TE Lvwg Erkenntnis 2020/7/8 LVwG-2020/35/1042-3

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Veröffentlicht am 08.07.2020
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Entscheidungsdatum

08.07.2020

Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §25;
ParkSchV 1983 §2 Abs1 Z1
ParkSchV 1983 §4

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Christ aufgrund der Beschwerde von Herrn AA, Adresse 1, Z, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 2, Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 27.4.2020, ***, betreffend eine Verwaltungsübertretung nach der StVO nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht:

1.   Der Beschwerde wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt.

2.   Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. Verfahrensablauf:

1. Verfahren betreffend das angefochtene Straferkenntnis vom 27.4.2020, ***:

Aufgrund einer Anzeige der Gemeinde Z vom 20.11.2019 und einer im Anschluss daran durchgeführten Lenkererhebung wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer von der belangten Behörde mittels Strafverfügung vom 4.2.2020, ***, eine Verwaltungsübertretung gemäß § 99 Abs 3 lit a StVO iVm § 2 Abs 1 Z 1 der Kurzparkzonen-Überwachungs-VO zur Last gelegt.

Mit Email vom 19.2.2020 erhob Herr AA einen näher begründeten Einspruch gegen die genannte Strafverfügung.

Nach Einholung einer Stellungnahme des Meldungslegers zu den Rechtfertigungsangaben des Beschwerdeführers wurde diesem mit dem in weiterer Folge erlassenen und nunmehr angefochtenen Straferkenntnis Folgendes zur Last gelegt:

„Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:

Tatzeit: 24.09.2019 in der Zeit von 10.58 bis 11.08 Uhr

Tatort: Gemeinde Z, Adresse 3

Fahrzeug(e): PKW ***

Sie haben dieses mehrspurige Fahrzeug in der Kurzparkzone abgestellt, ohne das Fahrzeug für die Dauer des Abstellens mit einer Parkscheibe zu kennzeichnen.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 2 Abs. 1 Ziff. 1 Kurzparkzonen-Überwachungs-VO

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe (€):

35,00

Gemäß:

§ 99 Abs. 3 lit. a StVO

Ersatzfreiheitsstrafe:

16 Stunden“

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen wie folgt aus:

„Der im Spruch angeführte Sachverhalt steht aufgrund des Anzeigeninhaltes sowie des durchgeführten Ermittlungsverfahrens als erwiesen fest. Vom Beschuldigten wird die Übertretung in Abrede gestellt. In seinen Einspruchsangaben führt der Beschuldigte an, dass er die im Spruch angeführte(n) Übertretung(en) nicht gesetzt habe. Im gegenständlichen Fall bestand für die Behörde kein Grund, an den Angaben des Anzeigers zu zweifeln. Es muss einem geschulten Organ der Straßenaufsicht zugebilligt werden, derartige Übertretungen richtig feststellen zu können. Bei der gegebenen Sach- und Rechtslage war somit wie im Spruch zu entscheiden. Der Unrechtsgehalt der begangenen Übertretungen ist als nicht unerheblich zu bezeichnen. Als Verschuldungsgrad kommt Fahrlässigkeit in Betracht. Erschwerend war kein Umstand zu berücksichtigen. Aufgrund der bisherigen Unbescholtenheit erscheint die nunmehr verhängte Strafe als schuld- und tatangemessen.“

Laut dem im Akt beiliegenden Rückschein wurde der im vorliegenden Fall angefochtene Bescheid Herrn AA am 30.4.2020 zugestellt.

2. Beschwerde:

Gegen den unter Z 1 genannten Bescheid erhob Herr AA, vertreten durch Rechtsanwalt BB, mit Schreiben vom 29.5.2020 Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht.

Begründet wird diese Beschwerde im Wesentlichen damit, dass der gegenständliche Vorfall in völlig anderer, näher beschriebenen Weise abgelaufen sei, als vom Meldungsleger behauptet. Der Beschwerdeführer sei während des gesamten, nicht länger als 5 Minuten dauernden Anhaltens auf seinem Fahrersitz gesessen und hätte binnen einer Minute nach dem Anhalten und dem Erscheinen des Wachorgans eine Parkuhr angebracht.

