RS Lvwg 2020/8/7 LVwG-2020/37/0581-10

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.08.2020
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

07.08.2020

Index

L69007 Sonstiges Wasserrecht Tirol
81/01 Wasserrechtsgesetz
81/02 Sonstiges Wasserrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

WRG 1959 §9
WRG 1959 §12
WRG 1959 §13
WRG 1959 §27
WRG 1959 §98
WRG 1959 §142
GewässerG Tir 1870 §16
GewässerG Tir 1870 §17
GewässerG Tir 1870 §18
GewässerG Tir 1870 §19
VwGVG 2014 §28

Rechtssatz

§ 13 Abs 2 WRG 1959 ist eine Auslegungsregel für Bewilligungsbescheide, die das Maß der zulässigen Wasserbenutzung nicht mit der gebotenen Deutlichkeit bestimmen. Die Anwendung dieser Auslegungsregel setzt einen Zweifel über das Maß der dem Berechtigten zustehenden Wassernutzung voraus.

Ist das Maß der zulässigen Wasserbenutzung im Bewilligungsbescheid nicht bestimmt festgesetzt, so wird in ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die nachträgliche Bestimmung mittels Feststellungsbescheides für zulässig angesehen. Feststellungsbescheide können aber nur im Rahmen ihrer örtlichen und sachlichen Zuständigkeit erlassen werden.

Mit der bescheidmäßigen Feststellung des Maßes der zulässigen Wasserbenutzung gemäß § 13 Abs 2 WRG 1959 soll ein insoweit undeutlicher wasserrechtlicher Bewilligungsbescheid ausgelegt und konkretisiert werden. (vgl VwGH 16.12.1999, 98/07/0064, mit Hinweis auf die Judikatur und Literatur).

Schlagworte

Feststellung;
Feststellungsbescheid;
Wasserbenutzungsrecht;
Konsenswassermenge;

Anmerkung

Der Verwaltungsgerichtshof wies die gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 07.08.2020, Z LVwG-2020/37/0581-10, erhobene außerordentliche Revision mit Beschluss vom 26.11.2020, Z Ra 2020/07/0080-3, zurück.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2020:LVwG.2020.37.0581.10

Zuletzt aktualisiert am

09.03.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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