TE Vwgh Beschluss 2020/7/31 Ra 2020/12/0033

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Veröffentlicht am 31.07.2020
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
67 Versorgungsrecht

Norm

ABGB §860
B-VG Art133 Abs4
VwGG §34 Abs1
VwRallg
WHG 1992 §1

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zens, Hofrätin Mag.a Nussbaumer-Hinterauer und Hofrat Mag. Feiel als Richterin und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Thaler, über die Revision des M S in W, vertreten durch Dr. Christian Stocker, Rechtsanwalt in 2700 Wiener Neustadt, Herzog-Leopold-Straße 26, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. April 2020, W257 2229242-1/2E, betreffend Hilfeleistung durch vorläufige Übernahme von Ansprüchen nach §§ 23a und 23b Gehaltsgesetz 1956 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Niederösterreich), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Der Revisionswerber steht als Exekutivbediensteter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er erlitt am 22. März 2018 dadurch einen Dienstunfall, dass er im Zuge einer Amtshandlung gegen einen Dritten durch diesen verletzt wurde. Aufgrund dieses Dienstunfalls war er vom 24. März 2018 bis einschließlich 29. März 2018 erwerbsunfähig.

2        Mit Antrag vom 30. Juli 2019 begehrte der Revisionswerber die vorläufige Übernahme von Ansprüchen durch den Bund gemäß § 23b Gehaltsgesetz 1956 (GehG). Durch seinen Krankenstand vom 24. bis zum 29. März 2018 habe er einen Verdienstentgang von 255,27 € erlitten. Mit Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 2. Mai 2018, 51 Hv 23/18v, sei ihm ein Teilschadenersatzbetrag von 585,27 € und mit Urteil des Bezirksgerichts Mödling vom 12. März 2019, 3 C 638/18x, ein weiterer Schmerzengeldbetrag von 410 € samt 4% Zinsen seit 23. März 2018 zugesprochen worden. Mangels bekannter Zustelladresse des Schädigers sei die Einleitung eines Exekutionsverfahrens gegen diesen aussichtslos.

3        Mit Erlass des Bundesministers für Inneres vom 3. Oktober 2019 wurde dem Revisionswerber ein Betrag von 429,91 € nach § 9 Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetz (WHG) zuerkannt.

4        Das Begehren des Revisionswerbers auf Bevorschussung des gerichtlich zugesprochenen Verdienstentgangs wies die im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde im Übrigen mit Bescheid vom 27. Jänner 2020 im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass sowohl nach dem Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetz als auch nach § 23a Abs. 3 GehG Voraussetzung für die Bevorschussung eines Verdienstentgangs/entgangenen Einkommens eine Erwerbsunfähigkeit von mindestens zehn Kalendertagen sei. Hier habe die Erwerbsunfähigkeit jedoch insgesamt nur sechs Tage gedauert.

5        Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die vom Revisionswerber dagegen erhobene Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG in Verbindung mit § 23a GehG als unbegründet ab. Die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte es für nicht zulässig.

6        Rechtlich führte das Verwaltungsgericht zusammengefasst aus, dass bei einer Entscheidung in der Sache diese an der zum Zeitpunkt der Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten und eine allfällige Änderung des maßgeblichen Sachverhalts und der Rechtslage zu berücksichtigen sei.

7        Gemäß Art. 30 Dienstrechts-Novelle 2018, BGBl I Nr. 60/2018, sei das Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetz mit Ablauf des 30. Juni 2018 aufgehoben worden. Auch wenn in den Erläuterungen zur Dienstrechts-Novelle 2018 ausgeführt werde, dass bei Anlassfällen bis zum 30. Juni 2018 noch das Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetz zur Anwendung komme, lasse sich dies den gesetzlichen Bestimmungen (insbesondere § 175 Abs. 93 Z 5 GehG) nicht entnehmen. Da es sich auch nicht um einen zeitraumbezogenen Abspruch handle, sei die zum Zeitpunkt der Entscheidung maßgebliche Rechtslage zu berücksichtigen. Auch der Revisionswerber habe seinen Antrag zunächst auf § 23b GehG gestützt und erst später ausgeführt, dass das Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetz zur Anwendung komme. Da die Erwerbsfähigkeit des Revisionswerbers insgesamt jedoch nur sechs Kalendertage gemindert gewesen sei, mangle es an der in § 23a Z 3 GehG geforderten Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens zehn Kalendertage. Der Revisionswerber habe auch nicht vorgebracht, dass ihm Heilungskosten im Sinn des § 23a Z 3 GehG erwachsen wären. Die Beschwerde sei daher mangels Vorliegens sämtlicher Voraussetzungen nach § 23a GehG als unbegründet abzuweisen gewesen.

