkehrende Leistungen, die künftig fällig werden (§ 291c der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896), gegebenenfalls einer Exekution zur Sicherstellung (§ 372 der Exekutionsordnung), nicht erhalten hat.

(3) Die zumutbare Unterhaltsleistung des Ehegatten oder des eingetragenen Partners beträgt 30 % des 3 707 Euro übersteigenden Betrages seiner Bemessungsgrundlage.

(4) Die zumutbare Eigenleistung für Studierende umfasst den 8 000 Euro übersteigenden Betrag ihrer Bemessungsgrundlage. Bei Berechnung der Studienbeihilfe ist hinsichtlich der zumutbaren Eigenleistung vorerst von den Angaben des Studierenden gemäß § 12 Abs. 3 auszugehen. Nach Vorliegen sämtlicher Nachweise über das Jahreseinkommen ist eine abschließende Berechnung durchzuführen. Die Differenz der ausbezahlten Studienbeihilfe zu einer sich dabei ergebenden höheren Studienbeihilfe ist von der Studienbeihilfenbehörde an den Studierenden auszubezahlen.

§ 32. (1) Die Bemessungsgrundlage des Studierenden, seiner Eltern sowie seines Ehegatten oder seines eingetragenen Partners umfasst das Einkommen gemäß den §§ 8 bis 10 abzüglich der Freibeträge gemäß Abs. 4 und der nachstehenden Absetzbeträge für die Personen, für die entweder der Studierende, einer seiner Elternteile oder sein Ehegatte oder eingetragener Partner kraft Gesetzes Unterhalt leistet:

1. für jede Person bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres 2 762 Euro;

2. für jede Person nach Vollendung des 6. Lebensjahres bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 3 707 Euro;

3. für jede Person nach Vollendung des 14. Lebensjahres bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres 4 216 Euro;

4. für jede Person nach Vollendung des 18. Lebensjahres, die gemäß § 123 Abs. 4 ASVG als Angehörige gilt oder begünstigt in der Krankenversicherung selbst versichert ist oder die Studienbeihilfe bezieht, ein Betrag in der Höhe der Höchststudienbeihilfe gemäß § 26 Abs. 1; sofern es sich jedoch um auswärtige Studierende im Sinne des § 26 Abs. 2 handelt, ein Betrag in der Höhe der Höchststudienbeihilfe gemäß § 26 Abs. 2;

5. für jedes erheblich behinderte Kind im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 weitere 1 890 Euro.

(2) Für den Studierenden selbst steht kein Absetzbetrag zu. Für den zweiten Elternteil und den Ehegatten oder den eingetragenen Partner eines Elternteiles, soweit es sich dabei um einen Angehörigen im Sinne des § 123 ASVG handelt, ist jedenfalls ein Absetzbetrag in der Höhe gemäß Abs. 1 Z 4 erster Fall zu berücksichtigen.

(3) Leben die Eltern nicht im gemeinsamen Haushalt und leisten beide für eine Person kraft Gesetzes Unterhalt, so ist das Einkommen jedes Elternteiles um die Hälfte des für diese Person zu berücksichtigenden Absetzbetrages zu vermindern. Ist jedoch das Einkommen eines Elternteiles geringer als der demnach abzuziehende Betrag, so ist der sein Einkommen übersteigende Teilbetrag vom Einkommen des anderen Elternteiles abzuziehen.

(4) Als Freibeträge sind zu berücksichtigen

1. bei den Eltern sowie dem Ehegatten oder dem eingetragenen Partner des Studierenden,

a) wenn Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 25 Abs. 1 EStG 1988 zur Berechnung herangezogen werden, jeweils weitere 1 650 Euro;

b) wenn nur bei einem Elternteil Einkünfte im Sinne der lit. a herangezogen werden, bei diesem 2 350 Euro;

2. bei den Eltern und dem Ehegatten oder dem eingetragenen Partner des Studierenden jeweils weitere 1 600 Euro, sofern ausschließlich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Sinne des § 25 Abs. 1 EStG 1988 und steuerfreie Bezüge gemäß § 9 Z 1 und Z 3 zur Berechnung herangezogen werden.

(5) Die Freibeträge dürfen jedoch die Summe der Einkünfte der jeweiligen Personen aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 25 Abs. 1 EStG 1988 nicht überschreiten."

Zu A) Zur Stattgabe der Beschwerde

3.3 Entsprechend der Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes im Erkenntnis vom 20.11.2019, Ro 2018/15/0016, war für den noch offenen Zeitraum April 2014 bis Juni 2014 zu prüfen, ob der Beschwerdeführer die inhaltlichen Voraussetzungen für den Bezug einer Leistung nach dem österreichischen StudFG in diesem Zeitraum erfüllte und folglich Bezieher einer Leistung nach dem StudFG gemäß § 47 Abs. 1 Z 6 FGO hätte sein können (wenn er einen entsprechenden Antrag bei der Studienbehörde gestellt hätte).

