TE Vfgh Beschluss 1996/2/26 B1145/95, B2071/95

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Veröffentlicht am 26.02.1996
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Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
62/01 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Gegenstandslosigkeit
AuslBG §4
VfGG §86
VfGG §88
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. AuslBG § 4 heute
  2. AuslBG § 4 gültig ab 01.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2025
  3. AuslBG § 4 gültig von 20.07.2023 bis 30.11.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2023
  4. AuslBG § 4 gültig von 01.07.2023 bis 19.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 168/2022
  5. AuslBG § 4 gültig von 01.07.2023 bis 31.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2022
  6. AuslBG § 4 gültig von 01.11.2022 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 168/2022
  7. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2022 bis 31.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 217/2021
  8. AuslBG § 4 gültig von 01.09.2018 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  9. AuslBG § 4 gültig von 01.10.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  10. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  11. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2012
  12. AuslBG § 4 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  13. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2009
  14. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2007
  15. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  16. AuslBG § 4 gültig von 01.05.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2004
  17. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2004 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2003
  18. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  19. AuslBG § 4 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  20. AuslBG § 4 gültig von 02.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  21. AuslBG § 4 gültig von 12.04.1995 bis 01.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 257/1995
  22. AuslBG § 4 gültig von 01.07.1994 bis 11.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  23. AuslBG § 4 gültig von 01.08.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 502/1993
  1. VfGG § 86 heute
  2. VfGG § 86 gültig ab 01.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VfGG § 86 gültig von 01.07.1976 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976
  1. VfGG § 88 heute
  2. VfGG § 88 gültig ab 01.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VfGG § 88 gültig von 01.07.1976 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Einstellung des Verfahrens als gegenstandslos infolge Erteilung der beantragten Beschäftigungsbewilligung für einen bosnischen Staatsangehörigen aufgrund eines neuerlichen Antrags. Die beschwerdeführende Gesellschaft erklärte, daß sie sich als klaglosgestellt erachte. Eine mit Beschwerde angefochtene Erledigung wird vollständig unwirksam, wenn die Behörde durch eine neue Entscheidung den bestmöglichen Erfolg der Beschwerde vorwegnimmt; eine solchermaßen rechtlich unwirksame und überholte Erledigung kann nicht mehr die Grundlage für eine Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes bilden. Kein Kostenzuspruch, da kein Fall der Klaglosstellung iSd §86 VfGG vorliegt.

Spruch

Die Verfahren werden eingestellt.

Verfahrenskosten werden nicht zugesprochen.

Begründung

Begründung:

I. 1. Die beschwerdeführende Gesellschaft bemühte sich in den Jahren 1994 und 1995 um die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für einen in ihren jeweiligen Anträgen namentlich bezeichneteten bosnischen Staatsangehörigen.römisch eins. 1. Die beschwerdeführende Gesellschaft bemühte sich in den Jahren 1994 und 1995 um die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für einen in ihren jeweiligen Anträgen namentlich bezeichneteten bosnischen Staatsangehörigen.

a) Ihr diesbezüglicher Antrag vom 7. Oktober 1994 wurde mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Vorarlberg vom 6. März 1995 abgewiesen.

Dieser Bescheid bildet den Gegenstand der zu B1145/95 protokollierten Verfassungsgerichtshofsbeschwerde.

b) Ein weiterer Antrag vom 14. April 1995 wurde mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Vorarlberg vom 9. Juni 1995 abgewiesen.

Dieser Bescheid bildet den Gegenstand der zu B2071/95 protokollierten Verfassungsgerichtshofsbeschwerde.

In beiden Fällen stützte die belangte Behörde ihre abweisliche Entscheidung auf §4 Abs7 AuslBG (einmal idF BGBl. 450/1990, einmal idF BGBl. 257/1995), der die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung an die Voraussetzung knüpft, daß eine für das Bundesgebiet festgesetzte Höchstzahl nicht überschritten wird. In beiden Fällen stützte die belangte Behörde ihre abweisliche Entscheidung auf §4 Abs7 AuslBG (einmal in der Fassung Bundesgesetzblatt 450 aus 1990,, einmal in der Fassung Bundesgesetzblatt 257 aus 1995,), der die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung an die Voraussetzung knüpft, daß eine für das Bundesgebiet festgesetzte Höchstzahl nicht überschritten wird.

2. Nach Erhebung der vorliegenden Beschwerden wurde der beschwerdeführenden Gesellschaft - aufgrund eines neuerlichen Antrages - schließlich mit Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Vorarlberg vom 24. Oktober 1995 die beantragte Beschäftigungsbewilligung für den bosnischen Staatsangehörigen erteilt.

Im Hinblick darauf wurde die beschwerdeführende Gesellschaft gemäß §86 VerfGG einvernommen. Sie erklärte, daß sie sich in beiden verfassungsgerichtlichen Verfahren als klaglosgestellt erachte.

II. 1. Der Verfassungsgerichtshof hat in vergleichbaren Fällen (zB VfSlg. 12254/1990, 13470/1993) den Standpunkt eingenommen, daß eine mit Beschwerde angefochtene Erledigung vollständig unwirksam wird, wenn die Behörde durch eine neue Entscheidung den bestmöglichen Erfolg der Beschwerde vorwegnimmt; eine solchermaßen rechtlich unwirksame und überholte Erledigung könne nicht mehr die Grundlage für eine Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes bilden. An dieser Ansicht hält der Verfassungsgerichtshof auch in den vorliegenden Beschwerdefällen fest.römisch zwei. 1. Der Verfassungsgerichtshof hat in vergleichbaren Fällen (zB VfSlg. 12254/1990, 13470/1993) den Standpunkt eingenommen, daß eine mit Beschwerde angefochtene Erledigung vollständig unwirksam wird, wenn die Behörde durch eine neue Entscheidung den bestmöglichen Erfolg der Beschwerde vorwegnimmt; eine solchermaßen rechtlich unwirksame und überholte Erledigung könne nicht mehr die Grundlage für eine Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes bilden. An dieser Ansicht hält der Verfassungsgerichtshof auch in den vorliegenden Beschwerdefällen fest.

Da also der Prozeßgegenstand weggefallen ist, sind die Beschwerden gegenstandslos geworden. Die Verfahren sind daher in sinngemäßer Anwendung des §86 VerfGG einzustellen.

2. Verfahrenskosten waren nicht zuzusprechen, da kein Fall der Klaglosstellung im Sinn des §86 VerfGG vorliegt (vgl. etwa VfSlg. 13470/1993). 2. Verfahrenskosten waren nicht zuzusprechen, da kein Fall der Klaglosstellung im Sinn des §86 VerfGG vorliegt vergleiche etwa VfSlg. 13470/1993).

Schlagworte

VfGH / Klaglosstellung, VfGH / Gegenstandslosigkeit, Arbeitsrecht, Ausländerbeschäftigung, VfGH / Kosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1996:B1145.1995

Dokumentnummer

JFT_10039774_95B01145_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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