RS Lvwg 2020/5/4 VGW-021/060/3049/2019

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.05.2020
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

04.05.2020

Index

50/01 Gewerbeordnung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

GewO 1994 §74 Abs2
GewO 1994 §81 Abs1
GewO 1994 §366 Abs1 Z3
VStG 1991 §44a Z1

Rechtssatz

Die Zahl der Arbeitnehmer, die nicht Teil der Betriebsanlagengenehmigung(en) sind für sich genommen nicht die Quelle möglicher zusätzlicher Belästigungen iSd § 74 Abs. 2 GewO. Es braucht den Bezug zu Änderungen des Konsenses und den diesbezüglich möglichen zusätzlichen Belästigungen iSd § 74 Abs. 2 GewO.

Schlagworte

Betriebsanlage; Änderung; Genehmigungspflicht; Konsens; Abweichung; Verfolgungsverjährung; Verfolgungshandlung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2020:VGW.021.060.3049.2019

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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