Entscheidungsdatum
08.07.2020Norm
AlVG §17Spruch
G308 2222719-1/7E
Gekürzte Ausfertigung des am 23.06.2020 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Vorsitzende und Mag. Andreas MÜLLER und Mag. Margareta ESTERL als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des AMS vom 18.08.2019, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung beschlossen:
A) Der Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Als Ergebnis der mündlichen Verhandlung kommt der erkennende Senat zum Schluss, dass die BF den Antrag auf Arbeitslosengeld unzweifelhaft erst am 26.06. abgegeben hat. Seitens des AMS wurde der Rückgabetermin am Antragsformular vermerkt und glaublich auch mündlich darauf hingewiesen. Somit ist gemäß §17 AlVG die Auszahlung des Arbeitslosengeldes erst ab dem Abgabedatum, also dem 26.06.2019 möglich.
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 22.06.2020 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da
X ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.
Schlagworte
Arbeitslosengeld gekürzte AusfertigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:G308.2222719.1.00Im RIS seit
14.09.2020Zuletzt aktualisiert am
14.09.2020