TE Lvwg Erkenntnis 2020/8/6 LVwG-2020/29/0916-7

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Veröffentlicht am 06.08.2020
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Entscheidungsdatum

06.08.2020

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §303

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Kantner über die Beschwerde der AA, Adresse 1, Z, vertreten durch BB GmbH, Adresse 2, Y, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 30.12.2019, GZ ***, betreffend Abweisung eines Wiederaufnahmeantrages, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung,

zu Recht:

1.       Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.       Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.       Verfahrensgang:

Mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 30.12.2019, ***, wurde die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend die Beitragsvorschreibung nach dem Tiroler Tourismusgesetz 2006 für das Beitragsjahr 2016 gemäß § 303 Abs 1 lit b und § 305 Abs 1 BAO abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin durch ihre ausgewiesenen Vertreter fristgerecht Beschwerde erhoben und beantragt, den Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben und dem Wiederaufnahmeantrag, in eventu dem Wiedereinsetzungsantrag zur Veranlagung der Tourismusabgabe 2016 zu entsprechen.

Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass entgegen der Ansicht der Behörde die Anträge gerechtfertigt und ausreichend konkretisiert seien. Wenn die Behörde ausführe, dass die Wiederaufnahme des Verfahrens nicht dazu diene, Beweisanträge zu stellen, welche im abgeschlossenen Verfahren unterlassen worden seien, obwohl hiezu die Möglichkeit bestanden habe, übersehe die Abgabenbehörde, dass der Abgabenpflichtige gar nicht die Möglichkeit gehabt habe, den Sachverhalt in einem ordentlichen Verfahren konkret darzulegen, zumal durch die gewählte Vorgehensweise der Behörde eben gar kein ordnungsgemäßes Verfahren durchgeführt worden sei.

Die Behörde sei nämlich ohne Vorankündigung dazu übergegangen, ohne Zusendung von Abgabenerklärungen die Verfahren durchzuführen und endgültige Bescheide zu erlassen und diese zuzustellen. Der beschwerdeführenden Partei sei sohin die Möglichkeit genommen worden, im ordentlichen Verfahren konkrete und korrekte Sachverhaltsdarstellungen zu machen. Diese Vorgehensweise sei rechtswidrig. Nachdem dieser Umstand erst jetzt entdeckt worden sei, sei der Wiederaufnahmeantrag auch gerechtfertigt. Die zusammen mit dem Wiederaufnahmeantrag in eventu gestellten Anträge würden aufrecht bleiben und der Möglichkeit dienen, auch durch alternative Verfahrensschritte Rechtsrichtigkeit sicherzustellen. Die Behörde sei auf den wesentlichen Einwand des nicht durchgeführten ordentlichen Verfahrens gar nicht eingegangen, weshalb die Abweisung des Wiederaufnahmeantrages, als auch die Erklärung der Zurücknahme des Wiedereinsetzungsantrages rechtswidrig seien.

Mit Beschwerdevorentscheidung der Tiroler Landesregierung vom 20.02.2020, Zahl ***, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Nachdem seitens der beschwerdeführenden Partei fristgerecht der Vorlageantrag gestellt wurde, wurden die Akten dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vorgelegt.

