TE Vwgh Beschluss 2020/8/24 Ra 2020/11/0135

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Veröffentlicht am 24.08.2020
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein

Norm

ARG 1984
AZG
B-VG Art133 Abs4
VStG §5 Abs1
VStG §9 Abs1
VwGG §28 Abs3
VwGG §34
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VStG § 9 heute
  2. VStG § 9 gültig ab 05.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  3. VStG § 9 gültig von 01.01.2002 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. VStG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 9 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schick und den Hofrat Dr. Grünstäudl sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Vitecek, über die Revision des A L in S, vertreten durch Dr. Christian Hirtzberger, Rechtsanwalt in 3100 St. Pölten, Julius Raab-Promenade 2, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 12. Juni 2020, Zl. LVwG-S-1501/001-2019, betreffend Übertretungen des AZG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 6. März 2019 wurden über den Revisionswerber 15 Geldstrafen (samt Ersatzfreiheitsstrafen) gemäß § 28 Abs. 5 und 6 Arbeitszeitgesetz (AZG) verhängt, weil er als Inhaber (Einzelunternehmer) eines Transportunternehmens in seiner Funktion als Arbeitgeber namentlich genannter Fahrer näher bezeichneter Fahrzeuge Vorschriften des AZG und näher bezeichneter Verordnungen der Europäischen Union (betreffend Einsatz-, Tageslenk- und Ruhezeiten sowie Lenkpausen) nicht eingehalten habe.Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 6. März 2019 wurden über den Revisionswerber 15 Geldstrafen (samt Ersatzfreiheitsstrafen) gemäß Paragraph 28, Absatz 5 und 6 Arbeitszeitgesetz (AZG) verhängt, weil er als Inhaber (Einzelunternehmer) eines Transportunternehmens in seiner Funktion als Arbeitgeber namentlich genannter Fahrer näher bezeichneter Fahrzeuge Vorschriften des AZG und näher bezeichneter Verordnungen der Europäischen Union (betreffend Einsatz-, Tageslenk- und Ruhezeiten sowie Lenkpausen) nicht eingehalten habe.

2        Mit dem angefochtenen, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergangenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht - nach Vorlageantrag gegen die Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde - die Beschwerde gegen das Straferkenntnis zu vier Spruchpunkten ab, gab ihr jedoch zu elf Spruchpunkten insofern Folge, als es die verhängten Strafen herabsetzte. Zu allen Spruchpunkten ergänzte es die Formulierung „Sie haben nicht dafür gesorgt, dass der Fahrer ... einhält“ bzw. „... nicht überschreitet“. Gleichzeitig sprach es gemäß § 25a VwGG aus, dass eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig sei.Mit dem angefochtenen, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergangenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht - nach Vorlageantrag gegen die Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde - die Beschwerde gegen das Straferkenntnis zu vier Spruchpunkten ab, gab ihr jedoch zu elf Spruchpunkten insofern Folge, als es die verhängten Strafen herabsetzte. Zu allen Spruchpunkten ergänzte es die Formulierung „Sie haben nicht dafür gesorgt, dass der Fahrer ... einhält“ bzw. „... nicht überschreitet“. Gleichzeitig sprach es gemäß Paragraph 25 a, VwGG aus, dass eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig sei.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Sachverhalt sei unbestritten und die Angaben des Revisionswerbers zum betrieblichen Kontrollsystem seien glaubhaft. Den Revisionswerber treffe ein Verschulden an den näher beschriebenen Übertretungen, da er kein (im Sinne zitierter hg. Rechtsprechung) ausreichend wirksames Kontrollsystem in seinem Betrieb eingerichtet habe.

3        Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.

4        Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Artikel 133, Absatz 4, B-VG sinngemäß anzuwenden (Artikel 133, Absatz 9, B-VG).

5        Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

6        Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. Diesem Erfordernis wird insbesondere nicht schon durch nähere Ausführungen zur behaupteten Rechtswidrigkeit der bekämpften Entscheidung (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG) oder zu den Rechten, in denen sich der Revisionswerber verletzt erachtet (§ 28 Abs. 1 Z 4 VwGG), Genüge getan (vgl. etwa die Beschlüsse VwGH 23.3.2017, Ra 2017/11/0014, und VwGH 1.9.2017, Ra 2017/11/0225, jeweils mwN).Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen. Diesem Erfordernis wird insbesondere nicht schon durch nähere Ausführungen zur behaupteten Rechtswidrigkeit der bekämpften Entscheidung (Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 5, VwGG) oder zu den Rechten, in denen sich der Revisionswerber verletzt erachtet (Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG), Genüge getan vergleiche , etwa die Beschlüsse VwGH 23.3.2017, Ra 2017/11/0014, und VwGH 1.9.2017, Ra 2017/11/0225, jeweils mwN).