Insofern hätte der Beschwerdeführer das ihm angelastete Delikt nicht begangen und sei daher das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verfahren einzustellen bzw in eventu lediglich eine Ermahnung auszusprechen.

3. Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol:

Vom Landesverwaltungsgericht wurde in der gegenständlichen Angelegenheit am 3.7.2020 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in welcher seitens des Beschwerdeführers im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen nochmals bekräftigt wurde. Zudem wurden der Meldungsleger und die Mutter des Beschwerdeführers als Zeugen einvernommen.

II. Rechtliche Erwägungen:

1. Zur Zulässigkeit der vorliegenden Beschwerde:

Die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol, in der vorliegenden Rechtssache zu entscheiden, gründet in der Bestimmung des Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG, wonach über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit die Verwaltungsgerichte erkennen.

Das Landesverwaltungsgericht ist in der gegenständlichen Angelegenheit gem Art 131 Abs 1 B-VG zuständig, zumal sich aus den Abs 2 und 3 dieser Bestimmung keine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Bundes ergibt.

Herr AA ist als Beschuldigter des gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 32 Abs 1 VStG zweifellos Partei und war insofern zum Zeitpunkt der Erhebung der gegenständlichen Beschwerde hierzu legitimiert.

Die Beschwerde wurde auch innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist eingebracht und ist insofern rechtzeitig.

2. Zur Sache:

Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen der StVO (§§ 2, 25 und 99) lauten auszugsweise wie folgt:

㤠2. Begriffsbestimmungen.

(1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt als

1. (…)

26. Anhalten: das durch die Verkehrslage oder durch sonstige wichtige Umstände erzwungene Zum-Stillstand-Bringen eines Fahrzeuges;

27. Halten: eine nicht durch die Verkehrslage oder durch sonstige wichtige Umstände erzwungene Fahrtunterbrechung bis zu zehn Minuten oder für die Dauer der Durchführung einer Ladetätigkeit (§ 62);

28. Parken: das Stehenlassen eines Fahrzeuges für eine längere als die in Z 27 angeführte Zeitdauer;

29. (…)“

㤠25. Kurzparkzonen

(1) Wenn und insoweit es zu bestimmten Zeiten aus ortsbedingten Gründen (auch im Interesse der Wohnbevölkerung) oder zur Erleichterung der Verkehrslage erforderlich ist, kann die Behörde durch Verordnung für bestimmte Straßen oder Straßenstrecken oder für Straßen innerhalb eines bestimmten Gebietes das Parken zeitlich beschränken (Kurzparkzone). Die Kurzparkdauer darf nicht weniger als 30 Minuten und nicht mehr als 3 Stunden betragen.

(2) Verordnungen nach Abs. 1 sind durch die Zeichen nach § 52 Z 13d und 13e kundzumachen; § 44 Abs. 1 gilt hiefür sinngemäß. Zusätzlich können Kurzparkzonen mit Bodenmarkierungen in blauer Farbe auf der Fahrbahn oder auf dem Randstein sowie mit blauen Markierungsstreifen an den im Bereich einer Kurzparkzone vorhandenen Anbringungsvorrichtungen für Straßenverkehrszeichen, Beleuchtungsmasten oder dergleichen gekennzeichnet werden.

(3) Beim Abstellen eines mehrspurigen Fahrzeuges in einer Kurzparkzone hat der Lenker das zur Überwachung der Kurzparkdauer bestimmte Hilfsmittel bestimmungsgemäß zu handhaben.

(4) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat durch Verordnung die Art der Überwachung der Kurzparkdauer und das hiefür notwendige Hilfsmittel zu bestimmen; er hat dabei auf den Zweck einer zeitlichen Parkbeschränkung sowie auf eine kostengünstige und einfache Handhabung des Hilfsmittels Bedacht zu nehmen.

(4a) Für Kurzparkzonen, in denen für das Abstellen eines mehrspurigen Fahrzeuges auf Grund abgabenrechtlicher Vorschriften eine Gebühr zu entrichten und für die Überwachung der Gebührenentrichtung die Verwendung eines technischen oder sonstigen Hilfsmittels vorgesehen ist, kann der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie mit Verordnung festlegen, unter welchen Voraussetzungen dieses Hilfsmittel zugleich auch als Hilfsmittel für die Überwachung der Kurzparkdauer gilt. Wenn für die Überwachung der Gebührenentrichtung die Anbringung des Hilfsmittels am Fahrzeug vorgesehen ist, kann der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie weiters aus Gründen der Einheitlichkeit mit Verordnung auch die Art, das Aussehen und die Handhabung des Hilfsmittels bestimmen.