Die in ihrem Schriftsatz vom 27.4.2020 geäußerte Rechtsansicht der belangten Behörde kann dagegen aus folgenden Erwägungen nicht geteilt werden:

Mit der Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes, wonach Bezieher ausländischer Studienförderung das Vorliegen der inhaltlichen Voraussetzungen für den Bezug einer Leistung nach dem StudFG auch im Zuge des Befreiungsantrages bei der belangten Behörde (anstelle eines Antrages bei der Studienbeihilfenbehörde) nachweisen können, wird keineswegs der Verwaltungsbehörde ein "Wahlrecht" gewährt, ob sie den Antragsteller an die Studienbeihilfenbehörde verweist oder nicht. Ein derartiges Verständnis des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes würde die Frage aufwerfen, weshalb die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, die rechtlich (auch aufgrund der von der belangten Behörde referierten Systematik des RGG) die vorherige Beantragung einer Beihilfe bei der Studienbeihilfenbehörde vorausgesetzt hatte, überhaupt vom Verwaltungsgerichtshof aufgehoben wurde.

Der von der belangten Behörde befürchtete Kompetenzkonflikt mit der Studienbeihilfenbehörde besteht nicht, da nach den Vorgaben des Verwaltungsgerichtshofes die belangte Behörde die studienförderungsrechtlichen Voraussetzungen als Vorfrage zu prüfen hat. Eine Benachteiligung österreichischer Studenten ist - vor dem Hintergrund der unionsrechtlichen Gleichbehandlung von Wanderarbeitnehmern mit inländischen Staatsbürgern - nicht ersichtlich.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch im öffentlichen Recht bei der Gesetzesinterpretation nach jenen grundlegenden Regeln des Rechtsverständnisses vorzugehen, die im ABGB für den Bereich der Privatrechtsordnung normiert sind (vgl. etwa VwGH 23.2.2001, 98/06/0240; 19.10.2011, 2011/08/0090). Erwägungen über praktische Schwierigkeiten beim Gesetzesvollzug oder über beengte Kapazitäten einer Behörde - was der Verweis der belangten Behörde auf ihr Aufgabengebiet sowie auf die Zahl der von ihr jährlich abzuwickelnden Verfahren impliziert - mögen verständlich sein, stellen jedoch keine Rechtserkenntnismethode gemäß §§ 6 f. ABGB dar und können im Rahmen des rechtspolitischen Gestaltungsspielraumes des Gesetzgebers, nicht aber im Wege der Gesetzesinterpretation Berücksichtigung finden.

Im Übrigen sind Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichte gemäß § 63 VwGG verpflichtet, mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen. Was in diesem Zusammenhang die zuletzt wiederholten unionsrechtlichen Bedenken des Beschwerdeführers gegen die Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes betrifft, ist dem Beschwerdeführer zu konzedieren, dass nach der von ihm zitierten Judikatur des EuGH mit dem Unionsrecht unvereinbar ist, dass ein nationales Gericht nach einer nationalen Verfahrensvorschrift an die rechtliche Beurteilung eines übergeordneten nationalen Gerichts gebunden ist, wenn diese Beurteilung des übergeordneten Gerichts nicht dem Unionsrecht entspricht; d.h. dass dann, wenn die Beurteilung eines nationalen Gerichtes dem Unionsrecht widerspricht, ein anderes (unterinstanzliches) nationales Gericht, das an die Auslegung des Unionsrechts durch das erstgenannte (oberinstanzliche) Gericht gebunden wäre, nach dem Unionsrecht verpflichtet ist, jene innerstaatliche Rechtsvorschrift unangewendet zu lassen, die von ihm verlangt, sich an die vom erstgenannten (oberinstanzlichen) Gericht herangezogene Auslegung des Unionsrechts zu halten (EuGH 20.10.2011, C-396/09, Interedil, Rz. 39; 7.6.2018, C-589/16, Filippi, Rz. 35; 16.10.2015, C-581/14, Naderhirn, Rz. 35; idS VwGH 6.3.2019, Ro 2018/03/0031; vgl. dazu auch Pabel, Die österreichischen Verwaltungsgerichte im Lichte des Unionsrechts, in ZVG 2020, 20 [24]).