7        Die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision durch den Verwaltungsgerichtshof erfolgt ausschließlich anhand des Vorbringens in der Zulässigkeitsbegründung. Der Verwaltungsgerichtshof ist weder verpflichtet, Gründe für die Zulässigkeit einer Revision anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit einer Revision hätten führen können, aufzugreifen (vgl. aus vielen den Beschluss VwGH 22.3.2018, Ra 2018/11/0034, mwN).Die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision durch den Verwaltungsgerichtshof erfolgt ausschließlich anhand des Vorbringens in der Zulässigkeitsbegründung. Der Verwaltungsgerichtshof ist weder verpflichtet, Gründe für die Zulässigkeit einer Revision anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit einer Revision hätten führen können, aufzugreifen vergleiche , aus vielen den Beschluss VwGH 22.3.2018, Ra 2018/11/0034, mwN).

8        Die Feststellung des Verwaltungsgerichts, der Revisionswerber habe im Beschwerdeverfahren die von seinen Fahrern gesetzten Handlungen nicht bestritten, wird im Zulässigkeitsvorbringen nicht bekämpft. Zur Zulässigkeit der Revision wird zusammengefasst vielmehr vorgebracht, der Revisionswerber sei bestraft worden, weil er „nicht dafür gesorgt“ habe, „dass andere (die bei mir beschäftigten Lenker) geltende Vorschriften einhalten“, obwohl sich eine derartige gesetzliche Anordnung in den Strafbestimmungen des AZG nicht finde. Dem ist zu entgegnen, dass die Verwendung der Formulierung, der Revisionswerber habe „nicht dafür gesorgt“, dass die Bestimmungen eingehalten werden, im Zusammenhalt mit den im Einzelnen in der Folge geschilderten Verfehlungen seine Verantwortlichkeit als Inhaber des Einzelunternehmens und Arbeitgeber hinreichend deutlich zum Ausdruck bringen und keinen Bedenken begegnen (vgl. etwa VwGH 29.1.2004, 2003/11/0289, mwN).Die Feststellung des Verwaltungsgerichts, der Revisionswerber habe im Beschwerdeverfahren die von seinen Fahrern gesetzten Handlungen nicht bestritten, wird im Zulässigkeitsvorbringen nicht bekämpft. Zur Zulässigkeit der Revision wird zusammengefasst vielmehr vorgebracht, der Revisionswerber sei bestraft worden, weil er „nicht dafür gesorgt“ habe, „dass andere (die bei mir beschäftigten Lenker) geltende Vorschriften einhalten“, obwohl sich eine derartige gesetzliche Anordnung in den Strafbestimmungen des AZG nicht finde. Dem ist zu entgegnen, dass die Verwendung der Formulierung, der Revisionswerber habe „nicht dafür gesorgt“, dass die Bestimmungen eingehalten werden, im Zusammenhalt mit den im Einzelnen in der Folge geschilderten Verfehlungen seine Verantwortlichkeit als Inhaber des Einzelunternehmens und Arbeitgeber hinreichend deutlich zum Ausdruck bringen und keinen Bedenken begegnen vergleiche , etwa VwGH 29.1.2004, 2003/11/0289, mwN).

