TE Vwgh Beschluss 2020/8/25 Fr 2020/12/0012

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Veröffentlicht am 25.08.2020
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §38 Abs4
VwGG §56 Abs1

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zens sowie Hofrätin Mag.a Nussbaumer-Hinterauer und Hofrat Mag. Cede als Richterin und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers MMag. Dr. Gotsbacher, in der Fristsetzungssache des W G in W, vertreten durch Mag. Helmut Hohl, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Ungargasse 15/1/4, gegen das Bundesverwaltungsgericht wegen Verletzung der Entscheidungspflicht betreffend Anrechnung von Ruhepausen auf die Dienstzeit und Abgeltung von Mehrdienstleistungen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Das Verfahren wird eingestellt.

Der Bund hat dem Antragsteller Aufwendungen in der Höhe von € 793,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

1        Das Verwaltungsgericht hat das Erkenntnis vom 28. Juli 2020, W129 2107143-3/12E, erlassen und eine Abschrift dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt.

2        Das Verfahren über den Fristsetzungsantrag war daher gemäß § 38 Abs. 4 VwGG einzustellen.

3        Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 ff, insbesondere auf § 56 Abs. 1 zweiter Satz VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Im Fall der Nachholung der versäumten Entscheidung ist der Pauschalbetrag für den Ersatz des Schriftsatzaufwands um die Hälfte niedriger festzusetzen als der sonst gebührende Betrag (vgl. VwGH 28.6.2019, Fr 2019/20/0006-0012, mwN). Mit dem in der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014 festgesetzten Pauschalbetrag für den Schriftsatzaufwand ist auch die Umsatzsteuer abgegolten (vgl. VwGH 6.11.2019, Ra 2019/12/0048).

Wien, am 25. August 2020

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:FR2020120012.F00

Im RIS seit

07.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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