8        Die Unzulässigkeit der Revision begründet das Verwaltungsgericht mit dem Fehlen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung.

9        Gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts ist die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

10       Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist der Verwaltungsgerichtshof an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts nach § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a VwGG). Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

11       Der Revisionswerber sieht die Zulässigkeit seiner Revision unter diesem Gesichtspunkt darin begründet, dass das Bundesverwaltungsgericht sich in seinem Erkenntnis nicht mit seinem Vorbringen, wonach sowohl das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als auch das Urteil des Bezirksgerichts Mödling Bindungswirkung gegenüber der Behörde entfalteten, auseinandergesetzt habe.

12       Des Weiteren liege eine Rechtsprechung darüber, ob auf Anlassfälle, welche vor dem 30. Juni 2018 eingetreten seien, gemäß den Erläuterungen zur Dienstrechts-Novelle 2018 noch die Bestimmungen des Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetz oder bereits jene des Gehaltsgesetzes zur Anwendung gelangten, noch nicht vor. Die vom Bundesverwaltungsgericht herangezogene Entscheidung (VwGH 30.3.2017, Ro 2015/03/0036) sei auf den gegenständlichen Fall nicht anwendbar und stehe darüber hinaus im Widerspruch zu den Erläuterungen der Dienstrechts-Novelle 2018, wonach bei Anlassfällen, welche sich bis zum Ablauf des 30. Juni 2018 zugetragen hätten, noch das Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetz zur Anwendung komme.

13       Mit diesem Vorbringen wird die Zulässigkeit der Revision nicht aufgezeigt.

14       §§ 23a und 23b Gehaltsgesetz 1956 (GehG), BGBl Nr. 54/1956, § 23a in der Fassung BGBl I Nr. 60/2018, § 23b in der Fassung BGBl I Nr. 102/2018, lauten:

„Besondere Hilfeleistungen

§ 23a. Der Bund hat als besondere Hilfeleistung die vorläufige Übernahme von Ansprüchen zu erbringen, wenn

1.   eine Beamtin oder ein Beamter

a)   einen Dienstunfall gemäß § 90 Abs. 1 des Beamten-Kranken-und Unfallversicherungsgesetzes - B-KUVG, BGBl. Nr. 200/1967, oder

b)   einen Arbeitsunfall gemäß § 175 Abs. 1 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, in unmittelbarer Ausübung ihrer oder seiner dienstlichen Pflichten erleidet, und

2.   dieser Dienst- oder Arbeitsunfall eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung zur Folge hatte und

3.   der Beamtin oder dem Beamten dadurch Heilungskosten erwachsen oder ihre oder seine Erwerbsfähigkeit voraussichtlich durch mindestens zehn Kalendertage gemindert ist.

Vorschuss zur besonderen Hilfeleistung

§ 23b. (1) Der Bund leistet als besondere Hilfeleistung einen Vorschuss (vorläufige Übernahme von Ansprüchen), wenn

1.   sich die Beamtin oder der Beamte im Zusammenhang mit einem Dienst- oder Arbeitsunfall im Sinne des § 23a Abs. 1 an einem Strafverfahren beteiligt, das nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche mit einer rechtskräftigen Entscheidung über Ersatzansprüche der Beamtin oder des Beamten oder der Hinterbliebenen gegen den Täter abgeschlossen wird, oder

2.   solche Ersatzansprüche der Beamtin oder des Beamten im Zivilrechtsweg nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche rechtskräftig zugesprochen werden.

