TE Lvwg Erkenntnis 2020/8/10 LVwG-2020/15/0928-2

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Veröffentlicht am 10.08.2020
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Entscheidungsdatum

10.08.2020

Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §19

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Dünser über die Beschwerde von Herrn AA, Adresse 1, Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Z vom 20.04.2020, Zl *** betreffend Feststellung einer individuellen Befähigung

zu Recht:

1.       Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.       Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.       Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde spruchgemäß festgestellt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des reglementierten Gewerbes „Friseur- und Perückenmacher (Stylist) (Handwerk) eingeschränkt auf Herrenfriseur“ im Sinn des § 94 Z 22 durch den Antragsteller nicht vorliegen würden.

Dagegen richtet sich das fristgerecht erhobene Rechtsmittel, in welchem der Beschwerdeführer auf das Wesentliche zusammengefasst ausführt, dass aufgrund des § 18 Abs 1 GWO 1994 eine mindestens fünfjährige einschlägige Tätigkeit für Unselbständige und dreijährige einschlägige Tätigkeit für Selbstständige vorausgesetzt werde, um die fachliche Qualifikation als erfüllt anzusehen. Wenn das berücksichtigt werde, dürfte die Gewerbeberechtigung spätestens Ende dieses Jahres zustehen, wenn er diesen Job weiterhin ausübe, wovon er ausgehe. Inhaltlich führt er nochmals aus, dass er bereits in seiner Heimat Syrien zehn Jahre lang als Selbständiger im eigenen Friseursalon gearbeitet habe. Als er 2012 nach Österreich gekommen sei, habe er sofort als Herrenfriseur arbeiten wollen, weil er nur diesen Beruf kenne und möge. Er habe dann zunächst in Y gearbeitet, sei dann aber nach Z gewechselt. Er habe eine zusätzliche Erfahrung als Herrnfriseur seit 2014 und erledige auch alle Aufgaben, wie Kassa, Kundenberatung und Kundenbetreuung.

Seit November 2019 arbeite er wieder selbständig im eigenen Friseursalon in Z, dies allerdings mit einem gewerberechtlichen Geschäftsführer. Insgesamt ersuche er daher um Erteilung der begehrten Gewerbeberechtigung.

II.      Sachverhalt:

Wie sich aus den vom Beschwerdeführer im Verfahren vor der belangten Behörde vorgelegten Dokumente ergibt, war dieser als Friseurhelfer für den Zeitraum Dezember 2014 bis Juni 2015 in Wien bei der BB GmbH tätig, weiters als Friseur im Zeitraum Juli 2015 bis Oktober 2019. Seit dem 20.11.2019 ist der Beschwerdeführer als selbständiger Friseur in Z tätig.

Festgehalten wird, dass Nachweise betreffend Schulungen im Inland, insbesondere beispielweise auch im Hinblick auf arbeits-, sozial- und steuerrechtliche Kenntnisse des österreichischen Rechts, nicht vorgelegt wurden bzw sich schon aus dem Vorbringen ergibt, dass diesbezügliche Ausbildungen nicht absolviert wurden. Weiters wurde zwar ein Diplom über eine Ausbildung als Friseur in Syrien vorgelegt, diese Ausbildung hat allerdings lediglich drei Monate (September 2003 bis Dezember 2003) gedauert.

III.     Beweiswürdigung:

Die Feststellungen stützen sich auf den Akt der belangten Behörde und die vom Beschwerdeführer selbst vorgelegten Dokumente. So hat der Beschwerdeführer im Antrag angegeben, dass er von 1988 bis 1993 die Volksschule und von 1994 bis 1996 die Mittelschule besucht habe und sodann vom 25.09.2003 bis zum 25.12.2003 einen Vorbereitungskurs. Weiters habe er von 1999 bis 2005 als unselbständiger Friseur- bzw Lehrling gearbeitet und von 2005 bis 2011 als selbständiger Friseur; diesbezügliche Unterlagen wurden allerdings nicht vorgelegt. Weiters hat der Beschwerdeführer vom Jahr 2014 bis zum Jahr 2015 bzw vom Jahr 2015 bis zum Jahr 2019 als angestellter Friseur gearbeitet.