(5) Die Behörde hat unter Bedachtnahme auf den Zweck einer nach § 43 Abs. 2a verordneten Regelung durch Verordnung das zur Kontrolle notwendige Hilfsmittel zu bestimmen.“

㤠99. Strafbestimmungen.

(1) (…)

(3) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen,

a) wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs. 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b, 2c, 2d, 2e oder 4 zu bestrafen ist (…)“

Die maßgeblichen Bestimmungen der aufgrund des § 25 Abs 4 und 4a StVO erlassenen Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung (§§ 1, 2 und 4) lauten auszugsweise wie folgt:

„Kurzparknachweise

§ 1. Hilfsmittel zur Überwachung der Kurzparkdauer sind folgende Kurzparknachweise:

1. Parkscheibe,

2. Parkschein (…).

„Pflichten des Lenkers

§ 2. (1) Wird ein mehrspuriges Fahrzeug in einer Kurzparkzone abgestellt, so hat der Lenker

1. das Fahrzeug für die Dauer des Abstellens mit dem für die jeweilige Kurzparkzone entsprechenden Kurzparknachweis zu kennzeichnen und

2. dafür zu sorgen, daß das Fahrzeug spätestens mit Ablauf der höchsten zulässigen Parkzeit entfernt wird.

(2) Parkscheibe, Parkschein oder Parkzeitgeräte sind bei Fahrzeugen mit einer Windschutzscheibe hinter dieser und durch diese von außen gut lesbar, bei anderen Fahrzeugen an einer sonst geeigneten Stelle gut wahrnehmbar und lesbar anzubringen; es dürfen an den genannten Stellen nur jene Kurzparknachweise sichtbar sein, die sich auf den jeweiligen Parkvorgang beziehen.

(3) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer entgegen Abs. 1 Z 2 durch Änderungen am oder des Kurzparknachweises die höchste zulässige Parkdauer zu überschreiten versucht.

(4) Wer ein mehrspuriges Fahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abstellt, hat als Kurzparknachweis eine Parkscheibe oder einen Parkschein zu verwenden, sofern für den betreffenden Haltevorgang keine Gebührenpflicht besteht.“

„Parkscheibe

§ 4. (1) Parkscheiben sind nach dem in der Anlage 1 gezeigten Muster auszuführen. Der Durchmesser des Zifferblattes hat mindestens 10 cm zu betragen. Der Zeiger oder das Zifferblatt ist verstellbar anzubringen. Der Zeiger und die Darstellung des Zifferblattes sind in dunkler Farbe (schwarz, dunkelblau oder dgl.), der Untergrund des Zifferblattes in heller Farbe (weiß, gelb oder dgl.) auszuführen. Auf den Parkscheiben dürfen Aufdrucke angebracht werden, sofern dadurch die Kontrolle der richtigen Einstellung der Parkscheibe nicht erschwert wird.

(2) Der Zeiger hat die Ankunftszeit anzuzeigen, wobei auf die dem Zeitpunkt des Abstellens folgende volle Viertelstunde aufgerundet werden kann.

(3) Parkscheiben, die der Parkscheiben-Verordnung BGBl. Nr. 249/1961 entsprechend ausgeführt sind, dürfen mit der Maßgabe weiterverwendet werden, daß die schwarze Spitze des Doppelzeigers gemäß Abs. 2 eingestellt wird; die rote Spitze des Doppelzeigers bleibt dabei ohne rechtliche Bedeutung.“

Zunächst ist im vorliegenden Fall zu berücksichtigen, dass der Prüfumfang des Landesverwaltungsgerichtes nach § 27 VwGVG darauf beschränkt ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) zu überprüfen, wobei die Beschwerde nach § 9 Abs 1 Z 3 und 4 VwGVG die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und das Begehren zu enthalten hat.

