TE Bvwg Erkenntnis 2020/4/21 W203 2228335-1

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Veröffentlicht am 21.04.2020
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Entscheidungsdatum

21.04.2020

Norm

B-VG Art133 Abs4
UG §19 Abs1
UG §79 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W203 2228335-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , XXXX , gegen den Bescheid des Universitätsstudienleiters der Leopold-Franzens-Universität Innsbruck vom 02.12.2019, GZ: 249783/19, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I 2013/33 idgF, iVm § 79 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002 - UG, BGBl. I Nr. 120/2002, idgF., als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wurde am 04.04.2018 als Studierender des an der Leopold-Franzens-Universität Innsbruck (im Folgenden: LFU Innsbruck) eingerichteten Masterstudiums "Europäische Ethnologie" hinsichtlich der Lehrveranstaltung "Modernisierung und Medialität: Gewalt" mit "Nicht genügend" beurteilt. Das unter "LFU:online" sichtbar gemachte Prüfungsergebnis der Lehrveranstaltungsprüfung wurde am 06.04.2018 vom BF abgerufen.

2. Mit Schriftsatz vom 28.08.2018, eingelangt an der LFU Innsbruck am 29.08.2018, wandte sich der BF unter dem Betreff "Beschwerde" an den Universitätsstudienleiter der LFU Innsbruck (im Folgenden: belangte Behörde) und führte darin - zusammengefast auf das Wesentliche - aus: Er habe im Wintersemester 2017/18 die verfahrensgegenständliche Lehrveranstaltung belegt. Gegenstand der Beschwerde sei das "Prüfungsprozedere der Negativbeurteilung" iSd Mitteilung vom 06.04.2018. Es liege betreffend den BF hinsichtlich der gegenständlichen Lehrveranstaltung kein der Satzung der LFU Innsbruck bzw. dem Curriculum entsprechender "Prüfungsakt" vor. Trotz wiederholter Urgenz sei dem BF keine Möglichkeit der Einsichtnahme in die Prüfungsunterlagen gewährt worden. In der "Mitteilung der Negativbeurteilung" sei der Name des Beurteilenden nicht angeführt gewesen. Insgesamt seien bei der Prüfung Fehler aufgetreten, die derart gravierend wären, dass man nicht mehr von einer "Prüfung" sprechen könne. Hinsichtlich der gegenständlichen Leistungsbeurteilung liege "absolute Nichtigkeit" vor. Es werde daher beantragt, dass die Prüfung vom 04.04.2018, deren Beurteilungsergebnis mit "Nicht genügend" dem BF am 06.04.2018 mitgeteilt worden sei, wegen absoluter Nichtigkeit ersatzlos behoben werde.

3. Mit Bescheid des Universitätsstudienleiters der LFU Innsbruck vom 02.12.2019, GZ. 249783/19 (im Folgenden: angefochtener Bescheid) wurde der Antrag des BF auf Aufhebung der gegenständlichen Lehrveranstaltungsprüfung als verspätet zurückgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass der BF am 06.04.2018 das Ergebnis der Lehrveranstaltungsprüfung abgerufen habe, womit die zweiwöchige Frist zur Einbringung eines Antrages gemäß § 79 Abs. 1 UG zu laufen begonnen habe. Der Antrag sei am 29.08.2018 - sohin verspätet - bei der zuständigen Behörde eingelangt.

Der Bescheid wurde am 09.12.2019 durch Hinterlegung zugestellt.

4. Am 19.12.2019 erhob der BF Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde und begründete diese damit, dass der Universitätsstudienleiter für die Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht zuständig gewesen sei. Mit seinem Antrag vom 28.08.2018 habe der BF vor allem absolute Nichtigkeit der negativen Leistungsbeurteilung geltend gemacht, die Bestimmung des § 79 Abs. 1 UG sei daher gegenständlich nicht anzuwenden. Außerdem sei dem BF die mehrfach schriftlich urgierte Einsicht in die Beurteilungsunterlagen verwehrt worden. Die Möglichkeit der Einsichtnahme sei aber Voraussetzung für eine sinnvolle Bekämpfung einer Leistungsbeurteilung bzw. eine Antragstellung gemäß § 79 Abs. 1 UG. Nach Ansicht des BF könne daher die die in dieser Bestimmung vorgesehene zweiwöchige Frist auch nicht vor Gewährung der Möglichkeit der Einsichtnahme zu laufen beginnen.

Es werde daher die Durchführung einer mündlichen Verhandlung - aus prozessökonomischen Gründen vor der BVwG-Außenstelle Innsbruck - und die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides sowie die Veranlassung der inhaltlichen Erledigung des Antrages vom 28.08.2018 beantragt.

5. Am 23.01.2020 fasste der Senat der LFU Innsbruck den Beschluss, von der Erstellung eines Gutachtens zu der Beschwerde abzusehen.

6. Mit Schreiben vom 30.01.2020, hg. eingelangt am 05.02.2020, wurde die Beschwerde von der belangten Behörde ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen samt zugehörigem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF absolvierte im Wintersemester 2017/18 an der LFU Innsbruck die Lehrveranstaltung "Modernisierung und Medialität: Gewalt".

Die Lehrveranstaltung wurde am 04.04.2018 mit "Nicht genügend" beurteilt.

Am 06.04.2018 rief der BF das Ergebnis der gegenständlichen Lehrveranstaltungsprüfung ab.

Mit Schreiben vom 28.08.2018, eingelangte an der LFU Innsbruck am 29.08.2018, machte der BF "absolute Nichtigkeit" der negativ beurteilten Prüfung geltend.

Mit Bescheid des Universitätsstudienleiters der LFU Innsbruck wurde der Antrag des BF als verspätet zurückgewiesen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der Beschwerde. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen. Der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt entspricht dem oben angeführten Verfahrensgang und konnte auf Grund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei festgestellt werden.

Die Feststellungen betreffend das Beurteilungsdatum und das Datum der Abrufung des Beurteilungsergebnisses durch den BF ergeben sich insbesondere aus einer Bestätigung des Studienerfolges, erstellt von der LFU Innsbruck am 28.11.2019, einem Ausdruck aus dem Studierendenportal der LFU Innsbruck und den mit den daraus ersichtlichen Daten übereinstimmenden eigenen Angaben des BF im Laufe des Verfahrens.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.2. Gemäß § 79 Abs. 1 UG ist gegen die Beurteilung einer Prüfung kein Rechtsmittel zulässig. Wenn die Durchführung einer negativ beurteilten Prüfung einen schweren Mangel aufweist, hat das für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständige Organ diese Prüfung auf Antrag der oder des Studierenden mit Bescheid aufzuheben. Die oder der Studierende hat den Antrag innerhalb von zwei Wochen ab der Bekanntgabe der Beurteilung einzubringen und den schweren Mangel glaubhaft zu machen. Der Antritt zu der Prüfung, die aufgehoben wurde, ist nicht auf die zulässige Zahl der Prüfungsantritte anzurechnen.

Gemäß Abs. 5 leg. cit. ist der oder dem Studierenden Einsicht in die Beurteilungsunterlagen und in die Prüfungsprotokolle zu gewähren, wenn sie oder er dies innerhalb von sechs Monaten ab Bekanntgabe der Beurteilung verlangt. Die Beurteilungsunterlagen umfassen auch die bei der betreffenden Prüfung gestellten Prüfungsfragen. Die oder der Studierende ist berechtigt, diese Unterlagen zu vervielfältigen. Vom Recht auf Vervielfältigung ausgenommen sind Multiple Choice-Fragen inklusive der jeweiligen Antwortmöglichkeiten.

3.3. Zur Zuständigkeit der belangten Behörde

Da in der Beschwerde u.a. Unzuständigkeit der belangten Behörde zur Erlassung des angefochtenen Bescheides vorgebracht wird, ist zunächst auf dieses Beschwerdevorberingen einzugehen.

Gemäß § 79 Abs. 1 UG entscheidet über Anträge im Sinne dieser Bestimmung "das für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständige Organ".

Gemäß § 19 Abs. 1 UG erlässt jede Universität durch Verordnung (Satzung) die erforderlichen Ordnungsvorschriften im Rahmen der Gesetze und Verordnungen selbst. Die Satzung ist vom Senat auf Vorschlag des Rektorats mit einfacher Mehrheit zu beschließen und zu ändern.

Gemäß Abs. 2 Z 2 leg. cit. ist in der Satzung die Einrichtung eines für die Vollziehung der studienrechtlichen Bestimmungen zuständigen monokratischen Organs und die Festlegung von Rahmenbedingungen für eine etwaige Delegation von Aufgaben zu regeln.

Gemäß § 1 Abs. 1 der Satzung der LFU Innsbruck wird gemäß § 19 Abs. 2 Z 2 Universitätsgesetz 2002 (im Folgenden UG) ein für die Vollziehung der studienrechtlichen Bestimmungen in erster Instanz zuständiges monokratisches Organ eingerichtet. Das für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständige Organ führt die Bezeichnung Universitätsstudienleiterin oder Universitätsstudienleiter.

Aus den einschlägigen Bestimmungen des Universitätsgesetzes bzw. der Satzung der LFU Innsbruck ergibt sich somit eindeutig, dass für die Erledigung von Anträgen gemäß § 79 Abs. 1 UG zuständig ist. Das Vorbringen des BF hinsichtlich Unzuständigkeit der belangten Behörde zur Erlassung des angefochtenen Bescheides geht somit ins Leere.

3.4. Zu Spruchpunkt A)

3.4.1. Verfahrensgegenstand ist ausschließlich die Prüfung der Rechtmäßigkeit der mit Bescheid der belangten Behörde vom 02.12.2019 ausgesprochenen Zurückweisung des gegenständlichen Antrags als verspätet. Nicht Verfahrensgegenstand ist demnach, ob die Beurteilung der Lehrveranstaltung mit "Nicht genügend" zu Recht erfolgte bzw. ob bei der Durchführung der Prüfung schwere Mängel aufgetreten sind.

Mit seinem Vorbringen ist es dem BF nicht gelungen, Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.

Schwere Mängel bei der Durchführung einer Prüfung sind gemäß der klaren und unzweifelhaften Bestimmung des § 79 Abs. 1 UG innerhalb von zwei Wochen ab "Bekanntgabe der Beurteilung" geltend zu machen. Es handelt sich dabei um eine gesetzliche Frist, die nicht erstreckt werden kann. Gegenständlich ist diese Frist spätestens am 20.04.2018 abgelaufen. Nach Ablauf der Frist können etwaige Mängel bei Durchführung derselben nicht mehr geltende gemacht werden, insofern entfaltet auch eine allenfalls mit schweren Mängeln behaftete negative Prüfungsentscheidung, die nicht rechtzeitig angefochten wurde, eine Art Bestandskraft (vgl. VwGH vom 21.02.2001, 98/12/0073). Die Rechtsansicht des BF, dass die zweiwöchige Frist erst mit Gewährung der Möglichkeit zur Einsichtnahme in die Beurteilungsunterlagen zu laufen beginne, ist insofern unzutreffend, als das Universitätsgesetz diesbezüglich eindeutig und alleine auf den Zeitpunkt der Bekanntgabe der Beurteilung abstellt.

Fristen sind vor allem im Zusammenhang mit der "Rechtssicherheit" zu sehen, was bedeutet, dass nach Ablauf eines bestimmten Zeitraumes die Entscheidung einer Behörde "in Rechtskraft erwachsen" soll, sodass selbige regelmäßig nicht mehr geändert werden kann. Ab Ablauf der Frist bzw. Eintritt der Rechtskraft soll einerseits die Behörde an ihre eigene Entscheidung gebunden sein und sollen andererseits auch die Verfahrensparteien eine Änderung der Entscheidung nicht mehr herbeiführen können.

In diesem Sinn werden Fristen auch als Zeiträume definiert, in denen [...] bestimmte Partei- oder Amtshandlungen [...] vorgenommen werden müssen, um die damit intendierten Konsequenzen (Eintritt oder Verhinderung von Rechtswirkungen) erzielen zu können (vgl. VwGH 29.10.2003, 2001/13/0210; Hengstschläger4 Rz 243; Herrnritt 74; Thienel/Schulev-Steindl5 139; Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger9 Rz 229f) (Hengstschläger/Leeb, Kommentar zum Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Auflage, 1. Teilband, Rz 1 zu § 32 AVG).

Die belangte Behörde hat somit zu Recht den Antrag des BF als verspätet zurückgewiesen.

3.4.2. Zur Unterlassung einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Frage, ob die belangte Behörde zu Recht den Antrag des BF als verspätet zurückgewiesen hat, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig festgestellt.

Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12).

Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34 ff).

3.4.3. Es war daher ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Spruchpunkt A) zu entscheiden.

3.5. Zu Spruchpunkt B)

3.5.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

3.5.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Die hier anzuwendenden Regelungen des Universitätsgesetzes erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. OGH 22.03.1992, 5 Ob 105/90; vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, VwGH vom 28.05.2014, Ro 2014/07/0053 und vom 27.08.2014, Ra 2014/05/0007). Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.

Außerdem weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Punkten bei Spruchteil A) wiedergegeben.

3.5.3. Es war daher gemäß Spruchpunkt B) zu entscheiden.

Schlagworte

Akteneinsicht Antrag auf Aufhebung einer Prüfung Frist Fristablauf Rechtssicherheit Universität verspäteter Antrag Verspätung Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W203.2228335.1.00

Im RIS seit

11.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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