TE Vwgh Beschluss 2020/8/20 Fr 2020/05/0001

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Veröffentlicht am 20.08.2020
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VwGG §34 Abs1
VwGG §38 Abs1
VwGG §38 Abs4
VwGVG 2014 §34
VwGVG 2014 §34 Abs1
VwGVG 2014 §43 Abs1
VwRallg

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bayjones und den Hofrat Dr. Moritz sowie die Hofrätin Mag. Liebhart-Mutzl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Wölfl, über den Fristsetzungsantrag des G A in E, vertreten durch Mag. Johannes Polt, Rechtsanwalt in 3580 Horn, Pragerstraße 5/I/11, gegen das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich betreffend Übertretungen des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 - AWG 2002, den Beschluss gefasst:

Spruch

Der Fristsetzungsantrag wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg (BH) vom 22. Oktober 2019 wurde der Antragsteller zweier näher bezeichneter Übertretungen des AWG 2002 schuldig erkannt; über ihn wurden gemäß § 79 Abs. 1 Z 1 und § 79 Abs. 2 Z 3 leg. cit. zwei Geldstrafen in näher genannter Höhe samt Ersatzfreiheitsstrafen verhängt, und er wurde gemäß § 64 Abs. 2VStG zur Zahlung eines Kostenbeitrages zum Verwaltungsstrafverfahren verpflichtet.

2        Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Antragsteller mit Schreiben vom 7. November 2019 Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (LVwG).

3        Mit Schriftsatz vom 3. August 2020 stellte der Antragsteller einen beim LVwG eingebrachten Fristsetzungsantrag, in welchem er begründend ausführte, er habe gegen das Straferkenntnis vom 22. Oktober 2019 am 7. November 2019 fristgerecht Beschwerde erhoben. „Gemäß § 73 Abs. 1 AVG“ seien die Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmt sei, über Anträge von Parteien ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen. Gemäß Art. 6 EMRK habe der Antragsteller das Recht, dass das Verfahren innerhalb angemessener Frist abgehandelt werde. „Die belangte Behörde“ habe bis dato nicht entschieden.

4        Mit Schreiben vom 11. August 2020 legte das LVwG den Fristsetzungsantrag dem Verwaltungsgerichtshof unter Anschluss der Verfahrensakten vor.

5        Abgesehen davon, dass die vom Antragsteller genannte Bestimmung des § 73 Abs. 1 AVG im vorliegenden Fall nicht zum Tragen kommt (vgl. § 17 VwGVG, wonach auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG u.a. die Bestimmungen des IV. Teiles des AVG nicht anzuwenden sind), erweist sich der vorliegende Fristsetzungsantrag aus folgendem Grund als unzulässig:

6        Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 18.12.2014, Fr 2014/01/0048, 12.3.2015, Fr 2015/02/0001, 4.4.2017, Fr 2016/03/0005, oder auch 25.1.2018, Fr 2017/06/0002) ist die Verjährungsfrist des § 43 Abs. 1 VwGVG als lex specialis zur Entscheidungsfrist des § 34 Abs. 1 VwGVG anzusehen. Wird die Beschwerde im Verfahren in Verwaltungsstrafsachen - wie im vorliegenden Fall - vom Beschuldigten erhoben, hat das Verwaltungsgericht daher innerhalb von 15 Monaten zu entscheiden, wobei diese Frist mit dem Einlangen der Beschwerde bei der Verwaltungsbehörde ausgelöst wird; die sechsmonatige Frist des § 34 VwGVG wird für diesen Fall verdrängt. Bei der Regelung der 15-Monate-Frist handelt es sich in diesem Sinne um die Festlegung einer längeren als der im Regelfall vorgesehenen sechsmonatigen Frist zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtes gemäß § 38 Abs. 1 VwGG und § 34 Abs. 1 VwGVG. Zur näheren Begründung wird gemäß § 43 Abs. 2 und Abs. 9 VwGG auf die zitierten Beschlüsse verwiesen; zum Vorbringen betreffend Art. 6 EMRK vgl. insbesondere VwGH 25.1.2018, Fr 2017/06/0002, mwN.

7        Da im vorliegenden Fall der Antragsteller als Beschuldigter gegen das Straferkenntnis vom 22. Oktober 2019 mit Schreiben vom 7. November 2019 Beschwerde erhoben hat, wurde der gegenständliche Fristsetzungsantrag vor Ablauf der 15-Monate-Frist gestellt und ist daher unzulässig.

8        Der Fristsetzungsantrag war somit gemäß § 38 Abs. 1 und 4 VwGG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 VwGG wegen mangelnder Berechtigung zu seiner Erhebung mit Beschluss zurückzuweisen.

Wien, am 20. August 2020

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:FR2020050001.F00

Im RIS seit

23.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

23.09.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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