TE Bvwg Erkenntnis 2020/7/21 W266 2121364-1

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Veröffentlicht am 21.07.2020
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Entscheidungsdatum

21.07.2020

Norm

AlVG §24
AlVG §25
AlVG §38
VwGVG §29 Abs5

Spruch

W266 2121364-1/17E

Gekürzte Ausfertigung des am 17.06.2020 mündlich verkündeten Erkenntnisses:

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Stephan WAGNER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Andreas KARWAS und Mag. Franjo MARKOVIC als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX , geboren am XXXX , gegen die Bescheide des Arbeitsmarktservice Mattersburg vom 4.9.2015 in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung des Arbeitsmarktservice Mattersburg vom 11.12.2015, GZ: XXXX , betreffend Widerruf und Rückforderung des Arbeitslosengeldes für die Zeit vom 12.8.2013 bis 1.2.2014 und vom 6.2.2014 bis 10.2.2014 sowie der Notstandshilfe für die Zeit vom 11.2.2014 bis 5.3.2014 und vom 8.3.2014 bis 31.3.2014 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 17.06.2020 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hierzu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.

Schlagworte

Arbeitslosengeld gekürzte Ausfertigung Notstandshilfe Rückforderung Widerruf

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W266.2121364.1.00

Im RIS seit

14.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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