IV.      Rechtsgrundlagen:

㤠18

Befähigungsnachweis für reglementierte Gewerbe

(1) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat für jedes reglementierte Gewerbe, hinsichtlich der im § 94 Z 14, 32, 33, 41 und 46 genannten Gewerbe und hinsichtlich des im § 94 Z 42 genannten Gewerbes, soweit es sich um die Tätigkeiten des Piercens und Tätowierens handelt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen, durch Verordnung festzulegen, durch welche Belege - für sich allein oder in entsprechender Verbindung untereinander - die Zugangsvoraussetzungen zum betreffenden Gewerbe, gegebenenfalls für dessen eingeschränkte Ausübung, im Hinblick auf die hiefür erforderliche fachliche Befähigung jedenfalls als erfüllt anzusehen sind. Dabei hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu berücksichtigen, dass bei reglementierten Gewerben, bei denen der Qualifikation auf Grund der Richtlinie 92/51/EWG über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung der Richtlinie 89/48/EWG oder der Richtlinie 89/48/EWG über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome Diplomniveau zukommt, dieses Diplomniveau gewahrt bleibt.

(2) Als Belege im Sinne des Abs. 1 kommen in Betracht

1.       Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung bei den im § 94 als Handwerke bezeichneten reglementierten Gewerben oder über eine sonstige Befähigungsprüfung;

2.       Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Unternehmerprüfung;

3.       Zeugnis über den Abschluss einer Studienrichtung an einer Universität;

4.       Zeugnis über den erfolgreichen Besuch eines Fachhochschul-Studienganges;

5.       Zeugnis über den erfolgreichen Besuch einer Schule;

6.       Zeugnis über den erfolgreichen Besuch eines Lehrganges;

7.       Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung;

8.       Zeugnis über eine fachliche Tätigkeit;

9.       Zeugnis über eine Tätigkeit in leitender Stellung;

10.      Zeugnis über eine Tätigkeit als Betriebsleiter;

11.      Nachweise über eine Tätigkeit als Selbstständiger.

(3) Unter fachlicher Tätigkeit (Abs. 2 Z 8) ist eine Tätigkeit zu verstehen, die geeignet ist, die Erfahrungen und Kenntnisse zu vermitteln, die zur selbstständigen Ausübung des betreffenden Gewerbes erforderlich sind. Unter Tätigkeit in leitender Stellung (Abs. 2 Z 9) ist eine Tätigkeit zu verstehen, die überwiegend mit fachspezifischen Aufgaben und mit der Verantwortung für mindestens eine Abteilung des Unternehmens verbunden ist. Unter Tätigkeit als Betriebsleiter (Abs. 2 Z 10) ist eine Tätigkeit zu verstehen, die in einer der folgenden Funktionen ausgeübt wurde

1.       als Leiter des Unternehmens oder einer Zweigniederlassung oder

2.       als Stellvertreter des Unternehmers oder des Leiters des Unternehmens, wenn mit dieser Stellung eine Verantwortung verbunden ist, die der des vertretenen Unternehmers oder Leiters entspricht oder

3.       in leitender Stellung je nach der Eigenart des betreffenden Gewerbes mit kaufmännischen oder mit kaufmännischen und technischen Aufgaben und mit der Verantwortung für mindestens eine Abteilung des Unternehmens.

(4) Wenn es Gründe der Abwehr von besonderen Gefahren für das Leben oder die Gesundheit von Menschen erfordern, hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit durch Verordnung festzulegen, dass Zeugnisse im Sinne des Abs. 2 für ein Gewerbe nicht mehr zu berücksichtigen sind, wenn der Inhaber des Zeugnisses seit der Prüfung, dem Abschluss der Ausbildung oder seit der fachlichen Tätigkeit, die durch das betreffende Zeugnis bescheinigt wird, zehn Jahre nicht mehr die den Gegenstand des betreffenden Gewerbes bildenden Tätigkeiten ausgeübt hat.

(5) Bei Schulen, bei denen eine Abschlussprüfung vorgesehen ist, ist der erfolgreiche Besuch (Abschluss) durch das Abschlussprüfungszeugnis (Reifeprüfungszeugnis), bei Schulen, bei denen keine Abschlussprüfung vorgesehen ist, durch das Abschlusszeugnis (Jahreszeugnis) nachzuweisen. Als Abschluss eines Studiums gilt der Abschluss eines Diplom-, Bachelor-, Master- oder Doktoratsstudiums. Als Abschluss eines Fachhochschul-Studienganges gilt der Abschluss eines Fachhochschul-Bachelorstudienganges, eines Fachhochschul-Masterstudienganges oder eines Fachhochschul-Diplomstudienganges.

(Anm.: Abs. 6 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 85/2012)

(7) Der Befähigungsnachweis für das Gewerbe der Gärtner (§ 94 Z 24) kann auch durch das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Gärtnermeisterprüfung gemäß den Vorschriften über die land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildung erbracht werden.