Über entsprechende Aufforderung gemäß § 85 BAO durch das erkennende Gericht wurde der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens insofern konkretisiert, als sich dieser sich auf den Neuerungstatbestand des § 303 Abs 1 lit b) BAO stützt, wobei „grundsätzlich auch eine Subsumtion unter die lit a) nicht ausgeschlossen sei“. Der geltend gemachte Neuerungsgrund stütze sich nicht auf die Nicht-Berücksichtigung der außertirolerischen Umsätze, sondern auf den Umstand, dass die Behörde ab 2016, entgegen ihrem bisherigen, jahrzehntelang geübten Vorgehen, davon abgegangen sei, die Pflichtbeiträge erst nach einem Steuererklärungs- und Veranlagungsverfahren per Bescheid vorzuschreiben und habe das Verfahren bloß aufgrund der elektronisch übermittelten Informationen des Finanzamtes erlassen und so einen falschen, weil zu hohen, Betrag vorgeschrieben. Der beschwerdeführenden Partei sei daher die Gelegenheit genommen worden, in einem ordentlichen Verfahren ihre Rechte wahrzunehmen und zu einer korrekten Steuervorschreibung zu kommen. Der vorgeschriebene Betrag sei pünktlichst überwiesen worden und sei diese neue „Methode“ der Beitragsvorschreibung durch die Behörde erst nach entsprechenden Erhebungen von einer Mitarbeiterin der Steuerberatungskanzlei der Beschwerdeführerin im Zuge der Arbeiten und Kontrollen zum Jahresabschluss entdeckt worden. Wie bei einer Vorschreibung von Beiträgen gesetzlich korrekt vorzugehen sei, ergebe sich aus dem Tiroler Tourismusgesetz und dem dazu erst kürzlich ergangenen Kommentar, in welchem insbesondere die Übermittlung der Beitragserklärung und des Parteiengehörs angesprochen werde.

Der Beschwerde kommt keine Berechtigung zu.

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in die Akten der Behörde und des Landesverwaltungsgerichtes Tirol. Am 15.06.2020 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol statt, anlässlich welcher die Sach- und Rechtslage mit den Parteien erörtert wurde.

II.      Sachverhalt:

Mit vorläufigem Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 08.02.2016, Zahl ***, wurde der Beschwerdeführerin zur Mitgliedsnummer ***, Verbandsnummer ***, Ortsklasse B, der nach dem Tiroler Tourismusgesetz 2006 zu entpflichtende Pflichtbeitrag für das Jahr 2016 an den Tiroler Tourismusverband Osttirol und an den Tourismusförderungsfond mit Euro 1.512,70 zur Zahlung in drei Raten vorgeschrieben.

Im Umsatzsteuerbescheid 2016 vom 17.07.2018 betreffend die Beschwerdeführerin ist im Beitragsjahr 2016 ein Gesamtumsatz von Euro 3.281.750,93 ausgewiesen, die Bemessungsgrundlage mit Euro 1.782.032,25 (Auszug der übermittelten Umsatzsteuerdaten vom 12.05.2020, Erstelldatum 17.07.2018)

Aufgrund dieses Umsatzsteuerbescheides erließ die Abgabenbehörde mit Datum 24.07.2018, Zahl ***, den endgültigen Bescheid 2016 und setzte den zu entrichtenden Pflichtbeitrag an den Tourismusverband Osttirol und an den Tiroler Tourismusförderungsfond aufgrund des beitragspflichtigen Umsatzes in Höhe von Euro 1.782.040,00 und dem Prozentsatz von 20 mit gesamt Euro 5.417,40 fest. Abzüglich der aufgrund des vorläufigen Bescheides 2016 geleisteten Vorauszahlung war der noch restlich fällige Betrag mit Euro 3.904,70 ausgewiesen. In der Bemessungsgrundlage waren auch außertirolerische Umsätze im Ausmaß von Euro 1,303.063,14 enthalten (nachgereichte Erklärung 2016 vom 08.10.2019).

Der endgültige Bescheid betreffend Vorschreibung des Pflichtbeitrages 2016 wurde der beschwerdeführenden Partei spätestens am 23.08.2018 zugestellt und hat sie kein Rechtsmittel dagegen erhoben. Der (restlich) aushaftende Tourismusbetrag in Höhe von Euro 3.304,70 wurde am 23.08.2018 an die Abgabenbehörde angewiesen (Zahlungsauftrag vom 23.08.2018).

Die Höhe der außertirolerischen Umsätze waren der beschwerdeführenden Partei zum Zeitpunkt der Zustellung des endgültigen Abgabenbescheides 2016 vom 24.07.2018 bereits bekannt.

