TE Vwgh Erkenntnis 1997/12/11 96/20/0267

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Veröffentlicht am 11.12.1997
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
41/04 Sprengmittel Waffen Munition;

Norm

B-VG Art130 Abs2;
WaffG 1967 §20 Abs1;
WaffG 1967 §6 Abs1 Z2;
WaffG 1986 §20 Abs1;
WaffG 1986 §31 Abs2;
WaffG 1986 §6 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Wetzel und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Baur, Dr. Nowakowski und Dr. Hinterwirth als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Rose, über die Beschwerde des H in Wien, vertreten durch Dr. Ladislav Margula, Rechtsanwalt in Wien I, Neuer Markt 8, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 29. Jänner 1996, Zl. SD 1540/95, betreffend Entziehung waffenrechtlicher Urkunden, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung des Beschwerdeführers gegen die Bescheide der Bundespolizeidirektion Wien, Administrationsbüro, jeweils vom 16. Oktober 1995, mit denen dem Beschwerdeführer der ihm ausgestellte Waffenpaß sowie die Waffenbesitzkarte entzogen worden waren, keine Folge.

Begründend führte sie nach Verweis auf die gebilligte Rechtsmeinung der Behörde erster Instanz folgendes aus:

"Anläßlich einer in der Wohnung des Berufungswerbers in G am 06.02.1995 durchgeführten Hausdurchsuchung wurde festgestellt, daß die Faustfeuerwaffen des Berufungswerbers (ca. 10) im Vorzimmer in einem unversperrten Schrank lagen. Oben auf dem Kleiderkasten im Kinderschlafzimmer (Unterstreichung nicht im Original) lag, frei zugänglich, eine Pump-Gun. Eine größere Menge Munition für die Faustfeuerwaffen war, frei sichtbar, auf dem Vorzimmerschrank abgestellt.

Die Wohnung wird von der Ehegattin des Berufungswerbers und seinen beiden Kindern im Alter von 14 und 11 Jahren bewohnt. Die Mutter ist berufstätig, die Kinder daher zeitweise allein und bringen auch Freundinnen in die Wohnung mit. Der Berufungswerber selbst kam zur fraglichen Zeit schon seit mehreren Jahren nur selten in die Wohnung. Die Waffen und die Munition hatte er nach der Schließung bzw. dem Verkauf seines Geschäftes in die Wohnung gebracht.

Damit konfrontiert, versuchte der Berufungswerber den Sachverhalt zu verharmlosen. Er habe die Waffen nicht in Wien, wo er sie sonst gehabt habe, sondern aus Zweckmäßigkeitsgründen zwischenzeitig in der Wohnung verwahrt, weil er in R einen Schießstand betreibe. Es sei aber immer nur für kurze Zeit gewesen und damals sei er von der Wohnung in die Slowakei gefahren und "da bleiben die Waffen eben einige Tage dort". Daß der Schrank nicht versperrt war, habe er für unerheblich gehalten, weil die Fächer ohnedies sehr hoch seien. Die Pump-Gun sei auf einem hohen Schrank und nicht sichtbar gewesen. Auch die Munition sei sehr hoch oben gewesen. Seine Kinder hätten an den Waffen kein Interesse, sie könnten aber ohnedies gefahrlos damit umgehen. Freundinnen der Kinder nähmen ohnedies keine Leiter. Er wisse sehr genau, was er tue und tun könne.

Dieser klägliche (und untaugliche) Versuch des Berufungswerbers, die äußerst mangelhafte Verwahrung zu beschönigen, zeigt die extreme Sorglosigkeit des Berufungswerbers. Kaum ein Funke einer Einsicht, wohl aber das Eingeständnis der Unzulänglichkeit, liegt in der Äußerung in einer zweiten Stellungnahme, es sei einfach nicht immer möglich, 100 %ig zu handeln.

Die Ausführungen in der Berufung sind nicht geeignet, den Beschwerdeführer zu entlasten. Er habe erst jetzt erfahren, daß seine Frau die Faustfeuerwaffen aus dem versperrten Waffenkoffer aus dem versperrten Kleiderschrank des Schlafzimmers genommen und in den Vorzimmerkasten gegeben habe. Wenn dies tatsächlich richtig ist, so muß man zunächst dem Berufungswerber zum Vorwurf machen, daß er vorher (zur Zeit seiner früheren Stellungnahmen) überzeugt war, seine Faustfeuerwaffen so (mangelhaft) verwahrt zu haben, wie sie bei der Hausdurchsuchung gefunden wurden, wogegen ein sorgfältiger Waffenbesitzer nach der Sicherstellung der Waffen und Vorhalt, wo sie gefunden wurden, gewußt hätte, daß er sie so nicht verwahrt hat. Daß der Berufungswerber aber nicht nur in seiner Mentalität sorglos ist, was für seine Verläßlichkeit in prognostischer Hinsicht zweifellos sehr bedeutsam ist, geht schon daraus hervor, daß er jedenfalls auch seine Pump-Gun und die Patronen nicht sorgfältig verwahrt hat.

