TE Vfgh Beschluss 1996/2/26 B1145/95, B2071/95

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Veröffentlicht am 26.02.1996
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Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
62/01 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Gegenstandslosigkeit
AuslBG §4
VfGG §86
VfGG §88

Leitsatz

Einstellung des Verfahrens als gegenstandslos infolge Erteilung der beantragten Beschäftigungsbewilligung für einen bosnischen Staatsangehörigen aufgrund eines neuerlichen Antrags. Die beschwerdeführende Gesellschaft erklärte, daß sie sich als klaglosgestellt erachte. Eine mit Beschwerde angefochtene Erledigung wird vollständig unwirksam, wenn die Behörde durch eine neue Entscheidung den bestmöglichen Erfolg der Beschwerde vorwegnimmt; eine solchermaßen rechtlich unwirksame und überholte Erledigung kann nicht mehr die Grundlage für eine Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes bilden. Kein Kostenzuspruch, da kein Fall der Klaglosstellung iSd §86 VfGG vorliegt.

Spruch

Die Verfahren werden eingestellt.

Verfahrenskosten werden nicht zugesprochen.

Begründung

Begründung:

I. 1. Die beschwerdeführende Gesellschaft bemühte sich in den Jahren 1994 und 1995 um die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für einen in ihren jeweiligen Anträgen namentlich bezeichneteten bosnischen Staatsangehörigen.

a) Ihr diesbezüglicher Antrag vom 7. Oktober 1994 wurde mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Vorarlberg vom 6. März 1995 abgewiesen.

Dieser Bescheid bildet den Gegenstand der zu B1145/95 protokollierten Verfassungsgerichtshofsbeschwerde.

b) Ein weiterer Antrag vom 14. April 1995 wurde mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Vorarlberg vom 9. Juni 1995 abgewiesen.

Dieser Bescheid bildet den Gegenstand der zu B2071/95 protokollierten Verfassungsgerichtshofsbeschwerde.

In beiden Fällen stützte die belangte Behörde ihre abweisliche Entscheidung auf §4 Abs7 AuslBG (einmal idF BGBl. 450/1990, einmal idF BGBl. 257/1995), der die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung an die Voraussetzung knüpft, daß eine für das Bundesgebiet festgesetzte Höchstzahl nicht überschritten wird.

2. Nach Erhebung der vorliegenden Beschwerden wurde der beschwerdeführenden Gesellschaft - aufgrund eines neuerlichen Antrages - schließlich mit Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Vorarlberg vom 24. Oktober 1995 die beantragte Beschäftigungsbewilligung für den bosnischen Staatsangehörigen erteilt.

Im Hinblick darauf wurde die beschwerdeführende Gesellschaft gemäß §86 VerfGG einvernommen. Sie erklärte, daß sie sich in beiden verfassungsgerichtlichen Verfahren als klaglosgestellt erachte.

II. 1. Der Verfassungsgerichtshof hat in vergleichbaren Fällen (zB VfSlg. 12254/1990, 13470/1993) den Standpunkt eingenommen, daß eine mit Beschwerde angefochtene Erledigung vollständig unwirksam wird, wenn die Behörde durch eine neue Entscheidung den bestmöglichen Erfolg der Beschwerde vorwegnimmt; eine solchermaßen rechtlich unwirksame und überholte Erledigung könne nicht mehr die Grundlage für eine Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes bilden. An dieser Ansicht hält der Verfassungsgerichtshof auch in den vorliegenden Beschwerdefällen fest.

Da also der Prozeßgegenstand weggefallen ist, sind die Beschwerden gegenstandslos geworden. Die Verfahren sind daher in sinngemäßer Anwendung des §86 VerfGG einzustellen.

2. Verfahrenskosten waren nicht zuzusprechen, da kein Fall der Klaglosstellung im Sinn des §86 VerfGG vorliegt (vgl. etwa VfSlg. 13470/1993).

Schlagworte

VfGH / Klaglosstellung, VfGH / Gegenstandslosigkeit, Arbeitsrecht, Ausländerbeschäftigung, VfGH / Kosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1996:B1145.1995

Dokumentnummer

JFT_10039774_95B01145_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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