Mangels gegenteiligem Beschwerdevorbringen konnte das Landesverwaltungsgericht die Feststellung der belangten Behörde als erwiesen ansehen, dass der Beschuldigte am 24.9.2019 in der Gemeinde Z, Adresse 3, das mehrspurige Fahrzeug mit dem Kennzeichen *** abgestellt hat und dass es sich beim angenommenen Tatort um eine gebührenfreie Kurzparkzone nach Maßgabe der Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Z vom 6.7.2010 über die Errichtung einer gebührenfreien Kurzparkzone handelt.

Entsprechend dem Beschwerdevorbringen war allerdings zu überprüfen, ob der Beschwerdeführer dadurch auch den Tatbestand der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung verwirklicht hat.

Dies ist aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes zu verneinen.

In der gegenständlichen Anzeige und auch im angefochtenen Straferkenntnis wird als Tatzeit 10.58 bis 11.08 Uhr genannt. Diese konnte allerdings nach Maßgabe der vom Landesverwaltungsgericht durchgeführten Verhandlung nicht als zweifelsfrei erwiesen angesehen werden.

Vielmehr erscheinen dem Landesverwaltungsgericht aufgrund der Einvernahmen des Beschwerdeführers und der Zeugin CC die in der Beschwerde ausgeführten Schilderungen über den tatsächlichen Ablauf des gegenständlichen Vorfalls als glaubwürdig.

Diese sagten detailliert, übereinstimmend und nachvollziehbar aus, wie der verfahrensgegenständliche PKW in die Parklücke zufuhr, dass es hinter dem Fahrzeug zu Diskussionen mit dem einschreitenden Wachorgan kam und dass der Beschwerdeführer während des gesamten, nicht länger als 5 Minuten dauernden Anhaltens auf seinem Fahrersitz gesessen ist und dass er sofort nach einer von seiner Mutter an ihn mitgeteilten Anweisung des Wachorgans die Parkscheibe zur Kennzeichnung eingestellt hat. Das Wachorgan selbst bezog sich dagegen im Wesentlichen auf schriftliche Aufzeichnungen zum gegenständlichen Vorfall, ausdrücklich ohne detaillierte Erinnerungen an den gegenständlichen Vorfall zu haben. Die genauen Angaben der Mutter des Beschwerdeführers über den gegenständlichen Vorfall wurden auch nachvollziehbar damit begründet, dass sie sich danach sowohl beim DD als auch beim Stadtamt über das Wachorgan beschwert und bei der Stadtpolizei deswegen vorgesprochen hätte und sich vor dem Hintergrund dieser Vorgehensweise auch genaue Notizen in ihrem Kalender gemacht hätte. Auch wurde der Streit mit dem Wachorgan nach eigener Aussage der Zeugin als so heftig empfunden, dass eine Erinnerung daran für das Landesverwaltungsgericht sehr glaubwürdig erscheint.

Sofern aber der Beschwerdeführer tatsächlich, so wie vom Landesverwaltungsgericht aufgrund der oben dargestellten Beweiswürdigung angenommen, das von ihm gelenkte Fahrzeug nur wenige Minuten zum Aussteigenlassen dreier Personen abgestellt und überdies binnen einer Minute eine Parkscheibe zum Einsatz brachte, liegen die Voraussetzungen für eine Bestrafung des Beschwerdeführers nicht vor.

Aus dem oben wiedergegebenen § 25 Abs 1 StVO geht eindeutig hervor, dass es sich bei einer Kurzparkzone um eine Zone handelt, in der durch Verordnung für bestimmte Straßen oder Straßenstrecken oder für Straßen innerhalb eines bestimmten Gebietes das Parken zeitlich beschränkt wurde, wobei die Kurzparkdauer nicht weniger als 30 Minuten und nicht mehr als 3 Stunden betragen darf.

Nach § 2 Abs 1 Z 26 StVO versteht man aber unter Parken das Stehenlassen eines Fahrzeuges für eine längere als die beim „Halten“ in Z 27 angeführte Zeitdauer, also eine nicht durch die Verkehrslage oder durch sonstige wichtige Umstände erzwungene Fahrtunterbrechung bis zu zehn Minuten oder für die Dauer der Durchführung einer Ladetätigkeit.