§ 19

Individueller Befähigungsnachweis

Kann der nach § 18 Abs. 1 vorgeschriebene Befähigungsnachweis nicht erbracht werden, so hat die Behörde unter Bedachtnahme auf Vorschriften gemäß § 18 Abs. 4 das Vorliegen der individuellen Befähigung festzustellen, wenn durch die beigebrachten Beweismittel die für die jeweilige Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen nachgewiesen werden. Die Behörde hat das Vorliegen der individuellen Befähigung mit der Beschränkung auf Teiltätigkeiten des betreffenden Gewerbes auszusprechen, wenn die Befähigung nur in diesem Umfang vorliegt. § 373d Abs. 5 ist sinngemäß anzuwenden.“

„Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Zugangsvoraussetzungen für das Handwerk der Friseure und Perückenmacher (Stylist) (Friseure- und Perückenmacher-Verordnung) BGBl. II Nr. 47/2003:

Auf Grund des § 18 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2002, wird verordnet:

Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des Handwerks der Friseure und Perückenmacher (§ 94 Z 22 GewO 1994) als erfüllt anzusehen:

1.  Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung oder

2.  Zeugnis über eine ununterbrochene, mindestens sechsjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder

3.  Zeugnisse über

a)  die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Friseur und Perückenmacher (Stylist) und

b)  eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder

4.  Zeugnisse über

a)  den erfolgreichen Abschluss einer mindestens zweijährigen staatlich oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannten Ausbildung, durch die schwerpunktmäßig die für das Handwerk spezifischen Qualifikationen vermittelt werden, und

b)  eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens vierjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder

5.  Zeugnisse über

a)   eine ununterbrochene, mindestens dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger und

b) eine mindestens fünfjährige einschlägige Tätigkeit als Unselbständiger.“

V.       Erwägungen:

Beantragt wurde im vorliegenden Fall die Feststellung einer individuellen Befähigung nach § 19 GWO 1994. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (Vergleich dazu die bereits von der belangten Behörde zitierten Entscheidung vom 26.09.2012, 2012/04/0018) ist es Sache des Antragstellers in dem Verfahren nach § 19 GWO 1994, die für die jeweilige Gewerbsausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen initiativ nachzuweisen, sodass die Behörde in diesem Zusammenhang keine amtswegige Ermittlungspflicht tritt; die Behörde ist in diesem Verfahren auch nach Maßgabe des § 13a AVG nicht verpflichtet, den Antragsteller anzuleiten, welche bestimmten Beweismittel beizubringen wären.

Maßgeblich ist im vorliegenden Fall, wie ebenfalls bereits von der Behörde zitiert, die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Zugangsvoraussetzung für das Handwerk der Friseure und Perückenmacher, BGBl II Nr 47/2003.

Dazu wird festgehalten, dass der Beschwerdeführer kein Zeugnis über eine abgelegte Meisterprüfung oder eine ununterbrochene, mindestens sechsjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter vorlegen konnte. Ein Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Friseur- und Perückenmacher (Stylist) wurde nicht vorgelegt. Festgehalten wird, dass das einzige übermittelte Dokument den Nachweis über einen dreimonatigen Ausbildungslehrgang in Syrien einer österreichischen Lehrausbildung jedenfalls nicht gleichgestellt werden kann.

Weiters wurde kein Nachweis über den erfolgreichen Abschluss einer mindestens zweijährigen staatlich oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannten Ausbildung, durch die schwerpunktmäßig die für das Handwerk spezifischen Qualifikationen vermittelt werden, vorgelegt. Schließlich konnte auch kein Zeugnis über eine ununterbrochene, mindestens dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger und eine mindestens fünfjährige einschlägige Tätigkeit als Unselbständiger vorgelegt werden.

Zumal keinerlei Nachweise betreffend Befähigungen, die in der Verordnung BGBl II Nr 47/2003 erwähnt werden, vorgelegt werden konnten, wurde kein Nachweis im Sinn des § 19 GWO 1994 vorgelegt.

Die belangte Behörde hat daher den vorliegenden Antrag insgesamt zu Recht abgewiesen.

Festgehalten wird, dass der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt hat. Zumal die Feststellungen auf Grundlage der vom Beschwerdeführer selbst vorgelegten Urkunden getroffen werden konnten und eine Erörterung derselben vor dem Landesverwaltungsgericht daher entbehrlich war, konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

VI.      Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Dünser

(Richter)

Schlagworte

individuellen Befähigungsnachweis nicht erbracht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2020:LVwG.2020.15.0928.2

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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