TE Vwgh Beschluss 2020/8/20 Fr 2020/19/0012

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Veröffentlicht am 20.08.2020
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §49
VwGG §59

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Fr 2020/19/0013
Fr 2020/19/0014
Fr 2020/19/0015
Fr 2020/19/0016
Fr 2020/19/0017
Fr 2020/19/0018

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zens und die Hofräte Mag. Stickler und Dr. Faber als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Schara, über die Fristsetzungsanträge der antragstellenden Parteien 1.) M M N, 2.) S M N, 3.) B M N, 4.) D M N, 5.) A M N, 6.) S M N und 7.) A M N, alle vertreten durch Mag. Dr. Albert Adametz, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Tuchlauben 7a, gegen das Bundesverwaltungsgericht wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG, den Beschluss gefasst:

Spruch

Das Verfahren wird eingestellt.

Der Bund hat den Antragstellern Aufwendungen in der Höhe von EUR 461,00 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

1        Das Verwaltungsgericht hat die Erkenntnisse vom 24. Juni 2020, W205 2204793-1/8E und W205 2204786-1/7E (zu den hg. OZ 12 und 18), vom 24. Juni 2020, W165 2204795-1/8E und W165 2204789-1/8E (zu den hg. OZ 13 und 14), vom 24. Juni 2020, W235 2204788-1/7E und W235 2204794-1/7E (zu den hg. OZ 16 und 17), und vom 29. Juni 2020, W185 2204790-1/7E (zur hg. OZ 15), erlassen und Abschriften dieser Erkenntnisse sowie die Zustellnachweise dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt.

2        Das Verfahren über die Fristsetzungsanträge war daher gemäß § 38 Abs. 4 VwGG einzustellen.

3        Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere auf § 56 Abs. 1 zweiter Satz VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Hinsichtlich des Ausmaßes des zuerkannten Ersatzes ist auf das Antragsprinzip gemäß § 59 VwGG, wonach ziffernmäßig verzeichnete Kosten nur in der beantragten Höhe zuzusprechen sind, zu verweisen (vgl. VwGH 14.1.2020, Fr 2019/12/0017; 8.8.2017, Fr 2017/19/0017, mwN), sodass den Antragstellern der begehrte Betrag von EUR 461,00 zuzusprechen war. Das Mehrbegehren auf Zuspruch von 35 % Streitgenossenzuschlag und auf Umsatzsteuer findet in den anwendbaren Bestimmungen keine Deckung und war daher abzuweisen (vgl. VwGH 4.8.2016, Ra 2015/21/0249, zum Streitgenossenzuschlag, und VwGH 26.2.2020, Ra 2019/18/0368, zur Umsatzsteuer).

Wien, am 20. August 2020

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:FR2020190012.F00

Im RIS seit

02.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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