TE Vwgh Beschluss 2020/8/20 Ra 2020/05/0142

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Veröffentlicht am 20.08.2020
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §28 Abs1 Z4
VwGG §34 Abs1
VwGG §41

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bayjones und den Hofrat Dr. Moritz sowie die Hofrätin Mag. Liebhart-Mutzl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Wölfl, über die Revision der U GmbH in A, vertreten durch Dr. Gunther Huber und Mag. Nikolaus Huber, Rechtsanwälte in 4050 Traun, Heinrich-Gruber-Straße 1, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 16. April 2020, LVwG-190059/3/DM, betreffend Anordnung einer Ersatzvornahme und Vorauszahlung der Kosten nach dem VVG in baurechtlichen Angelegenheiten (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Linz-Land), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten.

2        Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht zu benennen hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet (vgl. VwGH 25.9.2019, Ra 2019/05/0214 bis 0220, mwN).

3        Nach der vorliegenden Revision sieht die Revisionswerberin eine „Verletzung unserer subjektiven Rechte auf gesetzesgemäße Erledigung eines baupolizeilichen Vollstreckungsverfahrens nach dem VVG“ gegeben.

4        Werden die Revisionspunkte, wie im gegenständlichen Fall, unmissverständlich angeführt, so sind sie auch einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. neuerlich VwGH 25.9.2019, Ra 2019/05/0214 bis 0220, mwN).

5        Soweit sich die Revisionswerberin in ihren subjektiven Rechten auf gesetzesgemäße Erledigung eines baupolizeilichen Vollstreckungsverfahrens verletzt erachtet, wird nicht dargetan, in welchem konkreten subjektiven Recht sie durch das angefochtene Erkenntnis verletzt sein sollte (vgl. VwGH 18.12.2019, Ra 2019/05/0323, 0324, mwN).

6        In den ausdrücklich und unmissverständlich (vgl. dazu VwGH 18.4.2019, Ra 2019/08/0044) ausgeführten Revisionspunkten werden somit keine subjektiv-öffentlichen Rechte angeführt, in denen die Revisionswerberin verletzt sein könnte.

7        Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Wien, am 20. August 2020

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020050142.L00

Im RIS seit

07.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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