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Verwaltungsverfahren - AVGNorm
VStG §21 Abs1Rechtssatz
An die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens durch Aktenvermerk knüpfen sich für die Behörde und für die Partei des Verfahrens Rechtswirkungen. (Hinweis auf E vom 25.10.1956, 0472/54, VwSlg 4176 A/1956). Es muss auch für die Partei erkennbar sein, ob die Einstellung des Strafverfahrens verfügt wurde oder ob es sich bei dem Geschäftsstück, das den Aktenvermerk über die Einstellung trägt, bloß um einen Entwurf handelt, der erst der Genehmigung bedarf. Die Partei kann sich in der Frage, ob die mit einem solchen Verwaltungsakt (Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens durch Aktenvermerk) verbundenen Rechtsfolgen eintreten, nur am äußeren Tatbestand orientieren.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1985:1984030018.X03Im RIS seit
10.09.2020Zuletzt aktualisiert am
10.09.2020