Die Annahme, daß der Berufungswerber seine Waffen sorgfältig verwahren werde, ist daher jedenfalls nicht gerechtfertigt. Er ist daher nicht als verläßlich anzusehen. Der Berufung war daher keine Folge zu geben."

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen hat:

In seiner Beschwerde verweist der Beschwerdeführer im Rahmen der Sachverhaltsdarstellung (§ 28 Abs. 1 Z. 3 VwGG) darauf, daß er bereits in seiner ersten Rechtfertigung zum Sachverhalt die Unsachgemäßheit der Verwahrung grundsätzlich eingesehen und umgehend einen versperrbaren Stahlschrank für diese Verwahrungszwecke in seiner Wohnung aufgestellt habe. Er habe auch zu seiner Rechtfertigung vorgebracht, daß er zu seinen Kindern infolge anschaulicher Unterrichtung über die von Waffen ausgehenden Gefahren ein qualifiziertes Vertrauen hätte, daß er die Waffen nicht ständig, sondern nur fallweise im Zusammenhang mit dem von ihm betriebenen Schießplatz in der Wohnung verwahre, und zwar so, daß sie auf einem hohen Kasten bzw. in einem Fach unsichtbar und nur mittels einer Leiter erreichbar seien und schließlich, daß seine Ehegattin die Waffen und Munition in seiner Abwesenheit aus dem mit Nummernschloß versperrbaren Waffenkoffer umgeräumt hätte. Die Sachverhaltsfeststellungen der belangten Behörde gründeten sich teils auf seine Rechtfertigung, teils aber auch auf die mit seiner Gattin aufgenommene Niederschrift durch die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich. Der Grund für die behördliche "Befragung" sei nicht das Entziehungsverfahren, sondern ein Hausdurchsuchungsbefehl unter dem Verdacht der Ansammlung verbotener Waffen und Kampfmittel gewesen. Auch sei aktenwidrigerweise angenommen worden, daß die mj. Kinder des Beschwerdeführers zeitweise allein in der Wohnung seien und Freundinnen mitbrächten.

Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften rügt der Beschwerdeführer die Unterlassung, seine Ehegattin unter Vorhalt seiner Rechtfertigung (sie habe die Waffen aus Bosheit und weil ihr der Waffenkoffer im Schlafzimmerschrank im Weg gewesen sei, verräumt) als Zeugin zu befragen, die belangte Behörde habe sich lediglich auf die mit ihr aufgenommene Niederschrift (vor der Sicherheitsdirektion) beschränkt. Wäre die belangte Behörde ihrer Verpflichtung zur amtswegigen Erforschung der materiellen Wahrheit auch durch einen "allfällig zusätzlichen Stellversuch über die tatsächliche Sichtbarkeit und Erreichbarkeit der auf dem bzw. im Kasten in großer Höhe gelagerten Waffen" nachgekommen, hätte sich ergeben, daß seine Verläßlichkeit nicht in Zweifel hätte gezogen werden können. Auch fehle eine umfassende Feststellung aller für die Ermessensentscheidung maßgebenden Sachverhaltsgrundlagen, insbesondere, daß der Beschwerdeführer Büchsenmachermeister und zum Waffenhandel berechtigt sei und diese Berufe seit Jahren ohne Beanstandung ausgeübt habe. Sein berufsmäßiger und jahrelang bewährter Umgang mit Waffen sei bei der Ermessensentscheidung über die Frage seiner Zuverlässigkeit von der im öffentlichen Interesse zu treffenden Risikoeinschätzung nicht zu trennen. Im übrigen habe die belangte Behörde ihre "gemäß § 7 Waffengesetz gebotene Abwägung privater gegen öffentliche Interessen" im Rahmen ihrer Ermessensentscheidung nicht begründet. Bei Vornahme dieser Abwägung wäre das Ermessen aus im einzelnen genannten Gründen "zu Gunsten der Annahme einer zukünftigen Zuverlässigkeit" des Beschwerdeführers zu treffen gewesen.

