RS Vfgh 2020/6/9 E4561/2019 ua

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Veröffentlicht am 09.06.2020
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Norm

BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1
VwGVG §29
AsylG 2005 §3, §8, §10, §57
FremdenpolizeiG 2005 §46, §52, §55
VfGG §7 Abs2

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander mangels Begründung der - mündlich verkündeten - Entscheidung betreffend die Abweisung der Anträge auf internationalen Schutz von Staatsangehörigen des Irak

Rechtssatz

Aus §29 Abs1, Abs2 und Abs4 VwGVG ergibt sich, dass ein mündlich verkündetes Erkenntnis die tragenden Elemente der Begründung zu enthalten hat. Im Rahmen der Begründung der angefochtenen, am 07.02.2019 mündlich verkündeten Entscheidung hat sich das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) aber weder mit den vorgebrachten Fluchtmotiven der Beschwerdeführer auseinandergesetzt noch die wesentlichen Entscheidungsgründe zur Abweisung der Beschwerden hinsichtlich der weiteren Spruchpunkte der angefochtenen Bescheide, insbesondere der Nichtzuerkennung von subsidiärem Schutz, der erlassenen Rückkehrentscheidungen sowie der Aussprüche der Zulässigkeit der Abschiebung verkündet. So lässt die Entscheidung des BVwG insbesondere auch jegliche Begründung in Hinblick auf die vorgebrachte Verletzung in Rechten nach Art3 und Art8 EMRK ebenso wie eine Auseinandersetzung mit aktuellen Länderberichten zur Situation im Herkunftsstaat vermissen und ist daher mit Willkür belastet.

Die schriftliche Ausfertigung der Entscheidung erfolgte - nach mehr als zehn Monaten - kurz vor Beschwerdeerhebung beim VfGH und enthält Begründungselemente zu den angesprochenen Punkten; dies kann aber den Mangel des Fehlens der wesentlichen Entscheidungsgründe in der mündlichen Verkündung nicht beseitigen. Insgesamt widerspricht eine derartige Vorgangsweise den rechtsstaatlichen Anforderungen an die Begründung gerichtlicher Entscheidungen.

Entscheidungstexte

  • E4561/2019 ua
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 09.06.2020 E4561/2019 ua

Schlagworte

Asylrecht, Entscheidungsbegründung, Entscheidungsverkündung, Rückkehrentscheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2020:E4561.2019

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2020
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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