(2) Ein Vorschuss nach Abs. 1 Z 1 und Z 2 ist höchstens bis zum 27-fachen Referenzbetrag gemäß § 3 Abs. 4 für Heilungskosten, Schmerzengeld sowie für jenes Einkommen, das der Beamtin oder dem Beamten wegen der erlittenen Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung entgangen ist oder künftig entgeht, zu leisten.

(3) Das Schmerzengeld und das Einkommen gemäß Abs. 2 umfassen auch die jeweils bis zur rechtskräftigen Entscheidung über Ersatzansprüche anfallenden Zinsen.

(4) Ist eine gerichtliche Entscheidung über die Ansprüche gemäß Abs. 2 unzulässig, kann diese nicht erfolgen oder ist diese ohne Prüfung des Bestandes der Ansprüche erfolgt, hat die Dienstbehörde nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche die Heilungskosten sowie jenes Einkommen, das der Beamtin oder dem Beamten wegen der erlittenen Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung entgangen ist oder künftig entgeht, zu ersetzen. Die Zahlung von Schmerzengeld ist nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche höchstens bis zum fünffachen Referenzbetrag gemäß § 3 Abs. 4 möglich. Die Gesamtkosten dürfen jedoch jene gemäß Abs. 2 nicht überschreiten.

(5) Die vorläufige Leistungspflicht des Bundes besteht nur insoweit, als die Ansprüche der Beamtin oder des Beamten nicht durch die gesetzliche Unfallversicherung oder nach dem Bundesgesetz über die Gewährung von Hilfeleistungen an Opfer von Verbrechen, BGBl. Nr. 288/1972, gedeckt sind.

(6) Die Ansprüche der Beamtin oder des Beamten gegen die Täterin oder den Täter gehen, soweit sie vom Bund bezahlt werden, durch Legalzession auf den Bund über.“

15       Gemäß § 175 Abs. 93 Z 5 GehG traten in der Fassung der Dienstrechts- Novelle 2018, BGBl I Nr. 60/2018, unter anderem die §§ 23a bis 23f GehG samt Überschriften mit 1. Juli 2018 in Kraft.

16       Artikel 30 der Dienstrechts-Novelle 2018, BGBl I Nr. 60/2018, lautet:

„Artikel 30

Aufhebung des Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetzes

Das Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetz - WHG, BGBl. Nr. 177/1992, zuletzt geändert durch das 2. Stabilitätsgesetz 2012, BGBl. I Nr. 35/2012, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, BGBl. I Nr. 164/2017, wird mit Ablauf des 30. Juli 2018 aufgehoben.“

17       Die Materialien zur Dienstrechts-Novelle 2018 führen zur letztgenannten Bestimmung aus (RV 196 BlgNR 26. PG 27):

„Aufgrund der Eingliederung der Kernbestimmungen des WHG in das Gehaltsgesetz tritt das WHG nunmehr außer Kraft.

Die derzeit gültigen Auslobungen der Bundesminister für Finanzen, Inneres und Justiz, BGBl. Nr. 544/1992, sowie des Bundesministers für Landesverteidigung, BGBl. II. 34/2008, wären gemäß § 860a ABGB in derselben Form zu widerrufen. Bei Anlassfällen bis zum Ablauf des 30. Juni 2018 kommt noch das WHG zur Anwendung.“

18       § 1 Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetz (WHG), BGBl Nr. 177/1992, lautete bis zu seiner Aufhebung durch BGBl I Nr. 60/2018:

„HILFELEISTUNGEN

Auslobung der Hilfeleistungen

§ 1. (1) Der zuständige Bundesminister hat den Bund durch Auslobung (§ 860 ABGB) zu verpflichten, nach diesem Bundesgesetz Wachebediensteten oder deren Hinterbliebenen besondere Hilfeleistungen zu erbringen. Diese Auslobung ist durch Kundmachung im Bundesgesetzblatt zu verlautbaren.