Eine derartige Vorgangsweise scheidet im vorliegenden Fall im Hinblick auf § 63 VwGG schon deshalb aus, weil das Bundesverwaltungsgericht die bis zuletzt aufrecht gehaltene Rechtsansicht des Beschwerdeführers, der auch der Verwaltungsgerichtshof nicht beigetreten ist, nicht teilt: Der Annahme einer Gleichstellung von Leistungen nach dem BAföG mit Beihilfen nach dem StudFG steht entgegen, dass diese in ihrem Wesen und ihrer Ausrichtung nicht miteinander vergleichbar sind (s. z.B. §§ 10 und 17 BAföG) und auch den Begünstigtenkreis nach der Ausbildungsart sehr unterschiedlich festlegen (Beihilfen gemäß StudFG werden nur an Studierende gewährt, wogegen nach § 2 BAföG auch andere Ausbildungen gefördert werden, sodass eine Gleichstellung von Leistungen nach dem BAföG mit Beihilfen nach dem StudFG auch zur Gebührenbefreiung von anderen Beziehern von Ausbildungsförderungen nach dem BAföG führen könnte, obwohl der Befreiungstatbestand des § 47 Abs. 1 Z 6 FGO nur Studierende erfasst). Nach dem System der FGO soll durch die Anknüpfung der Rundfunkgebührenbefreiung an den Bezug sozialer Transferleistungen das Bestehen einer sozialen Bedürftigkeit, die in der Folge einer genaueren einkommensmäßigen Überprüfung unterzogen werden soll, gesetzlich vermutet werden. Im Übrigen wird in diesem Kontext nochmals auf die Entscheidungsgründe des Erk. des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.11.2019 verwiesen.

3.4 Was die inhaltlichen Voraussetzungen für den Bezug einer Beihilfe nach dem StudFG im Fall des Beschwerdeführers des vorliegenden Verfahrens anbelangt, gilt Folgendes:

Von der jährlichen Höchststudienbeihilfe für Vollwaisen, verheiratete Studierende bzw. Studierende in eingetragener Partnerschaft, Studierende mit Kind und auswärtig Studierende in Höhe von ? 7.272,-- gemäß § 26 Abs. 2 StudFG war die Summe der Unterhalts- bzw. Eigenleistungen abzuziehen. Wie auch im Bescheid der Studienbeihilfenbehörde vom 27.5.2016 anlässlich des Antrages des Beschwerdeführers auf Studienförderung war bei der Berechnung der Unterhalts- bzw. Eigenleistungen von einem Einkommen iSd StudFG in Höhe von ? 13.599,60 sowie von einem abzuziehenden Absetzbetrag für den zweiten Elternteil in Höhe von ? 5,699,-- auszugehen, sodass sich anhand der Bemessungsgrundlage in Höhe von ? 7.900,60 eine errechnete Unterhalts- bzw. Eigenleistung in Höhe von ? 317,56 ergibt. Demgemäß kann dahingestellt bleiben, ob der monatliche Bezug aus unselbständiger Erwerbstätigkeit bzw. das Insolvenzentgelt (für April ? 352,05, für Mai ? 239,-- und für Juni ? 297,--) einzubeziehen ist, da die soziale Bedürftigkeit gemäß § 6 Z 1 StudFG im gegenständlichen Zeitraum - ebenso wie ab dem Monat Juli 2014 - jedenfalls gegeben ist.

Da der Beschwerdeführer Lehrveranstaltungen und Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern im Ausmaß von mehr als 30 ECTS-Punkten erfolgreich absolviert hat und damit auch der günstige Studienerfolg gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 StudFG nachgewiesen wurde, erfüllte der Beschwerdeführer für den Zeitraum vom April bis Juni 2014 die inhaltlichen Voraussetzungen für den Bezug einer Beihilfe nach dem StudFG.

3.5 Die "für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze" des Haushalts-Nettoeinkommens (§ 48 Abs. 5 iVm Abs. 1 FGO) ergibt sich aus dem Ausgleichszulagen-Richtsatz für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt (vgl. § 293 ASVG, § 150 GSVG und § 141 BSVG) sowie dessen Erhöhung um 12 % und beträgt für den entscheidungsrelevanten Zeitraum:

Tabelle kann nicht abgebildet werden

Gemäß den Feststellungen unterschritt das monatliche Haushalts-Nettoeinkommen des Be-schwerdeführers im Zeitraum vom April 2014 bis Juni 2014 jeweils die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze, weshalb für diesen Zeitraum eine Gebührenbefreiung auszusprechen war.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Zulässigkeit der Revision

Die Revision ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG iVm Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil der gegenständliche Fall nicht (mehr) von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Mit dem Erk. des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.11.2019, Ro 2018/15/0016, ist die im zuletzt maßgebliche Rechtsfrage geklärt worden.

Schlagworte

Anspruchsvoraussetzungen ausländische Studierende befristete Befreiung Berechnung Bindungswirkung Diskriminierung Ersatzentscheidung Gebührenbefreiung Hauptwohnsitz mündliche Verhandlung mündliche Verkündung Nettoeinkommen Rundfunkgebührenbefreiung schriftliche Ausfertigung Studienbeihilfe Studienförderung Vorfrage Wanderarbeitnehmer

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W110.2008445.1.00

Im RIS seit

14.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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