TE Bvwg Beschluss 2020/6/10 I419 2129034-1

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Veröffentlicht am 10.06.2020
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Entscheidungsdatum

10.06.2020

Norm

AVG §13 Abs7
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §17
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

I419 2129034-1/18E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Dr. Tomas JOOS über die Beschwerde von XXXX, StA. IRAK, vertreten durch RA Edward W. DAIGNEAULT und VEREIN MENSCHENRECHTE ÖSTERREICH, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl betreffend den am 30.01.2015 gestellten Antrag auf internationalen Schutz:

A) Aufgrund der Zurückziehung der Säumnisbeschwerde am 10.06.2020 wird das Verfahren wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl eingestellt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer beantragte 2015 internationalen Schutz. Nach 14 Monaten hat er 2016 Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht eingebracht. Damals war die Entscheidungsfrist des BFA von 6 Monate also bereits abgelaufen.

Das BFA hat die Beschwerde am 30.06.2016 dem Gericht vorgelegt. Das Gericht hat darauf am 22.08.2016 dem BFA aufgetragen, eine Einvernahme durchzuführen. Diese hat das BFA dann am 13.10.2016 durchgeführt.

Am 01.06.2016 wurde die Entscheidungsfrist für Verfahren beim BFA über einen Antrag auf internationalen Schutz auf 15 Monate verlängert.

Am 31. Mai 2017 hat das BFA über den Antrag entschieden. Das war nach 28 Monaten und zu einem Zeitpunkt, wo die Zuständigkeit bereits beim Gericht lag.

Mit dem Bescheid hat das BFA dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Irak zuerkannt (Spruchpunkt II), nicht aber den Asylstatus (Spruchpunkt I).

Gegen Spruchpunkt I hat der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde erhoben und den Bescheid insofern angefochten.

Am 10.06.2020 hat der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung durch die im Spruch genannte ausgewiesene Vertreterin seine Säumnisbeschwerde von 2016 ausdrücklich zurückgezogen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die unter Punkt I getroffenen Ausführungen werden als Sachverhalt festgestellt.

2. Beweiswürdigung:

Antrag, Beschwerde und Niederschrift mit Zurückziehung der Beschwerde finden sich im Akt. Der Bescheid findet sich im bisherigen Annexverfahren I419 2136589-1.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchpunkt A) (Einstellung des Beschwerdeverfahrens):

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. § 28 Abs. 1 VwGVG nimmt die Einstellung des Verfahrens, wozu jedenfalls die Einstellung des Beschwerdeverfahrens zu zählen ist, von der Erledigung mittels Erkenntnis ausdrücklich aus. Aus diesen Bestimmungen ergibt sich aber auch, dass eine bloß formlose Beendigung (etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerkes) eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens nicht in Betracht kommt.

Bezogen auf nach dem AVG geführte Berufungsverfahren ist nach der Rechtsprechung davon auszugehen, dass - auch ohne diesbezügliche ausdrückliche gesetzliche Anordnung - eine Verfahrenseinstellung unter anderem dann vorzunehmen ist, wenn die Berufung rechtswirksam zurückgezogen wurde. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes hat diese Auffassung auch für das von Verwaltungsgerichten geführte Beschwerdeverfahren Platz zu greifen. (29.04.2015, Fr 2014/20/0047 mwH)

Eine Einstellung eines Verfahrens ist dann vorzunehmen, wenn ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren gegangen ist. Dies liegt unter anderem dann vor, wenn eine Beschwerde zurückgezogen wird (Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren2 [2018], § 28 VwGVG Anm. 5).

Durch den in der Verhandlung unmissverständlich formulierten Parteiwillen, die Beschwerde in verfahrensgegenständlicher Angelegenheit zurückzuziehen, wird die durch die berechtigte Säumnisbeschwerde entstandene Zuständigkeit des Gerichts beendet, über den Asylstatus erstmalig zu entscheiden (stattdessen wird es über die Beschwerde gegen den in diesem Punkt abweisenden Spruch des BFA zu entscheiden haben), weshalb das Beschwerdeverfahren mit Beschluss einzustellen war.

Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

Der Beschluss beschäftigt sich ausschließlich mit der Tatsache, dass der Beschwerdeführer während des laufenden Beschwerdeverfahrens freiwillig die Beschwerde zurückgezogen hat und damit einer Sachentscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht die Grundlage entzogen wurde.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Asylverfahren Beschwerdeverzicht Beschwerdezurückziehung Einstellung Einstellung des (Beschwerde) Verfahrens Entscheidungspflicht Säumnisbeschwerde Verfahrenseinstellung Verletzung der Entscheidungspflicht Zurückziehung Zurückziehung der Beschwerde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:I419.2129034.1.00

Im RIS seit

14.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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