TE Bvwg Beschluss 2020/5/25 W276 2195329-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 25.05.2020
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

25.05.2020

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AVG §13 Abs7
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

W276 2195329-1/13E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Gert Wallisch als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, gegen Spruchpunkt I und II des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich vom 10.04.2018 zu Zl. 1111848701 - 160547484, beschlossen:

A)

Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ("BFA") hat mit Bescheid vom 10.04.2018 zu Zl. 1111848701 - 160547484 den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) abgewiesen (Spruchpunkt I.), gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §57 AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III). Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung wurde gemäß § 52 Absatz 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl I Nr 100/2005 (FPG) idgF als gemäß § 9 Absatz 2 und 3 BFA - Verfahrensgesetz, BGBl I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF auf Dauer für unzulässig erklärt und gemäß § 58 Absatz 2 und 3 AsylG iVm § 57 und 55 AsylG eine Aufenthaltsberechtigung gem § 55 Absatz 2 AsylG erteilt (Spruchpunkt IV).

2. Gegen diesen Bescheid richtete sich die fristgerecht beim BFA eingebrachte und mit 03.05.2018 datierte Beschwerde.

3. Die Beschwerde samt erstinstanzlichem Verwaltungsakt ist am 09.05.2018 beim BVwG eingelangt.

4. Mit Schriftsatz vom 21.05.2019 zog der mj. Beschwerdeführer, vertreten durch den Magistrat der Stadt Wien, Referat 11, vertreten durch Mag. Brigitte GSTREIN die Beschwerde vollumfänglich zurück.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A)

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 7 AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Wird eine Beschwerde zurückgezogen, kommt eine meritorische Entscheidung über die Beschwerde durch das BVwG nicht mehr in Betracht und der Bescheid wird rechtskräftig (vgl. dazu Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 (2014) RZ 742).

In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 [2019] § 28 VwGVG, Anm. 5).

Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Beschwerde zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offenlässt und ein Willensmangel ausgeschlossen werden kann (vgl. VwGH 27.04.2016, Ra 2015/10/0111). Maßgebend ist das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl. VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320).

Der Beschwerdeführer zog mit Schriftsatz seiner gesetzlichen Vertretung vom 21.05.2019 ausdrücklich und unmissverständlich die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 10.04.2018 zu Zl. 1111848701 - 160547484 zurück.

Das Verfahren ist daher wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß § 13 Abs. 7 AVG iVm §§ 28 Abs. 1 und 31 Abs. 1 VwGVG einzustellen.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das BVwG konnte sich im vorliegenden Fall auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Schlagworte

Verfahrenseinstellung Zurückziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W276.2195329.1.00

Im RIS seit

10.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten