TE Bvwg Erkenntnis 2020/4/16 W257 2229242-1

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Veröffentlicht am 16.04.2020
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Entscheidungsdatum

16.04.2020

Norm

B-KUVG §90 Abs1
B-VG Art133 Abs4
GehG §23a
GehG §23b
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
WHG §9

Spruch

W257 2229242-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Herbert MANTLER, MBA als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch den XXXX gegen den Bescheid des Landespolizeidirektors für XXXX vom 27.01.2020, Zl. XXXX , zu Recht:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 23a GehG als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Schreiben vom 30.07.2019 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf vorläufige Übernahme von Ansprüchen durch den Bund gemäß § 23b GehG. Darin führte er im Wesentlichen aus, dass er am XXXX im Zuge einer Amtshandlung gegen einen Dritten - nämlich der Identitätsfeststellung, der Sachverhaltsdarstellung sowie der Festnahme - von diesem verletzt worden sei und Abschürfungen und Prellungen am rechten Knie erlitten habe.

In weiterer Folge sei er am Landesklinikum XXXX ambulant behandelt und seien die zuvor angeführten Verletzungen objektiviert worden. In der Zeit vom XXXX bis einschließlich XXXX habe sich der Beschwerdeführer im Krankenstand befunden, wodurch er einen Verdienstentgang iHv XXXX erlitten habe.

Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX zu XXXX sei dem Beschwerdeführer als Privatbeteiligtem ein Teilschadenersatzbetrag iHv XXXX zugesprochen worden. Hinsichtlich der restlichen, darüber hinausgehenden Ansprüche sei er auf den Zivilrechtsweg verwiesen worden.

Der Beschwerdeführer habe daraufhin Klage beim Bezirksgericht XXXX eingebracht. Das in diesem Verfahren eingeholte Sachverständigengutachten sei zum Schluss gekommen, dass die verletzungsbedingten Beschwerden des Beschwerdeführers mit einem Tag mittelstarke Schmerzen und vier Tagen leichte Schmerzen zu veranschlagen seien. Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX zu XXXX sei die beklagte Partei schuldig erkannt worden, dem Beschwerdeführer einen Betrag iHv XXXX samt 4% Zinsen seit dem XXXX zu bezahlen.

Da nach wie vor keine Zustelladresse der beklagten Partei bekannt sei, wäre die Einleitung eines Exekutionsverfahrens aussichtslos.

Bei dem gegenständlichen Fall handle es sich um einen Dienstunfall iSd § 90 Abs. 1 B-KUVG und leiste der Bund gemäß § 23b GehG an den Wachebediensteten einen Vorschuss, wenn dem Wachebediensteten Ersatzansprüche rechtskräftig zugesprochen worden seien. Diese Voraussetzungen würden gegenständlich vorliegen und seien die Ansprüche nicht durch die gesetzliche Unfallversicherung oder das Bundesgesetz über die Gewährung von Hilfeleistungen an Opfer von Verbrechen gedeckt.

Schlussendlich beantragte der Beschwerdeführer die Vorschussleistung des zugesprochenen Schadenersatzanspruches iHv XXXX .

2. Der Beschwerdeführer wurde mit Schreiben der belangten Behörde vom 08.10.2019 über den Erlass des Innenministeriums vom 03.10.2019, GZ XXXX in Kenntnis gesetzt.

Demnach sei dem Beschwerdeführer ein Gesamtbetrag von XXXX für seinen Dienstunfall vom XXXX nach § 9 WHG zuerkannt worden.

Eine Bevorschussung des Verdienstentganges komme nicht in Betracht, da gemäß § 4 Abs 1 Z 3 WHG die Gewährung von Leistungen ua. davon abhängig sei, dass die Erwerbsfähigkeit mindestens zehn Tage gemindert sei, was gegenständlich aber nicht der Fall sei.

3. In dem darauf bezogenen Schreiben vom 21.10.2019 führte der Beschwerdeführer aus, dass ihm insgesamt XXXX zuzüglich Zinsen zugesprochen worden seien und ersuche er daher den ausbezahlten Betrag von XXXX entsprechend zu erhöhen.

4. Mit Schreiben vom 25.11.2019 führte die belangte Behörde aus, dass dem Beschwerdeführer das ihm gerichtlich zuerkannte Schmerzengeld samt Zinsen zuerkannt worden sei. Der gerichtlich zugesprochene Verdienstentgang habe mangels gesetzlicher Voraussetzungen nicht berücksichtigt werden können. Sowohl das WHG als auch § 23a Abs. 3 GehG würden eine zehntägige Erwerbsunfähigkeit voraussetzen, was gegenständlich nicht der Fall sei.

5. In der darauf bezogenen Stellungnahme vom 10.12.2019 führte der Beschwerdeführer aus, dass gegenständlich die Bestimmung des WHG zur Anwendung kommen würden, da sich der Dienstunfall am XXXX ereignet habe. Die vorläufige Übernahme von Ansprüchen nach § 9 WHG setze keine geminderte Erwerbsfähigkeit von zehn Kalendertagen voraus. Die geminderte Erwerbsfähigkeit in der Dauer von zumindest zehn Tagen sei im ersten Abschnitt in § 4 Abs. 1 Z 3 WHG geregelt und beziehe sich sohin nicht auf den im dritten Abschnitt geregelten § 9 WHG. Schlussendlich beantragte der Beschwerdeführer die Vorschussleistung des zugesprochenen Schadenersatzanspruches iHv XXXX .

6. Die belangte Behörde erließ in weiterer Folge am 27.01.2020 zur Zl. XXXX , den nunmehr angefochtenen Bescheid, mit dem dem Ansuchen des Beschwerdeführers vom 21.10.2019 auf Bevorschussung des gerichtlich zugesprochenen Verdienstentganges aus Anlass seines Dienstunfalles vom XXXX mangels gesetzlicher Grundlage nicht entsprochen werden könne.

Begründend führte die belangte Behörde aus, dass sowohl nach dem WHG als auch nach § 23a Abs. 3 GehG als Grundvoraussetzung für die Bevorschussung von Verdienstentgang/ entgangenem Einkommen eine Erwerbsunfähigkeit von mindestens zehn Kalendertagen vorliegen müsse. Im gegenständlichen Fall habe die Erwerbsunfähigkeit des Beschwerdeführers vom XXXX bis zum XXXX , also insgesamt nur XXXX Tage, gedauert.

7. Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, welche fristgerecht am 25.02.2020 bei der belangten Behörde einlangte.

Die belangte Behörde verkenne, dass sich der mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX zu XXXX zuerkannte Teilbetrag aus XXXX an Verdienstentgang und aus XXXX an Schmerzengeld zusammensetze. Dieses Urteil sei seit dem XXXX rechtskräftig und vollstreckbar und entfalte sohin Bindungswirkung gegenüber der belangten Behörde.

Im Verfahren zu XXXX sei dem Beschwerdeführer nach Einholung eines unfallchirurgischen Sachverständigengutachtens ein weiterer Betrag aus dem Titel des Schmerzengeldes samt Unbillabgeltung XXXX samt 4% Zinsen seit dem XXXX zugesprochen worden. Auch dieses Urteil sei rechtskräftig und vollstreckbar und entfalte damit ebenfalls Bindungswirkung gegenüber der belangten Behörde.

Die belangte Behörde hätte daher dem Antrag des Beschwerdeführers vom 30.07.2019 bzw. dem Ansuchen vom 21.10.2019 stattgeben und ihm auch den Verdienstentgang, sohin einen Gesamtbetrag von XXXX zuzüglich entsprechender Zinsen, zuerkennen müssen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist der Polizeiinspektion XXXX zur Dienstleistung zugewiesen.

Der Beschwerdeführer wurde am XXXX im Zuge einer Amtshandlung gegen einen Dritten durch diesen verletzt, wobei der Beschwerdeführer eine Prellung am rechten Knie mit Blutunterlaufung der Weichteile erlitt. Aufgrund des Unfalles war er ab dem XXXX bis einschließlich XXXX im Krankenstand und damit erwerbsunfähig.

Der Unfall wurde von der BVA als Dienstunfall anerkannt.

Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX zu XXXX wurde dem Beschwerdeführer als Privatbeteiligtem ein Teilschadenersatzbetrag iHv XXXX zugesprochen. Hinsichtlich der restlichen, darüber hinausgehenden Ansprüche wurde er auf den Zivilrechtsweg verwiesen.

Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX zu XXXX wurde die beklagte Partei schuldig erkannt, dem Beschwerdeführer einen Betrag iHv XXXX samt 4% Zinsen seit dem XXXX zu bezahlen.

2. Beweiswürdigung

Diese unstrittigen Feststellungen konnten auf Grundlage der Aktenlage und dem dahingehend übereinstimmenden Vorbringen der Verfahrensparteien sowie der vorgelegten und unbedenklichen Unterlagen getroffen werden.

3. Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Zu A) Zur Abweisung der Beschwerde

Gemäß Art 30 der Dienstrechts-Novelle 2018, BGBl I 2018/60 wurde "das Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetz -WHG, BGBl. Nr. 177/1992, zuletzt geändert durch das 2. Stabilitätsgesetz 2012, BGBl. I Nr. I Nr. 35/2012, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, BGBl. I Nr. 164/2017", mit Ablauf des 30. Juni 2018 aufgehoben (vgl dazu die Materialien zur Dienstrechts-Novelle 2018, RV - Gesetzestext 196 BlgNR 26.GP 47).

Den Erläuterungen zur Dienstrechts-Novelle 2018 (RV 196 BlgNR 26.GP 9) ist ua zu entnehmen, dass die Eingliederung der Kernbestimmungen des Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetzes - WHG, BGBl. Nr. 177/1992, in das GehG erfolgt. Die Hilfeleistungen des Bundes sind von Amts wegen für alle Bundesbediensteten gleichermaßen zu erbringen. §23a GehG enthält die Voraussetzungen, die für die Erbringung der besonderen Hilfeleistung durch den Bund vorliegen müssen.

Die hier maßgeblichen Bestimmungen der §§ 23a, 23b und 175 Gehaltsgesetz 1956 BGBl 1956/54 (im Folgenden kurz GehG genannt) idF BGBl I 2020/24 haben - auszugsweise - folgenden Wortlaut:

"Besondere Hilfeleistungen

§ 23a. Der Bund hat als besondere Hilfeleistung die vorläufige Übernahme von Ansprüchen zu erbringen, wenn

1. eine Beamtin oder ein Beamter

a) einen Dienstunfall gemäß § 90 Abs. 1 des Beamten-Kranken-und Unfallversicherungsgesetzes - B-KUVG, BGBl. Nr. 200/1967, oder

b) einen Arbeitsunfall gemäß § 175 Abs. 1 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, in unmittelbarer Ausübung ihrer oder seiner dienstlichen Pflichten erleidet, und

2. dieser Dienst- oder Arbeitsunfall eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung zur Folge hatte und

3. der Beamtin oder dem Beamten dadurch Heilungskosten erwachsen oder ihre oder seine Erwerbsfähigkeit voraussichtlich durch mindestens zehn Kalendertage gemindert ist.

Vorschuss zur besonderen Hilfeleistung

§ 23b. (1) Der Bund leistet als besondere Hilfeleistung einen Vorschuss (vorläufige Übernahme von Ansprüchen), wenn

1. sich die Beamtin oder der Beamte im Zusammenhang mit einem Dienst- oder Arbeitsunfall im Sinne des § 23a Abs. 1 an einem Strafverfahren beteiligt, das nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche mit einer rechtskräftigen Entscheidung über Ersatzansprüche der Beamtin oder des Beamten oder der Hinterbliebenen gegen den Täter abgeschlossen wird, oder

2. solche Ersatzansprüche der Beamtin oder des Beamten im Zivilrechtsweg nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche rechtskräftig zugesprochen werden.

(2) Ein Vorschuss nach Abs. 1 Z 1 und Z 2 ist höchstens bis zum 27-fachen Referenzbetrag gemäß § 3 Abs. 4 für Heilungskosten, Schmerzengeld sowie für jenes Einkommen, das der Beamtin oder dem Beamten wegen der erlittenen Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung entgangen ist oder künftig entgeht, zu leisten.

(3) Das Schmerzengeld und das Einkommen gemäß Abs. 2 umfassen auch die jeweils bis zur rechtskräftigen Entscheidung über Ersatzansprüche anfallenden Zinsen.

(4) Ist eine gerichtliche Entscheidung über die Ansprüche gemäß Abs. 2 unzulässig, kann diese nicht erfolgen oder ist diese ohne Prüfung des Bestandes der Ansprüche erfolgt, hat die Dienstbehörde nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche die Heilungskosten sowie jenes Einkommen, das der Beamtin oder dem Beamten wegen der erlittenen Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung entgangen ist oder künftig entgeht, zu ersetzen. Die Zahlung von Schmerzengeld ist nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche höchstens bis zum fünffachen Referenzbetrag gemäß § 3 Abs. 4 möglich. Die Gesamtkosten dürfen jedoch jene gemäß Abs. 2 nicht überschreiten.

(5) Die vorläufige Leistungspflicht des Bundes besteht nur insoweit, als die Ansprüche der Beamtin oder des Beamten nicht durch die gesetzliche Unfallversicherung oder nach dem Bundesgesetz über die Gewährung von Hilfeleistungen an Opfer von Verbrechen, BGBl. Nr. 288/1972, gedeckt sind.

(6) Die Ansprüche der Beamtin oder des Beamten gegen die Täterin oder den Täter gehen, soweit sie vom Bund bezahlt werden, durch Legalzession auf den Bund über.

[...]

Inkrafttreten

§ 175. [...]

(93) In der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2018, BGBl. I Nr. 60/2018, treten in Kraft:

[...]

5. § 23a bis 23f samt Überschriften, § 34 Abs. 1, § 75 Abs. 1, § 92 Abs. 1 und § 169d Abs. 9 sowie der Entfall des § 83c samt Überschrift mit 1. Juli 2018 [...]."

Wenn das Verwaltungsgericht in der Sache selbst entscheidet, hat es seine Entscheidung an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten; allfällige Änderungen des maßgeblichen Sachverhalts und der Rechtslage sind also zu berücksichtigen (vgl VwGH 30.3.2017, Ro 2015/03/0036 mwN).

Auch wenn in den Erläuterungen zur Dienstrechts-Novelle 2018 (RV 196 BlgNR 26.GP 27) ausgeführt wird, dass bei Anlassfällen bis zum Ablauf des 30. Juni 2018 noch das WHG zur Anwendung kommt, lässt sich dies aus den zuvor angeführten gesetzlichen Bestimmungen nicht entnehmen (siehe insbesondere § 175 Abs 93 Z 5 GehG). Ebenso wenig handelt es sich gegenständlich um einen zeitraumbezogenen Abspruch. Demnach ist in Entsprechung der höchstgerichtlichen Judikatur die zum Zeitpunkt dieser Entscheidung maßgebliche Rechtslage zu berücksichtigen. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass selbst der Beschwerdeführer seinen anwaltlich eingebrachten Antrag vom 30.07.2019 auf § 23b GehG stützte und erst später ausführte, dass das WHG zur Anwendung kommen würde.

Der Beschwerdeführer hat sich im gegenständlichen Fall unstrittig am XXXX bei einem Dienstunfall iSd § 90 Abs 1 B-KUVG eine Prellung am rechten Knie mit Blutunterlaufung der Weichteile zugezogen und war ab dem XXXX bis einschließlich XXXX im Krankenstand. Er war somit insgesamt XXXX Kalendertage an der Ausübung seines Dienstes verhindert. Es ist daher zu prüfen, ob der Bund iSd § 23a ff GehG als besondere Hilfeleistung die vorläufige Übernahme von Ansprüchen zu erbringen hat.

§ 23a GehG enthält die allgemeinen Voraussetzungen, die für die Erbringung der besonderen Hilfeleistung durch den Bund vorliegen müssen (vgl dazu nochmals die oa Materialien zur Dienstrechts-Novelle 2018, RV 196 BlgNR 26.GP 9). Als erster Schritt sind somit die Voraussetzungen nach § 23 a GehG zu prüfen, erst danach wäre ein allfälliger Anspruch nach § 23b GehG (Vorschuss im Sinne einer vorläufigen Übernahme von Ansprüchen) zu prüfen.

Da die Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers insgesamt nur XXXX Kalendertage gemindert war, mangelt es gegenständlich an der in § 23a Z 3 GehG geforderten Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens zehn Kalendertage. Da der Beschwerdeführer auch nicht vorgebracht hat, dass ihm Heilungskosten iSd § 23a Z 3 GehG erwachsen wären, war die Beschwerde mangels Vorliegens sämtlicher Voraussetzungen nach § 23a GehG als unbegründet abzuweisen.

Zum Unterbleiben der mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

Im gegenständlichen Fall konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt erscheint. Die Beschwerde bringt keine neuen wesentlichen Aspekte vor, weshalb kein klärungsbedürftiger Sachverhalt vorliegt. Im Übrigen wurde vom Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch nicht beantragt.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

besondere Hilfeleistung besondere Hilfsleistung für Wachebedienstete Dienstunfall Exekutivdienst Minderung der Erwerbsfähigkeit Voraussetzungen Vorschuss

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W257.2229242.1.00

Im RIS seit

11.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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