TE Vwgh Beschluss 2020/8/10 Fr 2020/06/0013

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Veröffentlicht am 10.08.2020
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §14 Abs2
VwGG §34 Abs1
VwGG §61

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Fr 2020/06/0014

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler, Hofrätin Mag.a Merl und Hofrat Mag. Haunold als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Schreiber, BA, über die in Abschnitt A der Eingaben gestellten Anträge des A R in K, vom 31. Juli 2020, betreffend Vorstellung gegen eine Erledigung des Verwaltungsgerichtshofes i.A. Verfahrenshilfe, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die unter Abschnitt A der Eingaben gestellten Anträge werden zurückgewiesen.

Begründung

1        Mit Beschlüssen des Verwaltungsgerichtshofes jeweils vom 8. Juli 2020 wurden die Anträge des Einschreiters auf Zuerkennung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer außerordentlichen Revision gegen einen Schriftsatz des Landesverwaltungsgerichts Tirol betreffend die Weiterleitung einer Rechtssache gemäß § 6 AVG iVm § 17 VwGVG an die Gemeinde Brixen (Fr 2020/06/0013) zurückgewiesen bzw. gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 22. Mai 2018, LVwG-2016/26/0190 (Fr 2020/06/0014), abgewiesen.

2        Dagegen richten sich die vorliegenden, als „Vorstellung“ bezeichneten Eingaben, in welchen der Einschreiter unter Abschnitt A der jeweiligen Eingabe die Verletzung seiner subjektiven und materiellen Rechte behauptet und in Abschnitt B neuerlich die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt. Ausgehend davon waren diese Eingaben hinsichtlich ihres Abschnitts B als Anträge zur Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung eines Rechtsmittels gegen die Beschlüsse über die Versagung der Verfahrenshilfe durch den Verwaltungsgerichtshof jeweils vom 8. Juli 2020 und die gleichzeitige Einbringung eines solchen Rechtsmittels (Abschnitt A) zu deuten.

3        Das Gesetz räumt gegen den - gemäß § 14 Abs. 2 VwGG durch den Berichter zu fassenden - Beschluss über die Versagung von Verfahrenshilfe ein Rechtsmittel nicht ein. Die Eingaben waren daher hinsichtlich des Antrags in Abschnitt A gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unzulässig zurückzuweisen (vgl. VwGH 6.3.2020, Ra 2019/02/0221, mwN).

4        Abschließend wird darauf aufmerksam gemacht, dass weitere Anträge im selben Gegenstand ohne Bearbeitung zu den Akten genommen werden (vgl. nochmals VwGH Ra 2019/02/0221).

Wien, am 18. August 2020

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:FR2020060013.F00

Im RIS seit

28.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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