TE Bvwg Beschluss 2020/4/28 W171 2197381-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 28.04.2020
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

28.04.2020

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §7 Abs4

Spruch

W171 2197381-1/3E

B E S C H L U S S

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ, MBA als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.11.2017, Zahl XXXX , zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG als verspätet zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.11.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 23.06.2015 hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen, dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG nicht zuerkannt und ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Weiters wurden gegen den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG in Verbindung mit § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.

Der Bescheid wurde an der Meldeadresse des Beschwerdeführers am 01.12.2017 durch Hinterlegung zugestellt. Eine weitere Zustellung durch Hinterlegung erfolgte am 02.01.2018. Beide Zustellungen wurden vom Beschwerdeführer nicht behoben.

Im Beschwerdeschriftsatz vom 12.03.2018 wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer keine Verständigung über die Hinterlegung ("gelber Zettel") erhalten habe. Er habe davon erst durch die Nichtauszahlung der Grundversorgung vom negativen Bescheid erfahren. Dem Rechtsberater des Beschwerdeführers sei der Bescheid im Rahmen der Akteneinsicht am 07.03.2018 ausgehändigt worden und erfolge die Beschwerdeerhebung somit binnen offener Frist. In eventu wurde ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt.

Mit Bescheid des BFA vom 30.05.2018 wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG abgewiesen. Gemäß § 33 Abs. 4 Satz 3 VwGVG wurde dem Antrag die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.

Dieser Bescheid wurde der gewillkürten Vertretung des Beschwerdeführers zugestellt und erwuchs in Rechtskraft.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der nun angefochtene Bescheid des BFA wurde dem Beschwerdeführer durch Hinterlegung am 01.12.2017 zugestellt.

Mit Schreiben vom 12.03.2018 brachte der Beschwerdeführer im Wege seines nunmehr mit Vollmacht ausgestatteten Rechtsberaters gegenständliche Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid des BFA ein und stellte einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, welcher mit Bescheid des BFA vom 30.05.2018 abgewiesen wurde. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.

2. Beweiswürdigung

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungs- und dem vorliegenden Gerichtsakt.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 30.03.2017, Fr 2015/07/0001, ausgeführt hat, ist die in § 17 Abs. 2 ZustG genannte Verständigung des Empfängers von der Hinterlegung (Hinterlegungsanzeige) unabdingbare Voraussetzung einer Zustellung durch Hinterlegung gemäß § 17 Abs. 3 ZustG. Unterbleibt die Hinterlegungsanzeige, so tritt eine wirksame Zustellung durch Hinterlegung gemäß § 17 Abs. 3 ZustG nicht ein (vgl. etwa die Nachweise aus der hg. Rechtsprechung bei W.Wessely in Frauenberger-Pfeiler/N.Raschauer/ Sander/W.Wessely, Zustellrecht2 Rz 6 zu § 17 ZustG; weiters etwa das Erkenntnis vom 24. Februar 2009, Zl. 2008/06/0233). Zwar macht ein ordnungsgemäßer Zustellnachweis als öffentliche Urkunde Beweis über die Zustellung; allerdings ist der Gegenbeweis (etwa dass der in der Urkunde bezeugte Vorgang unrichtig sei; vgl. § 292 Abs. 2 ZPO) möglich (vgl. wiederum das Erkenntnis zur Zl. 2008/06/0233).

Der oben angeführten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs lag ein Fall zugrunde, in dem die unterlassene Verständigung von der Hinterlegung des angefochtenen Bescheids durch ein detailliertes Vorbringen über die Unzuverlässigkeit des Zustelldienstes und die Vorlage entsprechender Beweismittel belegt werden konnte.

Der Gegenbeweis ist dem Beschwerdeführer jedoch durch die bloße Behauptung, bei zwei Zustellversuchen keine Verständigung über die Hinterlegung erhalten zu haben, nicht gelungen. Eine Unzuverlässigkeit des Zustelldienstes oder Quartiergebers wurde nicht einmal behauptet. Dem vorliegenden Beweis über die erfolgte Zustellung wurde daher nicht substantiiert iSd oben zitierten Judikatur entgegen getreten.

3. Rechtliche Beurteilung

Zu Spruchteil A):

3.1. Mit Erkenntnis vom 26.09.2017, G 134/2017-12, G 207/2017-8 hob der Verfassungsgerichtshof die Wortfolge "2,4 und" sowie den Satz "Dies gilt auch in den Fällen des § 3 Abs. 2 Z1, sofern die Entscheidung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist." im ersten Satz des § 16 Abs. 1 des BFA-VG als verfassungswidrig aufgehoben und sprach aus, dass die aufgehobene Bestimmung nicht mehr anzuwenden ist. Dementsprechend ist zur Beurteilung der Rechtzeitigkeit der Beschwerdeeinbringung nunmehr § 7 Abs. 4 VwGVG heranzuziehen, wonach die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen beträgt.

Der angefochtene Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 01.12.2017 zugestellt und endete die Beschwerdefrist somit mit Ablauf des 02.01.2018, sodass die am 12.03.2018 erfolgte Beschwerdeeinbringung jedenfalls verspätet war.

Somit war die Beschwerde als verspätet zurückzuweisen und beschlussgemäß zu entscheiden.

3.2. Die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG unterbleiben, weil die Beschwerde zurückzuweisen war.

Zum Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.

Schlagworte

Hinterlegung Rechtskraft Rechtsmittelfrist Verspätung Wiedereinsetzungsantrag Zurückweisung Zustellung Zustellung durch Hinterlegung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W171.2197381.1.00

Im RIS seit

10.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten