TE Vwgh Erkenntnis 1997/12/11 97/20/0086

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Veröffentlicht am 11.12.1997
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Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition;

Norm

WaffG 1967 §12 Abs1 impl;
WaffG 1986 §12 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Wetzel und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Baur, Dr. Nowakowski und Dr. Hinterwirth als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Rose, über die Beschwerde des Ing. H in Linz, vertreten durch Mag. Sonja Scheed, Rechtsanwalt in Wien XXII, Siebenbürgerstraße 48/11/8, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 20. Dezember 1996, Zl. SD 917/96, betreffend Waffenverbot, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen, nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien, Administrationsbüro vom 1. Juli 1996, mit dem dem Beschwerdeführer gemäß § 12 Waffengesetz 1986 (WaffG) der Besitz von Waffen und Munition verboten worden war, keine Folge und bestätigte den bekämpften Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG. Die belangte Behörde führte in der Begründung ihres Bescheides im wesentlichen aus, am 25. März 1996 sei der Vater des Beschwerdeführers, besorgt über den Gesundheitszustand seines Sohnes, zur Bundespolizeidirektion Linz gekommen, weil er von ihm einen Brief erhalten habe, in dem sich u.a. dessen Visitenkarte mit einem darauf gekritzelten Vermerk, "Testament ist in meiner Wiener Wohnung 23.3.1996 Hans-Peter" befunden habe. Sein Sohn, den man gemeinhin als "Waffennarr" bezeichnen könne und der eine Pumpgun und eine Glock besitze, sei sehr emotionell und sensibel und reagiere äußerst ungehalten auf Tatsachen, die nicht seinen Vorstellungen entsprächen. Auf Befragen gab der Vater des Beschwerdeführers auch an, daß in der Familie Geisteskrankheiten vorhanden gewesen seien. Bei einer Nachschau in der Linzer Wohnung sei der Beschwerdeführer nicht angetroffen worden, es sei jedoch festgestellt worden, daß dort Schießübungen abgehalten worden seien, was der Beschwerdeführer auch in einem Telefongespräch gegenüber den Beamten des Linzer Wachzimmers zugegeben habe. Noch am selben Abend sei unter Einsatz zahlreicher Kräfte eine Nachschau in der Wiener Wohnung des Beschwerdeführers durchgeführt worden. Nach Aufbrechen der Wohnungstüre sei der Beschwerdeführer auf dem Bett liegend, eine Pistole griffbereit neben sich, angetroffen worden. Er habe völlig verwirrt gewirkt und kein Wort gesprochen. Die Pistole sowie die Pumpgun (Marke Winchester) sowie mehr als 2.000 Stück Munition seien sichergestellt worden. Der zuständige Amtsarzt habe beim Beschwerdeführer festgestellt, daß dieser mit wirrem Blick umherschaue und auf keine Frage reagiert habe, und habe ihn in das psychiatrische Krankenhaus eingewiesen. Aus dem Entlassungskurzbrief des psychiatrischen Krankenhauses vom 29. März 1996 gehe hervor, daß der Beschwerdeführer wegen "angespannten dysphorischen Zustandsbildes mit paranoider Reaktionsbildung" in Behandlung gestanden, mit Haldol medikamentiert und am 29. März 1996 "beurlaubt" worden sei. Als nächster Termin für die weitere Behandlung mit dem Ziel einer Durchuntersuchung (CT, EEG, psychologische Untersuchung) sei der 1.4.1996 in Aussicht genommen worden. Diesen Termin habe der Beschwerdeführer nicht eingehalten. Am selben Tag (29.3.1996) sei es zu einer Auseinandersetzung zwischen dem Beschwerdeführer und dem Hausverwalter seiner Wiener Wohnung gekommen, wobei nicht völlig geklärt habe werden können, ob die Tätlichkeiten nur nach einem Abwehrreflex seinerseits gegen eine angeblich drohende Haltung des Hausverwalters gesetzt worden seien, oder

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was der belangten Behörde wahrscheinlicher erschiene - sofort oder zumindest bei Verweigerung des Zutritts zur Wohnung der Beschwerdeführer aggressiv geworden sei. Tatsache sei, daß der behandelnde Arzt des Krankenhauses auf Anfrage erklärt habe, er habe dem Beschwerdeführer bis 1.4.1996 Ausgang gewährt, da dieser versprochen habe, sich "anständig zu verhalten", er könne aber für ihn nicht "die Hand ins Feuer legen". Dennoch sei der Beschwerdeführer an diesem Tage nicht neuerlich ins Krankenhaus eingewiesen worden, weil zu diesem Zeitpunkt - auch infolge des ruhigen und gefaßten Verhaltens des Beschwerdeführers - die Voraussetzungen für eine Unterbringung nicht vorgelegen seien. Am 1. April 1996 sei der Beschwerdeführer zwar nicht im Krankenhaus erschienen, er habe sich jedoch zu einem Linzer Facharzt in Behandlung begeben, der die Medikamente reduziert und Anfang Mai 1996 das Haldol abgesetzt habe. Bei einer Untersuchung am 15. Mai 1996 habe der Amtsarzt festgestellt, daß beim Beschwerdeführer nach der vorhandenen Diagnose und der angewendeten Therapie eine paranoide Psychose vorliege und er zum Besitz von Waffen nicht geeignet sei. Bei Paranoia handle es sich um eine Wahnkrankheit, eine Sonderform der Schizophrenie, die in aller Regel in Schüben verlaufe und auch mit Sinnestäuschungen (Halluzinationen) einhergehe und auf Dauer medikamentös (zum Beispiel mit Haldol u.a.) zu behandeln sei. Die anläßlich der Einweisung festgestellte akute Bewußtseinsstörung sei ein deutliches Anzeichen dieser (geistigen) Erkrankung (Psychose) gewesen. Psychose sei eine psychische Störung mit strukturellem Wandel des Erlebens: Für Paranoia sei eine erlebnisreaktive Wahnentstehung mit Eifersuchts-, Beziehungs- oder Verfolgungswahn sympotmatisch. Der schubweise Verlauf bei solchen Psychosen bedeute, daß im freien Intervall keine Krankheitssymptome faßbar seien. Es bestehe zwar die Möglichkeit, daß bei günstigem Verlauf und ausreichender Erstbehandlung Rückfälle langfristig ausblieben, doch sei die Wahrscheinlichkeit wesentlich geringer als bei Neuauftreten. Die Feststellung einer "Einmalmanifestation" könne erst rückblickend nach mehrjährigem Intervall ärztlicherseits gemacht werden. Die Kritik an den Feststellungen des Linzer Amtsarztes hinsichtlich der Umstände der Entlassung aus dem Krankenhaus sei unbegründet, weil es ohne weiteres möglich sei, daß am 29. März 1996 ein akuter Zustand, der die zwangsweise Unterbringung erforderlich gemacht hätte, nicht mehr gegeben und in einem solchen Fall eine zwangsweise Anhaltung nicht möglich gewesen sei. Dies bedeute aber keineswegs, daß eine

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sei es stationäre, sei es ambulante - Weiterbehandlung notwendig gewesen sei. Die Frage, ob der Beschwerdeführer aus der psychiatrischen Klinik "entlassen" oder "beurlaubt" worden sei, sei ebensowenig entscheidend wie die ausständige Durchuntersuchung (CT, EEG, etc.), weil diese Durchuntersuchung nicht für die bereits festgestellte Diagnose, sondern für die Abklärung eventuell körperlicher Ursachen hiefür erforderlich gewesen wäre und lediglich zum Ausschluß einer allfällig organischen Ursache der Erkrankung gedient hätte. Es könne kein Zweifel bestehen, daß der akute Zustand zum Zeitpunkt der zweiten amtsärztlichen Untersuchung (12.11.1996) abgeklungen gewesen sei, was bereits auch bei Entlassung aus dem Krankenhaus der Fall gewesen sei. Eine Einholung der Unterlagen des behandelnden Arztes sei deshalb nicht erforderlich gewesen, weil "die obigen Ausführungen einerseits" und die Tatsache der als erforderlich erachteten Weiterbehandlung keinen Zweifel daran ließen, daß das Abklingen der akuten Anzeichen der Erkrankung keine Ausheilung der Krankheit selbst bedeute. Es bestehe kein Anhaltspunkt dafür, daß die Anzeichen der Erkrankung nicht wieder in anderer, möglicherweise schlimmerer Form auftreten könnten. Die ärztliche Beurteilung der Anzeichen der Erkrankung hätte nur durch einen medizinischen Gegenbeweis, daß es sich um eine Fehldiagnose gehandelt habe und der Zustand des Beschwerdeführers auf eine völlig andere Ursache (Medikamente, Fremdeinwirkung, o.ä.) zurückzuführen gewesen sei, widerlegt werden können. Nach den unwidersprochenen Feststellungen des Amtsarztes habe aber auch der vom Beschwerdeführer aufgesuchte Linzer Facharzt die Krankenhausdiagnose übernommen und die Therapie festgesetzt. Daß dies ohne Medikamente erfolgt sei, sei nicht entscheidend. Daraus könne jedenfalls nicht der Schluß gezogen werden, daß die damalige psychische Beeinträchtigung des Beschwerdeführers andere Ursachen gehabt habe als jene, die in der Krankenhausdiagnose festgestellt worden seien. Allein die Feststellung einer paranoiden Reaktionsbereitschaft rechtfertige aber den Schluß, daß der Beschwerdeführer so unverläßlich sei, daß er durch mißbräuchliche Verwendung von Waffen besonders schutzwürdige Rechtsgüter gefährden könnte. Dazu genügten bereits Anzeichen (aber nicht zwingend das Vorliegen) einer Geisteskrankheit.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 12 Abs. 1 Waffengesetz in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 520/1994 hat die Behörde einer Person den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß diese Person durch die mißbräuchliche Verwendung von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte.

Diese Vorschrift dient - wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung bereits wiederholt ausgeführt hat (vgl. u.a. die hg. Erkenntnisse vom 21. Oktober 1987, Zl. 87/01/0140, vom 18. Dezember 1991, Zl. 91/01/0128, vom 22. Jänner 1992, Zl. 91/01/0175, vom 20. September 1995, Zl. 94/20/0658, und vom 7. November 1995, Zl. 94/20/0326), der Verhütung einer mißbräuchlichen Verwendung (d.i. "gesetz- oder zweckwidriger Gebrauch") von Waffen und setzt nicht voraus, daß bereits tatsächlich eine mißbräuchliche Verwendung durch jene Person erfolgt ist, gegen die das Waffenverbot verhängt wird. Vielmehr genügt es, wenn konkrete Umstände vorliegen, die die Besorgnis erwecken, daß von der Waffe ein die Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit beeinträchtigender gesetz- oder zweckwidriger ("mißbräuchlicher") Gebrauch gemacht werden könnte (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 16. September 1992, Zl. 91/01/0244, und vom 27. April 1994, Zl. 93/01/0337). Hiebei ist nach dem dem Waffengesetz allgemein innewohnenden Schutzzweck bei der Beurteilung der auch mit dem Besitz von Schußwaffen verbundenen Gefahr ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 7. November 1995, Zl. 94/20/0326).

Aus den in den zitierten Erkenntnissen angeführten Erwägungen ist auch im vorliegenden Fall die Auffassung der belangten Behörde, der Beschwerdeführer könnte durch die mißbräuchliche Verwendung von Waffen die öffentliche Sicherheit im Sinne der Gefährdung des Lebens, der Gesundheit oder der Freiheit von Menschen oder von fremdem Eigentum beeinträchtigen, nicht als rechtswidrig zu erkennen. Vorauszuschicken ist, daß der Beschwerdeführer in seiner gegen den Mandatsbescheid der Behörde erster Instanz vom 24. März 1996 gerichteten Vorstellung zwar die Selbstmordabsichten, nicht jedoch die Abhaltung von Schießübungen in seiner Wohnung (wohl aber eine Gefährdung fremden Eigentums dadurch) bestritten hat. Unbestritten ist auch, daß sich der Beschwerdeführer vom 25. bis 29. März 1996 in stationärer Behandlung des psychiatrischen Krankenhauses der Stadt Wien, Baumgartner Höhe, befunden hat und an diesem Tage als "beurlaubt" von dort entlassen worden ist. Als Diagnose findet sich auf dem Entlassungsformular des psychiatrischen Krankenhauses der Stadt Wien, Baumgartner Höhe, der Vermerk "angespannt - dysphorisches Zustandsbild mit paranoider Reaktionsbildung". Darauf sowie auf die amtsärztliche Stellungnahme vom 15. Mai 1996, derzufolge der Beschwerdeführer an "paranoider Psychose" leide, sowie auf das Ergänzungsgutachten vom 13. November 1996 stützte die belangte Behörde ihre Entscheidung. Die Beschwerdeausführungen ziehen nun die Eignung dieser Gutachten in Zweifel, indem sie diese als unschlüssig und unvollständig bezeichnen. Es werde nicht angegeben, auf Grund welcher Umstände der Sachverständige einmal zur Diagnose "angespanntes dysphorisches Zustandsbild mit paranoider Reaktionsbildung", andererseits zur jener einer "paranoiden Psychose" gelangt sei. Auch lasse das Gutachten eine Begründung für die Prognose, es könne nicht ausgeschlossen werden, daß in Hinkunft weitere paranoide Schübe erfolgen würden, vermissen. Außerdem begründe der Amtsarzt in seinem Gutachten nicht, wieso die von ihm festgestellte psychische Beeinträchtigung die Annahme der mißbräuchlichen Verwendung von Waffen nahelege. Der Beschwerdeführer übersieht dabei, daß beide Sachverständigenstellungnahmen nach erfolgter persönlicher Untersuchung abgegeben wurden und sich insbesondere die Stellungnahme vom 15. Mai 1996 auf die Aufnahmediagnose des psychiatrischen Krankenhauses der Stadt Wien, Baumgartner Höhe bezieht und daher ungeachtet der unterschiedlichen Terminologie vom selben Krankheitsbild ausgegangen wurde. Dasselbe gilt auch für die ergänzende Gutachtenserstattung vom 13. November 1996, in der im übrigen auch die Begründung der (negativen) Zukunftsprognose enthalten ist, die der Beschwerdeführer nach den Ausführungen in seiner Beschwerde vermißt. Daß die Frage des "mißbräuchlichen Gebrauchs von Waffen" eine allein von der Behörde zu beurteilende Rechtsfrage ist und daher nicht Gegenstand der Begutachtung durch den medizinischen Sachverständigen sein kann, hat der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen. Eine Unschlüssigkeit oder Unvollständigkeit der von der Behörde herangezogenen Sachverständigengutachten kann daher nicht erkannt werden.

Es kann der belangten Behörde auch nicht widersprochen werden, wenn sie angesichts der vorliegenden Gutachten im Zusammenhang mit den näher festgestellten Umständen des Polizeieinsatzes vom 25. und 29. März 1996 den Schluß gezogen hat, der Beschwerdeführer könne durch mißbräuchliche Verwendung von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden. Im Hinblick darauf erweisen sich die in der Beschwerde unter dem Gesichtspunkt einer Aktenwidrigkeit sowie dem der unrichtigen rechtlichen Beurteilung im einzelnen bestrittenen Teilaspekte des Vorfalles vom 25. März 1996 als nicht entscheidungsrelevant.

Auch das in der Beschwerde vorgebrachte Argument, der Beschwerdeführer habe Waffen noch nie in irgendeiner Weise mißbräuchlich verwendet, ist deshalb unbeachtlich, weil eine schon erfolgte mißbräuchliche Verwendung von Waffen nicht Voraussetzung für die Verhängung eines Waffenverbotes ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. Juni 1997, Zl. 95/20/0426, und die dort wiedergegebene Judikatur). Der Verbotstatbestand des § 12 Abs. 1 Waffengesetz setzt lediglich voraus, daß auf Grund objektiver Sachverhaltsmerkmale eine qualifizierte rechtswidrige Verwendung von Waffen (nämlich durch Mißbrauch) zu befürchten ist. Liegt diese Voraussetzung vor, so hat die Behörde nach § 12 Abs. 1 Waffengesetz vorzugehen und ein Waffenverbot auszusprechen, ohne daß ein bisher untadeliges Vorleben dem entgegenstünde. Wesentlich ist die Tatsache, daß dem Beschwerdeführer als einer vom Waffenverbot betroffenen, paranoide Tendenzen aufweisenden Person auch eine Gefährdung von Leben, Gesundheit oder Freiheit Dritter oder fremden Eigentums durch die mißbräuchliche Verwendung von Waffen zuzutrauen ist.

Aus den dargelegten Erwägungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung

BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997200086.X00

Im RIS seit

25.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.07.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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