Mit Eingabe vom 08.10.2019, bei der Abgabenbehörde eingelangt am 11.10.2019, beantragte die beschwerdeführende Partei durch ihre ausgewiesenen Vertreter (unter anderem) das Verfahren zur Festsetzung der Tourismusabgabe 2016 gemäß § 303 BAO wiederaufzunehmen und einen neuen Bescheid entsprechend der beigelegten Tourismusabgabenerklärung 2016 zu erlassen. In eventu wurde die Bescheidaufhebung gemäß § 299 BAO, die Bescheidberichtigung nach § 293 BAO sowie die Wiedereinsetzung gemäß § 208 BAO (gemeint § 308 BAO) beantragt (hier nicht verfahrensgegenständlich).

Begründet wurde der Antrag wie folgt: „… Im Zuge der derzeit stattfindenden Arbeiten zum Jahresabschluss wurde festgestellt, dass die Tourismusabgaben für die Jahre 2016 und 2017 vom Amt der Tiroler Landesregierung ohne Vorliegen von Steuererklärungen in falscher Höhe bescheidmäßig festgesetzt wurden. In den vorangegangenen Jahren wurden von der Behörde regelmäßig Abgabenerklärungen versandt und vom Abgabenpflichtigen ordnungsgemäß ausgefüllt und eingereicht. Aus uns nicht bekannten Gründen wurde seitens der Behörde ab 2016 keine Steuererklärungen mehr versandt bzw sind diese nicht beim Klienten angekommen. Die Behörde hat daher offenbar im Schätzungswege Bemessungsgrundlagen für die Tourismusabgaben 2016 und 2017 bescheidmäßig festgesetzt. Die Schätzungen sind unrichtig und die Bescheide somit rechtswidrig. Mit Blick auf die Bemessungsgrundlagen der Vorjahre und der Tatsache, dass es sich um ein erfolgreiches Tiroler Exportunternehmen mit naturgemäß hohen außertirolischen Umsätzen handelt, liegt überdies eine offensichtliche Unrichtigkeit vor, die der Berichtigung bedarf. …“.

Mit Eingabe vom 09. Dezember 2019 wurde zur antragsmäßigen Wiederaufnahme (Tourismusabgabe 2016) ausgeführt wie folgt: „Betreffend die Tourismusabgabe 2016 ersuchen wir Sie nochmals höflich, das Verfahren im Sinne unseres am 08.10.2019 eingebrachten Antrages wiederaufzunehmen und die Tourismusabgabe 2016 korrekt (nämlich ohne außertirolische Umsätze) entsprechend unserer berichtigten Erklärung 2016 festzusetzen. Selbstverständlich verstehen sich auch hier sämtliche übrige in diesem Zusammenhang gestellten Anbringen diesfalls als zurückgenommen.“

III.     Beweiswürdigung:

Vorangeführter Sachverhalt ergibt sich aus den in Klammer angeführten unbedenklichen Urkunden sowie dem Abgabenakt. Dass der Beschwerdeführerin vor Bescheiderlassung keine Erklärung zugesandt wurde und die Bemessungsgrundlage anhand der übermittelten Umsatzsteuerdaten ermittelt wurde, ist unstrittig, ebenso, dass der Beschwerdeführerin die außertirolerischen Umsätze zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung bereits bekannt waren. Der Zeitpunkt der Zustellung des wiederaufzunehmenden Bescheides wurde von der Beschwerdeführerin entsprechend genannt, zumal zu diesem Zeitpunkt die Überweisung des Pflichtbeitrages erfolgte.

IV.      Rechtslage:

Die verfahrensrelevanten Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO) BGBl Nr 194/1961 idF BGBl I Nr 62/2018 lauten wie folgt:

§ 303 BAO

Wiederaufnahme des Verfahrens

(1) Ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren kann auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen wiederaufgenommen werden, wenn

a) der Bescheid durch eine gerichtlich strafbare Tat herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist, oder

b) Tatsachen oder Beweismittel im abgeschlossenen Verfahren neu hervorgekommen sind, oder

c) der Bescheid von Vorfragen (§ 116) abhängig war und nachträglich über die Vorfrage von der Verwaltungsbehörde bzw. dem Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden worden ist,

und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.