Das Abstellen des Fahrzeuges konnte im vorliegenden Fall aufgrund einer Dauer von weniger als 10 Minuten somit zwar nicht unter den Begriff des Parkens fallen, eine Übertretung der Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung kommt aber grundsätzlich dennoch in Frage, zumal in deren § 2 Abs 1 bei der Pflicht zur Kennzeichnung mittels Kurzparknachweises auf das Abstellen und nicht auf das Parken des mehrspurigen Fahrzeuges abgestellt wird. Aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes ist allerdings der Umstand, dass der Beschwerdeführer sein Fahrzeug im gegenständlichen Fall nur gehalten und nicht geparkt hat, doch zugunsten des Beschwerdeführers zu berücksichtigen. Die Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung nennt zwar keinen genauen Zeitraum, binnen dem die Kennzeichnung mittels Kurzparknachweises erfolgen muss und ist daher grundsätzlich davon auszugehen, dass diese unmittelbar nach dem Abstellen des Fahrzeuges zu erfolgen hat; aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes ist allerdings ein gewisser zeitlicher Spielraum bei dieser Tätigkeit anzunehmen. Dies zeigt etwa § 4 Abs 2 der genannten Verordnung, wonach der Zeiger einer zu verwendenden Parkscheibe zwar die Ankunftszeit anzuzeigen hat, diesbezüglich allerdings auf die dem Zeitpunkt des Abstellens folgende volle Viertelstunde aufgerundet werden kann. Diese von Verordnungs wegen eingeräumte Toleranz macht deutlich, dass jedenfalls eine Verzögerung von einer Minute zwischen dem Halten des Fahrzeuges und Benutzung der Parkscheibe zu keiner Tatbestandsverwirklichung im gegenständlichen Fall führt, da bei dem vom Meldungsleger angenommenen Beginn der Tatzeit 10:58 Uhr jedenfalls bei der Benutzung der Parkscheibe bis 11:00 Uhr hätte aufgerundet werden können. Insofern ist aber auch eine gewisse zeitliche Toleranz zwischen dem Halten des Fahrzeuges und der Kennzeichnung mittels Parkscheibe zuzugestehen, gerade wenn – so wie im vorliegenden Fall – der Fahrer sein Fahrzeug nicht verlässt, lediglich zum Aussteigenlassen seiner Mitfahrer anhaltet und keinen Parkvorgang beabsichtigt. Vom Landesverwaltungsgericht wird im vorliegenden Fall daher angenommen, dass vom Beschwerdeführer keine Verwaltungsübertretung verwirklicht wurde. Dies umso mehr, als das Landesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer entsprechend dessen glaubwürdigen Ausführungen auch die zeitnahe Verwendung einer Parkscheibe zugesteht. Dem Beschwerdeführer kann in Anbetracht der oben angeführten Umstände zugestanden werden, dass der Vorgang des Abstellens des Fahrzeuges zum Zeitpunkt der Verwendung der Parkscheibe noch nicht abgeschlossen war und diese Verwendung daher rechtzeitig erfolgte. Die kurze Verzögerung zwischen dem Halten des Fahrzeuges und der Verwendung der Parkscheibe führt aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes zu keiner Tatbestandsverwirklichung und damit Strafbarkeit.

Insgesamt steht für das Landesverwaltungsgericht somit fest, dass der Beschwerdeführer die objektiven Tatbestandsmerkmale der ihm angelasteten Verwaltungsübertretung nicht verwirklicht hat, weshalb schon aus diesem Grund der gegenständlichen Beschwerde spruchgemäß stattzugeben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG einzustellen war, da der Beschwerdeführer die ihm vorgeworfene Tat nicht begangen hat.

Kosten für das Beschwerdeverfahren waren nicht in Anschlag zu bringen, da solche nach § 52 Abs 1 VwGVG vom Beschwerdeführer nur zu tragen sind, wenn durch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes das angefochtene Straferkenntnis bestätigt wird.

III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im Übrigen ist eine Revision durch den Beschwerdeführer gemäß § 25a Abs 4 VwGG schon deshalb ausgeschlossen, da 1.) in der gegenständlichen Verwaltungsstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und 2.) im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Christ

(Richter)

Schlagworte

Gebührenfreie Kurzparkzone;
Abstellen eines Fahrzeuges;
Parken;
Halten;
Kennzeichnung mit Kurzparknachweis;
Parkscheibe;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2020:LVwG.2020.35.1042.3

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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