Eine inhaltliche Rechtswidrigkeit sieht der Beschwerdeführer im angefochtenen Bescheid darin gelegen, daß gemäß § 31 Abs. 2 Waffengesetz 1986 dieses Gesetz auf Erwerb, Besitz und Einfuhr durch gewerberechtlich Befugte nicht anzuwenden ist (was auf ihn zutreffe), daher "mangels inhaltlicher Teilung der Gegenstände des Spruches des angefochtenen Bescheides dieser zur Gänze aufzuheben" sei.

Den Ausführungen zur Verfahrensrüge, insbesondere der Verletzung der Ermittlungspflicht und der Behauptung von Feststellungsmängeln ist zunächst zu entgegnen, daß der Beschwerdeführer im Rahmen der Einräumung des Parteiengehörs in seiner Stellungnahme vom 26. September 1995 folgendes zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen vorbrachte:

"Zu allererst möchte ich betonen, daß gegenständliche Hausdurchsuchung von der NÖ-Sicherheitsdion. mit falschen Angaben zu meiner Person erschlichen wurde und vollständig als unbegründet zurückgelegt wurde.

Damit man wenigstens den Schein wahren konnte, muß man diese "nichtsorgfältige Verwahrung" finden.

Ich bin seit 36 Jahren im Waffengewerbe, betreibe seit 20 Jahren Schießausbildung und die damit zusammenhängenden Fragen der Sicherheit.

Ich habe eine Konzession für den Handel und die Herstellung von Waffen.

Meine minderjährigen Kinder, zwei Mädchen im Alter von 15 und 13 Jahren, haben an sich an Waffen kein Interesse, sind aber damit aufgewachsen, einfach weil ich ein Waffengeschäft betreibe.

Ich habe sie auch sehr frühzeitig mit allen Gefahren vertraut gemacht und sie auch an Waffen ausgebildet, sodaß sie damit auch gefahrlos umgehen können.

Ich halte das für die bessere Methode, Kinder mit den Gefahren vertraut zu machen, eine Praxis, welche ich mit 20jähriger Erfahrung in der Schießausbildung mit einer Nullfehlerquote weiterempfehlen kann.

Zu gegenständlichem Vorfall kann ich sagen, daß ich in R einen behördlich genehmigten Schießstand betreibe, in welchem ich besagte Schießkurse abhalte.

Dafür stelle ich auch eine Reihe von Waffen zur Verfügung um den Kursteilnehmern eine breite Palette von Modellen und deren Möglichkeiten auch in der Praxis zeigen zu können.

Um, wenn ich z.B. von G nicht nach Wien fahren will oder kann (wo ich normalerweise die Waffen aufbewahre) halte ich es für besser, diese nicht im Auto zu belassen, sondern in die Wohnung zu bringen.

Daß dieser Schrank keine Möglichkeit zum Versperren hatte, hielt ich für unerheblich, da das ohnehin immer nur für sehr kurze Zeit der Aufbewahrung diente.

Außerdem sind die Fächer so hoch oben, daß man normalerweise eine Leiter braucht.

Ich habe jedoch in der Zwischenzeit für einen versperrbaren Stahlschrank gesorgt."