(2) Der Wiederaufnahmsantrag hat zu enthalten:

a) die Bezeichnung des Verfahrens, dessen Wiederaufnahme beantragt wird;

b) die Bezeichnung der Umstände (Abs. 1), auf die der Antrag gestützt wird.

(3) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, durch Verordnung die für die Ermessensübung bedeutsamem Umstände zu bestimmen.“

V.       Erwägungen:

Die Beschwerdeführerin macht den Wiederaufnahmegrund des § 303 Abs 1 lit b) BAO geltend, wobei die neu hervorgekommene Tatsche der Umstand sei, dass die Behörde, entgegen den bisherigen Handhabungen, erstmals kein Erklärungsformular vor Erlassung des Abgabenbescheides 2016 zugesandt habe und daher die Beschwerdeführerin die außertirolerischen Umsätze, welche in die Bemessungsgrundlage für die Tourismusabgabe nicht einzurechnen sind, nicht geltend machen haben können.

Gemäß § 303 Abs 1 lit b BAO idF des FVwGG 2012, BGBl I Nr. 14/2013, kann ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen wiederaufgenommen werden, wenn Tatsachen oder Beweismittel im abgeschlossenen Verfahren (aus Sicht der antragstellenden Partei) neu hervorgekommen sind und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anderslautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Die Wendung „im abgeschlossenen Verfahren“ beruht erkennbar auf einem Redaktionsversehen. Zweck der Wiederaufnahme wegen Neuerungen ist - wie schon nach der Regelung vor dem FVwGG 2012 – die Berücksichtigung von bisher unbekannten, aber entscheidungswesentlichen Sachverhaltselementen (Ritz, BAO5 § 303 Tz24). Gemeint sind also Tatsachen, die zwar im Zeitpunkt der Bescheiderlassung "im abgeschlossenen Verfahren" bereits existierten, aber erst danach hervorgekommen sind (VwGH 19.10.2016, Ra 2014/15/0058.)

Tatsachen iSd § 303 BAO sind ausschließlich mit dem Sachverhalt des abgeschlossenen Verfahrens zusammenhängende tatsächliche Umstände; also Sachverhaltselemente, die bei einer entsprechenden Berücksichtigung zu einem anderen Ergebnis (als vom rechtskräftigen Bescheid zum Ausdruck gebracht) geführt hätten, etwa Zustände, Vorgänge, Beziehungen, Eigenschaften (VwGH 17.09.1990, 90/15/0118).

Das nachträgliche Erkennen, dass im abgeschlossenen Verwaltungsverfahren Verfahrensmängel oder eine unrichtige rechtliche Beurteilung seitens der Behörde vorgelegen seien, bildet jedoch keinen Wiederaufnahmegrund (VwGH 17.02.2006, 2006/18/0031, 21.09.2009, 2008/16/0148, 30.04.2019, Ra 2018/10/0064).

Mit ihrem zur Wiederaufnahme des Verfahrens ins Treffen geführten Vorbringen bemängelt die Beschwerdeführerin jedoch der belangten Behörde unterlaufene Fehler in dem durch den Abgabenbescheid abgeschlossenen Verfahren, bei deren Unterbleiben die Beschwerdeführerin in der Lage gewesen wäre, die im Wiederaufnahmsantrag bezeichneten Unterlagen (Erklärung über die außertirolerischen Umsätze) vor Bescheiderlassung des wieder aufzunehmenden Verfahrens vorzulegen.

