Entscheidungsdatum
21.04.2020Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W128 2197562-1/6E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN als Einzelrichter über die Beschwerde des afghanischen Staatsangehörigen XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 18.03.2018, Zl. 1094851709-151770893/BMI-BFA_SBG_AST_01:
A)
Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist nicht zulässig.
Text
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte am 11.11.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchteil I.) als auch des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchteil II.) ab. Unter einem sprach das BFA aus, dass dem Antragsteller ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt werde (Spruchteil III.), gegen ihn gestützt auf § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG und § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen werde (Spruchteil IV.) sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt werde, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchteil V.). Das BFA sprach ferner aus, dass die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchteil VI.).
Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 04.04.2018 durch Hinterlegung zugestellt.
3. Dagegen erhob der Beschwerdeführer erst mit Schreiben vom 22.05.2018 (eingelangt am 29.05.2018) die vorliegende Beschwerde.
4. Mit Schreiben vom 05.06.2018, eingelangt am 07.06.2018, legte das BFA die Beschwerde samt dem Bezug habenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
5. Das Bundesverwaltungsgericht hielt dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 10.08.2018 die Verspätung der Beschwerde vor.
6. Daraufhin führte der Beschwerdeführer aus, dass sein Bruder XXXX am 22.03.2018 einen Bescheid des BFA erhalten habe. Der Beschwerdeführer habe zu dieser Zeit jedoch keinen "Asylbescheid" erhalten, weshalb er sich an seine Rechtsberatung gewandt habe. Seine Rechtsberater hätten sich sodann mehrfach beim BFA erkundigt, wo sich der "Asylbescheid" des Beschwerdeführers befinde. Daraufhin sei den Rechtsberatern des Beschwerdeführers mitgeteilt worden, dass der Bescheid des BFA wieder von der Post an das BFA zurückgesendet worden sei, weshalb dieser (nun) neuerlich an den Beschwerdeführer zugestellt werde. Der Beschwerdeführer habe den Bescheid des BFA schließlich am 03.05.2018 erhalten und fristgerecht am 29.05.2018 die vorliegende Beschwerde erhoben.
In Folge legte der Beschwerdeführer einen Rückschein mit Zustelldatum 03.05.2018 sowie eine Kopie der ersten Seite des Bescheides "samt händischen Vermerk" vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Bescheid des BFA vom 18.03.2018, Zl. 1094851709-151770893/BMI-BFA_SBG_AST_01, wurde dem Beschwerdeführer am 04.04.2018 durch Hinterlegung zugestellt. Aus dem Rückschein ergibt sich, dass nach einem erfolglosen Zustellversuch am 03.04.2018 eine Verständigung über die Hinterlegung in die Abgabeeinrichtung eingelegt wurde. Als Beginn der Abholfrist ist am Rückschein der 04.04.2018 angegeben.
Am 29.05.2018 brachte der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer die vorliegende Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid ein.
2. Beweiswürdigung:
Die Zustellung des Bescheides durch Hinterlegung am 04.04.2018 ergibt sich zweifelsfrei aus dem entsprechenden, gut leserlich ausgefüllten Rückschein. Das Aufgabedatum der Beschwerde ergibt sich aus dem Aufdruck der per Fax übermittelten Beschwerde. Überdies konnten die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Unterlagen nicht aufzeigen, dass die Zustellung des gegenständlichen Bescheides am 04.04.2018 nicht korrekt erfolgt sei.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zur Zurückweisung der Beschwerde (Spruchpunkt A):
3.1.1. Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen. Die Frist beginnt dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung.
Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden Fristen, die nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmt sind, mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
Gemäß § 33 Abs. 1 AVG werden Beginn und Lauf einer Frist durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert.
Gemäß § 33 Abs. 3 AVG werden die Tage des Postenlaufes in die Frist nicht eingerechnet.
Gemäß § 6 Zustellgesetz (ZustG) löst die neuerliche Zustellung des gleichen Dokuments keine Rechtswirkungen aus, wenn ein Dokument zugestellt ist.
Gemäß § 13 Abs. 1 ZustG ist das Dokument dem Empfänger an der Abgabestelle zuzustellen.
Gemäß § 17 Abs. 2 ZustG ist der Empfänger von der Hinterlegung schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.
Gemäß § 17 Abs. 3 ZustG ist das hinterlegte Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt.
3.1.2. Im gegenständlichen Verfahren hat der Beschwerdeführer am 11.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 18.03.2018, Zl. 1094851709-151770893/BMI-BFA_SBG_AST_01, wurde darüber abgesprochen. Dieser wurde am 04.04.2018 durch Hinterlegung zugestellt. Damit endete die vierwöchige Beschwerdefrist (vgl. § 7 Abs. 4 VwGVG) bereits mit Ablauf des 02.05.2018. Die Beschwerde wurde am 29.05.2018 und damit verspätet eingebracht, weshalb sie spruchgemäß zurückzuweisen ist.
Dass der Bescheid neuerlich an den Beschwerdeführer versendet wurde, ändert nichts an der bereits am 04.04.2018 rechtswirksam erfolgten Zustellung (vgl. § 6 ZustellG). Ist nämlich ein Dokument zugestellt, so löst die neuerliche Zustellung des gleichen Dokuments keine Rechtswirkungen aus (vgl. Frauenberger-Pfeiler/Raschauer/Sander/Wessely, Österreichisches Zustellrecht2, 46 ff., sowie VwGH 06.10.2014, Ra 2014/11/0042).
Das Bundesverwaltungsgericht ist der Verpflichtung zum Vorhalt der offenbaren Verspätung der Beschwerde nachgekommen (vgl. VwGH 29.08.2013, 2013/16/0050).
3.1.3. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, 2. Auflage [2018], § 24 VwGVG, Anm. 7 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).
3.2. Zur Unzulässigkeit der Revision (Spruchpunkt B)
3.2.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
3.2.2. Die Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass die Beschwerde bei Ablauf der Beschwerdefrist zurückzuweisen ist, entspricht der oben angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Schlagworte
Hinterlegung Rechtsmittelfrist Verspätung Verspätungsvorhalt Zurückweisung Zustellung Zustellung durch HinterlegungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W128.2197562.1.01Im RIS seit
10.09.2020Zuletzt aktualisiert am
10.09.2020