Auch in einer weiteren Stellungnahme der Bundespolizeidirektion Graz gegenüber vom 11. September 1995 verantwortete sich der Beschwerdeführer im wesentlichen gleichlautend. Erstmals in der Berufung wird von ihm die Behauptung aufgestellt, seine Ehegattin habe ohne sein Wissen die zehn Faustfeuerwaffen aus einem mit Nummernschloß versehenen Waffenkoffer genommen und die Waffen an jenen Ort gelegt, an dem sie im Zeitpunkt der Hausdurchsuchung gefunden worden waren. Die belangte Behörde hat - ohne sich im einzelnen mit der Richtigkeit der einen oder der anderen Darstellung des Beschwerdeführers inhaltlich zu befassen - dargelegt, daß allein die Divergenz der Verantwortung den Schluß aufdränge, er habe den tatsächlichen Verwahrungsort nicht mehr in Erinnerung gehabt, woraus sich jedenfalls schon eine mangelnde Verläßlichkeit ergebe. Hinzu komme, daß der Beschwerdeführer jedenfalls auch seine Pump-Gun und die Munition nicht sorgfältig verwahrt habe. Auf den zuletzt wiedergegebenen Vorwurf gehen die Beschwerdeausführungen nicht mehr ein. Legt man aber allein die sohin unbestritten gebliebene Feststellung der Behörde der rechtlichen Beurteilung zugrunde, (zumindest) die Pump-Gun und die Munition seien im Kinderschlafzimmer bzw. auf dem Vorzimmerschrank einer Wohnung verwahrt worden, in der mj. Kinder - ob diese an Waffen interessiert sind und um die mit der Benützung von Waffen verbundene Gefahr wissen, ist nicht von Relevanz - leben, kann der belangten Behörde eine Rechtswidrigkeit in der Beurteilung des vorliegenden Sachverhaltes nicht vorgeworfen werden. Ebensowenig hegt der Verwaltungsgerichtshof Bedenken gegen die von der belangten Behörde angestellte (negative) Zukunftsprognose, wenn sie das Gesamtverhalten des Beschwerdeführers einschließlich seiner Rechtfertigungsversuche als "extreme Sorglosigkeit" und "keinen Funken einer Einsicht" zeigend einschätzt. Eine Pump-Gun auf dem Kasten im Kinderzimmer - wenn auch nur vorübergehend - aufzubewahren, entspricht in keinem Fall den Erfordernissen einer sorgsamen Verwahrung, ungeachtet dessen, ob den Kindern die vordergründige Möglichkeit zur Benützung von Waffen, das Interesse an Waffen oder die Unerfahrenheit im Umgang mit Waffen fehlt. Bestimmte Verhaltensweisen und Charaktereigenschaften einer Person rechtfertigen nämlich durchaus die Folgerung, daß die vom Waffengesetz geforderte Verläßlichkeit nicht gewährleistet ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 10. Juli 1997, Zl. 95/20/0108).

Ist der Schluß zu ziehen, daß der Inhaber einer waffenrechtlichen Urkunde nicht mehr die in § 6 Abs. 1 Waffengesetz 1986 genannten Voraussetzungen gewährleistet, so hat die Behörde die ausgestellte waffenrechtliche Urkunde zu entziehen; für eine Ermessensentscheidung bleibt - wie aus § 20 Abs. 1 zweiter Satz Waffengesetz 1986 deutlich hervorgeht - in einem solchen Fall kein Raum (vgl. das hg. Erkenntnis vom 10. Juni 1997, Zl. 95/20/0472). Eine Interessenabwägung findet daher entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Rechtsmeinung nicht statt und hätte auch in keinem Fall die Voraussetzung der waffenrechtlichen Verläßlichkeit zum Gegenstand.

Wie die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift zutreffend darauf verwiesen hat, kann die Bestimmung des § 31 Abs. 2 Waffengesetz 1986, wonach Personen, die nach den gewerberechtlichen Vorschriften befugt sind, Waffen zu erzeugen, zu bearbeiten, instandzusetzen, zu vermieten oder Handel mit diesen zu treiben, sowie die bei diesen beschäftigten Personen hinsichtlich des Erwerbes, Besitzes und der Einfuhr von Waffen, die den Gegenstand ihrer Geschäftstätigkeit bilden, nicht diesem Bundesgesetz unterliegen, nach der ausdrücklichen Bestimmung dieser Gesetzesstelle auf den vorliegenden Fall nicht Anwendung finden. Die zugunsten der befugten Gewerbetreibenden (und der bei ihnen beschäftigten Personen) vorgesehenen Ausnahmebestimmungen beziehen sich nämlich lediglich auf den Erwerb, den Besitz und die Einfuhr von Waffen und Munition, die den Gegenstand ihrer Geschäftstätigkeit bilden, nicht aber auf jene, die sie außerhalb dieser Tätigkeit erwerben, besitzen, führen oder einführen. Ein diesbezügliches Vorbringen, insbesondere, daß die aufgefundenen und beschlagnahmten Waffen von ihm im Gewerbebetrieb hergestellt worden oder sonst Gegenstand seiner Geschäftstätigkeit gewesen seien, hat der Beschwerdeführer aber im Verwaltungsverfahren nicht erstattet. Auch in der Beschwerde wird derartiges nicht behauptet. Darauf kommt es aber auch nicht an, weil Gegenstand des vorliegenden Verfahrens die lediglich die Privatwaffen des Beschwerdeführers betreffende Entziehung der ihm - jeweils über seinen Antrag - nach dem Waffengesetz ausgestellten waffenrechtlichen Urkunden ist (vgl. dazu den Beschluß vom 25. April 1978, Slg. Nr. 9537/A).

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als

unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung

BGBl. Nr. 416/1994.

Schlagworte

Ermessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996200267.X00

Im RIS seit

25.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

04.05.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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