Der Umstand, dass die Abgabenbehörde der Beschwerdeführerin (auch erstmals und entgegen der bisherigen Handhabung) kein Erklärungsformular (Aufforderung iSd § 37 Abs 2 Tiroler Tourismusgesetz) zugesandt hat, stellt entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin keine Tatsache iSd § 303 BAO dar, sondern lediglich einen Verfahrensmangel (Hiezu ist anzumerken, dass zur Berechnung der Beiträge der Pflichtmitglieder eines Tourismusverbandes, die zur Besteuerung vom Umsatz nach den hierfür geltenden bundesrechtlichen Vorschriften herangezogen werden, gem § 37 Abs 1 Tiroler Tourismusgesetz der Landesregierung von den für die Festsetzung der Umsatzsteuer zuständigen Finanzbehörden eine Durchschrift der Umsatzsteuerentscheidung zu übermitteln ist, was auch in elektronischer Form erfolgen kann. Gemäß Abs 2 leg cit haben die Pflichtmitglieder alle Umstände, die für die Berechnung der Grundzahlen sowie für die Berechnung des Beitrages in den einzelnen Beitragsgruppen bedeutsam sind, der Landesregierung binnen einem Monat nach Aufforderung bekannt zu geben und auf Verlangen entsprechend nachzuweisen. Eine gesetzliche Verpflichtung, vor Bescheiderlassung den Mitgliedern eine diesbezügliche Aufforderung zukommen zu lassen, besteht jedoch nicht und würde auch die Missachtung einer solchen gesetzlichen Regelung lediglich einen Verfahrensmangel darstellen).

Zudem ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführerin auch der Umstand, dass ihr kein Erklärungsformular zugesandt wurde und sie daher im Verfahren die außertirolerischen Umsätze nicht bekannt gegeben hat, bereits zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung bekannt war und aufgrund des Umstandes, dass die Bemessungsgrundlage (inklusive der außertirolerischen Umsätze) im Bescheid ausgewiesen ist, auch erkennen hätte können/müssen, dass offenbar eine Bemessungsgrundlage inklusive der außertirolerischen Umsätze herangezogen wurde.

Der Wiederaufnahmsantrag erweist sich sohin als Rüge von Ermittlungs- und Feststellungsmängeln des abgeschlossenen Verfahrens. Eine Beschwerde zur Geltendmachung einer durch solche Verfahrensmängel allenfalls bewirkten Rechtswidrigkeit der Entscheidung vom 24.07.2018, ***, hat die Beschwerdeführerin jedoch nicht erhoben und konnte durch den mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid abgewiesenen Wiederaufnahmsantrag nicht ersetzt werden, weil es sich bei den in Rede stehenden Umständen – nämlich der unterlassenen Zusendung des Erklärungsformulars – um keine neu hervorgekommenen Tatsachen handelt. Auch bei den außertirolerischen Umsätzen handelt es sich (aus der Sicht der Beschwerdeführerin) nicht um neu hervorgekommene Tatsachen, zumal der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung die außertirolerischen Umsätze bereits bekannt waren (VwGH 26.02.2002, 97/13/0081).

Die Voraussetzungen für die Wiederaufnahme des Verfahrens liegen daher nicht vor, weshalb die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und spruchgemäß zu entscheiden war. (Über die eventualiter gestellten Anträge wurde bereits rechtskräftig entschieden).

VI.      Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Belehrung und Hinweise

Den Parteien des Beschwerdeverfahrens steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung, wenn das Landesverwaltungsgericht Tirol dies in seinem Spruch zugelassen hat, eine ordentliche, ansonsten eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Revision ist schriftlich innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung der Entscheidung beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Sie ist - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt, von einer Steuerberaterin bzw. einem Steuerberater oder einer Wirtschaftsprüferin bzw. einem Wirtschaftsprüfer abzufassen und einzubringen.

Beschwerdeführenden Parteien und den im Beschwerdeverfahren Beigetretenen steht weiters das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (Freyung 8, 1010 Wien) zu erheben. Die Beschwerde ist direkt beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Die für eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder eine Revision zu entrichtende Eingabegebühr beträgt Euro 240,00.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Zur Vorgangsweise für die elektronische Einbringung und zu weiteren Informationen wird auf die Website des Verfassungsgerichtshofes verwiesen.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a Kantner

(Richterin)

Schlagworte

Antrag auf Wiederaufnahme

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2020:LVwG.2020.29.0916.7

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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