(2) Die Zuständigkeit des Bundesministers bestimmt sich nach der Diensthoheit über den Wachebediensteten zum Zeitpunkt des Dienst- oder Arbeitsunfalls.“

19       Die Kundmachung des Bundesministers für Finanzen, des Bundesministers für Inneres und des Bundesministers für Justiz betreffend die Auslobung von Hilfeleistungen an Wachebedienstete des Bundes und deren Hinterbliebene, BGBl Nr. 544/1992, lautet:

„Gemäß § 1 Abs. 1 des Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetzes (WHG), BGBl. Nr. 177/1992, wird kundgemacht:

Nach § 860 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzesbuches verpflichten wir den Bund im Sinne des § 1 Abs. 1 WHG, Wachebediensteten oder deren Hinterbliebenen nach diesem Bundesgesetz in seiner jeweils geltenden Fassung Hilfe zu leisten.“

20       Soweit der Revisionswerber die Zulässigkeit seiner Revision darin begründet sieht, dass sich das Bundesverwaltungsgericht mit seinem Vorbringen zur Bindungswirkung zivilgerichtlicher Urteile nicht auseinandergesetzt habe, zeigt er die Relevanz eines damit allenfalls verbundenen Mangels des angefochtenen Erkenntnisses und eine konkrete, in diesem Zusammenhang vom Verwaltungsgerichtshof zu lösende Rechtsfrage nicht auf.

21       Wenn die Zulässigkeit der Revision im Übrigen mit der Frage nach der auf Anlassfälle vor dem 30. Juni 2018 anwendbaren Gesetzeslage begründet wird, ist auf das Folgende hinzuweisen:

22       Das Verwaltungsgericht stützte seine Entscheidung ausdrücklich nur auf § 23a GehG. Es prüfte (und verneinte) damit ausschließlich das Bestehen im öffentlichen Recht begründeter Ansprüche des Revisionswerbers (vgl. dazu auch VwGH 5.9.2018, Ro 2017/12/0013, Rn 20 ff). Schon nach dem klaren Wortlaut des § 23a Z 3 GehG ist Voraussetzung für die vom Bund zu erbringende besondere Hilfeleistung der vorläufigen Übernahme von Ansprüchen (ausgenommen von Heilungskosten) eine Erwerbsunfähigkeit durch mindestens zehn Kalendertage. Diese Voraussetzung ist nach dem unstrittigen Sachverhalt hier nicht erfüllt; auch der Revisionswerber behauptet im Revisionsverfahren nicht mehr, dass ein Anspruch nach §§ 23a f GehG bestünde (siehe im Übrigen zur fehlenden Voraussetzung für die Erhebung einer außerordentlichen Revision bei klarem Gesetzeswortlaut VwGH 13.9.2017, Ra 2017/12/0079; 9.9.2016, Ra 2016/12/0062).

23       Sofern der Revisionswerber jedoch vermeint, dass auf seinen Anspruch (auch) noch das Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetz anzuwenden gewesen wäre, übersieht er, dass Ansprüche nach diesem Gesetz ausschließlich auf Grund einer Auslobung (§ 860 ABGB) zustehen, somit in einem einseitigen Rechtsgeschäft des Privatrechts wurzeln und (folglich) vom Bund als Träger von Privatrechten zu erfüllen sind. Daraus folgt wiederum, dass der Verwaltungsrechtsweg zur Durchsetzung behaupteter, auf dieses Gesetz gegründeter Ansprüche nicht offen steht (VwGH 25.1.2012, 2011/12/0133; 22.2.2011, 2010/12/0024). Im Übrigen enthielt § 4 Abs. 1 Z 3 WHG eine dem § 23a Z 3 GehG entsprechende Einschränkung.

24       Auch mit diesem Vorbringen wird daher keine mit dem den Anspruch auf Bevorschussung des gerichtlich zugesprochenen Verdienstentganges nach § 23a GehG abweisenden Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts in Zusammenhang stehende Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt.

25       Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 31. Juli 2020

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Organisationsrecht Justiz - Verwaltung Verweisung auf den Zivilrechtsweg VwRallg5/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020120033.L00

Im RIS seit

29.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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