Es entspricht auch der ständigen hg. Judikatur, dass der Arbeitgeber (der Verantwortliche nach § 9 Abs. 1 VStG) hinsichtlich der Einhaltung der Arbeitszeitvorschriften verpflichtet ist, ein dem konkreten Betrieb entsprechendes Kontrollsystem einzurichten und darüber hinaus alle sonstigen im konkreten Betrieb möglichen und zumutbaren Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Arbeitszeit sicherzustellen, wozu es etwa gehört, die Arbeitsbedingungen und Entlohnungsmethoden so zu gestalten, dass sie keinen Anreiz zur Verletzung der Arbeitszeitvorschriften darstellen. Nur wenn der Arbeitgeber (der Verantwortliche nach § 9 Abs. 1 VStG) glaubhaft macht, dass ein Verstoß gegen Arbeitszeitvorschriften durch einen Lenker trotz Bestehens und Funktionierens eines solchen, von ihm im einzelnen darzulegenden Systems ohne sein Wissen und ohne seinen Willen erfolgt ist, kann ihm sein Verstoß in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht nicht zugerechnet werden (vgl. aus vielen etwa VwGH 29.1.2004, 2003/11/0289, oder VwGH 19.9.2016, Ra 2016/11/0112, jeweils mwN). Dass entgegen der Beurteilung des Verwaltungsgerichts eine solche Glaubhaftmachung erfolgt wäre, wird nicht konkret vorgebracht.Es entspricht auch der ständigen hg. Judikatur, dass der Arbeitgeber (der Verantwortliche nach Paragraph 9, Absatz eins, VStG) hinsichtlich der Einhaltung der Arbeitszeitvorschriften verpflichtet ist, ein dem konkreten Betrieb entsprechendes Kontrollsystem einzurichten und darüber hinaus alle sonstigen im konkreten Betrieb möglichen und zumutbaren Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Arbeitszeit sicherzustellen, wozu es etwa gehört, die Arbeitsbedingungen und Entlohnungsmethoden so zu gestalten, dass sie keinen Anreiz zur Verletzung der Arbeitszeitvorschriften darstellen. Nur wenn der Arbeitgeber (der Verantwortliche nach Paragraph 9, Absatz eins, VStG) glaubhaft macht, dass ein Verstoß gegen Arbeitszeitvorschriften durch einen Lenker trotz Bestehens und Funktionierens eines solchen, von ihm im einzelnen darzulegenden Systems ohne sein Wissen und ohne seinen Willen erfolgt ist, kann ihm sein Verstoß in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht nicht zugerechnet werden vergleiche , aus vielen etwa VwGH 29.1.2004, 2003/11/0289, oder VwGH 19.9.2016, Ra 2016/11/0112, jeweils mwN). Dass entgegen der Beurteilung des Verwaltungsgerichts eine solche Glaubhaftmachung erfolgt wäre, wird nicht konkret vorgebracht.

9        Zum weiteren Zulässigkeitsvorbringen, in dem das Fehlen von Rechtsprechung zur - allgemeingültigen - Ausgestaltung eines effizienten Kontrollsystems behauptet und kritisiert wird, ist der Revisionswerber auf die ständige hg. Rechtsprechung hinzuweisen, nach der betriebliche Kontrollsysteme einander in der Regel nicht gleichen und daher einer einzelfallbezogenen Beurteilung durch das Verwaltungsgericht unterliegen. Eine grundsätzliche Rechtsfrage läge nur dann vor, wenn diese Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre oder zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Ergebnis führen würde (vgl. etwa VwGH 18.9.2019, Ra 2019/11/0083, mit zahlreichen weiteren Nachweisen). Dass Derartiges dem Verwaltungsgericht im Revisionsfall vorzuwerfen wäre, wird in den Zulässigkeitsgründen, die sich iZm. dem Kontrollsystem auf allgemein-abstrakte Judikaturkritik beschränken, nicht vorgebracht.Zum weiteren Zulässigkeitsvorbringen, in dem das Fehlen von Rechtsprechung zur - allgemeingültigen - Ausgestaltung eines effizienten Kontrollsystems behauptet und kritisiert wird, ist der Revisionswerber auf die ständige hg. Rechtsprechung hinzuweisen, nach der betriebliche Kontrollsysteme einander in der Regel nicht gleichen und daher einer einzelfallbezogenen Beurteilung durch das Verwaltungsgericht unterliegen. Eine grundsätzliche Rechtsfrage läge nur dann vor, wenn diese Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre oder zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Ergebnis führen würde vergleiche , etwa VwGH 18.9.2019, Ra 2019/11/0083, mit zahlreichen weiteren Nachweisen). Dass Derartiges dem Verwaltungsgericht im Revisionsfall vorzuwerfen wäre, wird in den Zulässigkeitsgründen, die sich iZm. dem Kontrollsystem auf allgemein-abstrakte Judikaturkritik beschränken, nicht vorgebracht.

10       In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 24. August 2020

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020110135.L00

Im RIS seit

12.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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